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RBOG 2025 Nr. 23

Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung deckt sich nicht mit der psychiatrischen Terminologie; ambulante Massnahme auch ohne Vorliegen einer schweren psychischen Störung im psychiatrischen Sinn.

Art. 59 Abs. 1 StGB Art. 63 Abs. 1 StGB Art. 61 StGB


Aus den Erwägungen:

[…]

8.2.3.

Der Rechtsbegriff einer schweren psychischen Störung bezieht sich auf ein medizinisches Substrat – ein Defizit mit Krankheitswert –, das anhand diagnostischer Kriterien qualitativ und gegebenenfalls auch quantitativ (Schweregrade) umschrieben wird. Seine Definition erfolgt aber nicht allein anhand medizinischer Kriterien. Der Begriff ist auch mit Blick auf den gesetzlichen Kontext festzulegen. Danach sind die diagnostischen Erhebungen des psychiatrischen Sachverständigen in Bezug zur Delinquenz zu setzen. Die Anlasstat muss gleichsam als Symptom des zu diskutierenden Zustands erscheinen. Nur soweit sich die diagnostizierte Störung im strafbaren Verhalten und in der Gefahr ihrer Wiederholung manifestiert, kann sich das Ziel der therapeutischen Massnahme – die Reduktion des Rückfallrisikos – verwirklichen. Dabei versteht sich, dass die Massnahme bei erwarteten Delikten von geringem Gewicht nicht in Betracht fällt. Der Begriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der Massnahme richtet. Gegenstand der Massnahme ist eine Therapie, mit welcher der Zweck verfolgt wird, die "Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten" zu reduzieren[1].

Der funktionale Gesichtspunkt ist indes nicht allein begriffsbildend: Käme es nur auf die Risikowirksamkeit einer Behandlung an, so könnte sich der Anwendungsbereich der therapeutischen Massnahmen – der eben eine "schwere psychische Störung" voraussetzt – auf andere Gründe für normabweichendes Verhalten ausdehnen. Eine Abgrenzung etwa der dissozialen Persönlichkeit, das heisst einer "massnahmenrechtlich nicht relevanten Dissozialität als Lebensstil", gegenüber einer Krankheit, die sich auch in kriminellen Handlungen äussern kann, wäre letztlich nicht mehr möglich. Es gilt zu verhindern, dass gewöhnliche Kriminalität medikalisiert und pathologisiert wird[2].

Unter dem Titel von Art. 59 und 63 StGB durchzuführende Therapien sind deliktorientiert. Ihr Ziel liegt in der Herabsetzung der Rückfallgefahr und der Resozialisierung. Therapeutische Mass­nahmen müssen demzufolge risikowirksam sein, das heisst die Legalprognose verbessern. Der massnahmenrechtliche Behandlungsbegriff kann mithin nicht mit demjenigen der allgemeinen medizinischen Versorgung gleichgesetzt werden, auf den die internationalen Klassifikations­systeme abzielen. Konsequenterweise sind die in ICD-10 oder DSM-5 kodierten Zustände nicht abschliessend. Für diejenigen Fälle, in denen die gutachterliche Diagnose nicht nach ICD oder DSM kodiert werden kann, ist eine gesicherte Feststellung einer ausgeprägten psychischen Störung gleichwohl möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie massgeblich auf delikt- und risiko­relevanten persönlichkeitsnahen Risikofaktoren beruht, die einer risikovermindernden Therapie zugänglich sind. Trifft dies zu, ist eine gesetzeszweckkonforme Abgrenzung zur (durch äussere, situative Faktoren aktivierten) nichtpathologischen Neigung zur Delinquenz gewährleistet[3].

Die von Gesetzes wegen erforderliche Schwere der psychischen Störung ist keine aus sich selbst heraus (respektive allein nach den Kriterien von Klassifikationssystemen) bestimmbare, absolute Grösse. Der funktionale Begriff der psychischen Störung ist auf die Rückfallprävention auszurichten. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen "kriminogenen" Faktoren, zum Beispiel akzentuierten, aber nicht pathologischen Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten, vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat. Eine bestimmte Diagnoseanordnung kann daher nicht für sich allein genommen und per se als ausreichend schwer (oder nicht ausreichend schwer) bezeichnet werden. Es greift zu kurz, unmittelbar auf die quantifizierende Angabe des Sachverständigen (zum Beispiel "mittelgradig ausgeprägt") abzustellen[4].

[…]

8.6.

Alsdann ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist.

8.6.1.

