Art. 333 Abs. 3 StGB
- RBOG 2012 Nr. 2
Einzahlungen in Schenkkreise sind nicht strafbar und können zurückgefordert werden; die Entgegennahme von Zahlungen aus einem Schenkkreis ist strafbar; Verjährung des Rückforderungsanspruchs
Einzahlungen in Schenkkreise sind nicht strafbar und können zurückgefordert werden; die Entgegennahme von Zahlungen aus einem Schenkkreis ist strafbar; Verjährung des Rückforderungsanspruchs