Art. 61 StGB
Entscheide
- RBOG 2025 Nr. 23
Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung deckt sich nicht mit der psychiatrischen Terminologie; ambulante Massnahme auch ohne Vorliegen einer schweren psychischen Störung im psychiatrischen Sinn.
Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung deckt sich nicht mit der psychiatrischen Terminologie; ambulante Massnahme auch ohne Vorliegen einer schweren psychischen Störung im psychiatrischen Sinn.