Ausser Frage steht, dass der Berufungskläger sowohl Verbrechen als auch Vergehen verübte. Wie ausgeführt, bejaht der Zweitgutachter auch bei der Diagnose der Persönlichkeitsentwicklungs­störung den Zusammenhang zwischen Störung und Tat. Ebenso bestätigten beide Gutachter, dass eine Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsklägers bestehe und dass mit einer entsprechenden Therapie die Rückfallgefahr reduziert beziehungsweise die Legalprognose des Berufungsklägers verbessert werden könne. Auch der Berufungskläger hält daran fest, dass er eine Therapie besuchen möchte und dies notwendig beziehungsweise sinnvoll sei. Damit ist sowohl der Deliktskonnex[5] als auch das Behandlungsbedürfnis[6] zu bejahen.

Der Zweitgutachter betont, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit für mit den vorliegend zu beurteilenden Delikten vergleichbaren Straftaten wesentlich davon abhänge, inwiefern es gelingen werde, die Manifestation einer dissozialen Persönlichkeitsstörung abzufangen. Unbehandelt müsse diese Wahrscheinlichkeit als sehr hoch angesehen werden; Körperverletzungsdelikte betreffend insbesondere bei Eingehen weiterer partnerschaftlicher Beziehungen. Somit steht auch fest, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen[7].

8.6.2.

Fraglich ist, ob eine schwere psychische Störung im Sinn des Gesetzes zu bejahen ist. Der Zweitgutachter kommt diesbezüglich zum Schluss, beim Berufungskläger liege eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vor, welche nicht als schwere psychische Störung im Sinn einer ICD-10 Klassifizierung einzustufen sei. Dies schliesst die Bejahung einer psychischen Störung und damit die Anordnung einer Massnahme gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht per se aus.

8.6.2.1.

Aufgrund der diagnostizierten Störung der Persönlichkeitsentwicklung kommt eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB in Frage.

Dass der Berufungskläger die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 61 StGB erfülle, führte der Zweitgutachter an der Berufungsverhandlung selbst aus. Indessen seien die physischen realen Gegebenheiten nicht mehr passend, sodass er diese Massnahme nicht empfehle. Hinzu komme die Tatsache, dass der Berufungskläger sich bereits mehrere Jahre in Haft befinde und er schon Zeichen einer Persönlichkeitsnachreifung zeige. Die therapeutischen Inhalte könnten zudem in einer ambulanten, vollzugsbegleitenden Therapie erreicht werden. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Vorfall sich so ereignet hätte, wie er in der Disziplinarverfügung beschrieben sei.

Diese Ausführungen machen Sinn. Es trifft zu, dass der Berufungskläger das 30. Altersjahr noch nicht vollendet hat und eine Massnahme für junge Erwachsene daher von Gesetzes wegen noch angeordnet werden könnte. Jedoch ist dem Zweitgutachter beizupflichten, dass sich der Berufungskläger bereits am oberen Ende der Altersgrenze befindet; insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Massnahme für junge Erwachsene erst nach Rechtskraft des Urteils angeordnet und umgesetzt werden könnte. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Zweitgutachter zum Schluss kommt, dass eine ambulante Behandlung für den Berufungskläger hinreichend sei und die Therapiebedürftigkeit damit ausreichend abgedeckt werden könne. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mitwirkungsbereitschaft des Berufungsklägers bei einer ambulanten Therapie – da er eine solche selbst beantragt – deutlich höher sein dürfte als bei einer Massnahme für junge Erwachsene, welcher er ablehnend gegenübersteht. Auch die Erfolgswahrscheinlichkeit spricht daher gegen eine Massnahme für junge Erwachsene.

8.6.2.2.

Damit fragt sich, ob eine ambulante oder stationäre Massnahme auszusprechen ist. Vorab ist diesbezüglich zu klären, ob eine schwere psychische Störung im Sinn von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB – trotz der fehlenden Diagnose des Gutachters – zu bejahen ist.

Selbst wenn die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Berufungsklägers (noch) nicht ausreichend ist, um eine schwere psychische Störung im psychiatrischen Sinn zu bejahen, heisst das nicht, dass eine solche im Rechtssinn ebenfalls nicht gegeben ist. Das Massnahmerecht zielt darauf ab, das Rückfallrisiko des Täters oder der Täterin zu minimieren[8]. Dafür ist vorliegend eine Behandlung des Berufungsklägers notwendig. Ohne eine solche muss angenommen werden, dass der Berufungskläger – insbesondere, wenn er wieder eine Beziehung eingehen wird, wovon auszugehen ist – wieder straffällig werden wird. Mittels einer Therapie kann diese Gefahr verringert werden beziehungsweise ist ohne Behandlung von einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Delinquenz auszugehen. Das ist der entscheidende Punkt.

Indessen schiesst eine stationäre Massnahme über das Ziel hinaus. Die Bereitschaft, bei einer solchen effektiv mitzuwirken, ist beim Berufungskläger als erheblich eingeschränkt zu qualifizieren, zumal dies der Hauptgrund seiner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil gewesen sein dürfte und er bereits seit geraumer Zeit nicht mehr in Freiheit ist. Eine Mitwirkungsbereitschaft ist zwar nicht ausschlaggebend, jedoch erschwert es eine Therapie massgeblich, wenn die Bereitschaft, dabei mitzumachen, deutlich eingeschränkt oder überhaupt nicht gegeben ist. Ausschlaggebend ist für die Verneinung einer stationären Massnahme jedoch insbesondere, dass der Zweitgutachter zum Schluss kommt, eine ambulante, vollzugsbegleitende Therapie sei ausreichend. Auch unter Berücksichtigung des bereits seit Sommer 2022 dauernden Freiheitsentzugs und in Relation zur ausgesprochenen Sanktion ist eine stationäre Massnahme vorliegend nicht verhältnismässig.

Hingegen ist ebenfalls in Betracht zu ziehen, dass der Berufungskläger – obwohl verfahrensleitend bereits bewilligt – mindestens Ende Januar 2025 noch nicht mit einer ambulanten vollzugsbegleitenden Therapie starten konnte. Gemäss der Auskunft des Amts für Justizvollzug könne mit einem Behandlungsstart im Frühjahr 2025 gerechnet werden, ohne dass ein konkretes Datum genannt werden könne. Unklar ist, inwiefern die zwischenzeitlich ergangene Einweisung in die Psychiatrische Klinik beziehungsweise die Verlängerung in der Sicherheitsabteilung (Einzelhaft) der Vollzugsanstalt das Startdatum "Frühjahr 2025" allenfalls verzögert haben könnten. Dies ist deswegen mitzuberücksichtigen, weil eine Therapie eine gewisse Zeitdauer benötigt, um überhaupt eine Wirkung zeigen beziehungsweise Einfluss haben zu können. Daher ist eine Weisung zur Durchführung einer vollzugsbegleitenden Behandlung vorliegend nicht ausreichend. Es ist angezeigt, dass die therapeutische Behandlung auch nach Absolvieren der Freiheitsstrafe in Freiheit weitergeführt wird, was auch der Zweitgutachter festhielt.

Alles in allem ist eine ambulante Massnahme in der vorliegenden Situation angezeigt. Sie erweist sich als risikowirksam und geeignet, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern.

8.6.3.

Nicht näher auszuführen ist, dass eine ambulante Massnahme für die betroffene Person weniger einschneidend ist als eine stationäre Massnahme. Jedoch stellt auch eine ambulante Massnahme einen Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers dar. Dass diese Massnahme geeignet und notwendig ist, wurde bereits ausgeführt. Sie ist aber auch verhältnismässig im engeren Sinn:

Die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz zeigt sich beim Berufungskläger ohne Therapie als deutlich erhöht; dies vor allem unter der Prämisse, dass er künftig wieder eine partnerschaftliche Beziehung eingehen wird. Eine Behandlung ist notwendig. Der mit der ambulanten Massnahme verbundene Eingriff in seine Freiheitsrechte ist zwar nicht zu verharmlosen, jedoch auch nicht überwältigend. Selbst wenn die Therapiedauer und das genaue Setting noch von dem behandelnden Psychiater beziehungsweise von der behandelnden Psychiaterin zu bestimmen sein wird, ist nicht von einer übermässigen Einschränkung auszugehen. Diese Freiheitsbeschränkung ist dem Berufungskläger nicht nur zuzumuten, sie ist zum Schutz der Allgemeinheit und insbesondere einer zukünftigen Partnerin notwendig. Daher erweist sich eine ambulante Massnahme auch als verhältnismässig im engeren Sinn.

8.6.4.

Für den Berufungskläger ist somit eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB anzuordnen.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Juli 2024 / 18. März 2025, SBR.2024.20


[1]    BGE 146 IV 1 E. 3.5.3

[2]    BGE 146 IV 1 E. 3.5.4

[3]    BGE 146 IV 1 E. 3.5.5

[4]    BGE 146 IV 1 E. 3.5.6

[5]    Vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a, Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB

[6]    Vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB

[7]    Vgl. Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB

[8]    Vgl. E. 8.2.3


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