RBOG 2025 Nr. 37
Keine Einziehungsbeschlagnahme von Laptop und Mobiltelefon als Deliktswerkzeuge
Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO Art. 267 Abs. 1 StPO Art. 69 Abs. 1 StGB
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die Beschwerdeführerin eine Strafuntersuchung wegen Sexualdelikten und Nötigung. Ihr wird vorgeworfen, das Opfer in verschiedenen E-Mails durch bewusst unwahre Angaben zu sexuellen Handlungen mit ihr bewegt und ihm von verschiedenen E-Mail-Accounts aus Drohmails gesandt zu haben.
2.
Zur Beweissicherung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das MacBook und das iPhone der Beschwerdeführerin, da sich darauf mutmasslich Fotos, Kontaktdaten, E-Mails und Textnachrichten befänden, die Aufschluss über die vorgeworfenen Taten geben könnten (Beweismittelbeschlagnahme).
3.
Nach rund zwei Monaten verlangte die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Geräte mit der Begründung, diese hätten inzwischen gespiegelt werden können. Die Staatsanwaltschaft erwiderte, gegen die Beschlagnahmeverfügung sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Aufgrund neuer Ermittlungsergebnisse sei zudem davon auszugehen, dass die Geräte zur Tatbegehung verwendet worden seien. Die Datenträger seien daher deliktsverstrickt und unterlägen der Einziehung nach Art. 69 StGB, weshalb sie zusätzlich unter diesem Titel beschlagnahmt würden (Einziehungsbeschlagnahme). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1.
Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO unter anderem beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a)[1], oder wenn sie einzuziehen sind (lit. d)[2]. Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen[3].
Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO[4]. Als solche kann sie gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO (nur) angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Beschlagnahme rechtfertigt[5]. Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorläufige Massnahme; die rechtlichen Besitz- und Eigentumsverhältnisse bleiben davon unberührt[6].
1.2.
1.2.1.
Bei der Beweismittelbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO handelt es sich um eine provisorische strafprozessuale Massnahme zur Beweissicherung und -erhaltung, mit dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen[7]. Entscheidend für die Beschlagnahme eines Objekts unter diesem Titel ist seine Eignung, Beweis für einen entscheidwesentlichen Umstand zu erbringen. Welche Tatsachen entscheidwesentlich sind, bestimmt sich nach den Vorgaben des materiellen und formellen Strafrechts[8]. Dieses bildet den Hintergrund, auf dem der Umfang der zu beschlagnahmenden Objekte vorgezeichnet ist, und legt in Gestalt der Tatbestände und ihrer je einzelnen Merkmale, der Rechtfertigungsgründe und der Schuldvoraussetzungen das Beweisprogramm fest[9]. Ein Gegenstand oder Vermögenswert ist in der Regel beweisrelevant, wenn er in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Frage kommen indessen auch Objekte, die wahrscheinlich die Tatumstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse einer verdächtigen Person im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können[10].
1.2.2.
Die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB soll den Erhalt der fraglichen Gegenstände während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht namentlich die Einziehung anordnen kann[11].
Die einzuziehenden Gegenstände müssen zunächst einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Begehung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte). Neben dem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt. Das Gericht hat im Sinn einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet[12]. An diese Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, dass sie wahrscheinlich ist, falls die fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte nicht eingezogen werden[13]. Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann etwa bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen[14].
1.3.
1.3.1.
Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme laut Art. 267 Abs. 1 StPO auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. Darin liegt abermals eine Ausformung des Verhältnismässigkeitsprinzips[15]: Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sollen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Art. 267 Abs. 1 StPO hält dies für die Beschlagnahme explizit (aber trotzdem nur deklaratorisch) fest[16]. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Eine Beschlagnahme kann auch dadurch unverhältnismässig werden, dass sich ihre Dauer grundlos in die Länge zieht[17].
1.3.2.
Eine Beweissicherungsbeschlagnahme ist aufzuheben, wenn der beschlagnahmte Gegenstand für das Strafverfahren nicht mehr benötigt wird. Ebenso sind Unterlagen, die für den ordnungsgemässen Betrieb eines Unternehmens unerlässlich sind, umgehend zurückzugeben, sofern Kopien für Beweiszwecke ausreichen[18]. Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auch dann geboten, wenn weniger einschneidende Massnahmen an deren Stelle treten können, wie etwa die Extraktion von Dateien aus einem elektronischen Speichermedium oder die Anfertigung von Fotokopien, sofern die betreffenden Objekte nicht der Einziehung unterliegen[19].
Daraus folgt, dass bei Geräten mit Speichermedien die für die Beweisführung erforderlichen Daten in der Regel zu kopieren sind, und das Gerät anschliessend – vorbehältlich einer Einziehungsbeschlagnahme – dem Inhaber zurückzugeben ist[20]. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Grundsatz kein Beweisverlust ersichtlich ist, wenn beschlagnahmte Geräte an die betroffene Person zurückgegeben werden, deren Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden kopiert wurden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Rückgabe in einem solchen Fall nicht mit hypothetischen und konstruierten Bedenken verweigern. Als solche beurteilte das Bundesgericht etwa das Vorbringen, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könne, so beispielsweise, wenn es die Kopie der sichergestellten Daten nicht als genügendes Beweismittel anerkennen sollte[21].
Um die Auswertung und Verwertung von Daten nicht zu gefährden, ist indessen der unversehrte Bestand der Daten und die Übereinstimmung des Originals mit den Kopien sicherzustellen[22].
[…]
2.2.
Aus den Akten geht hervor, dass die Kantonspolizei die hier in Frage stehenden beschlagnahmten Geräte der Beschwerdeführerin (und zusätzlich das Mobiltelefon des Opfers) vollständig ausgewertet hat. Die Daten (insbesondere die inkriminierten E-Mails) sind auf dem bei den Akten befindlichen USB-Stick der Polizei gesichert (gespiegelt).
Selbst die Staatsanwaltschaft argumentierte im Beschwerdeverfahren nicht mehr, die Geräte würden (noch) als Beweismittel gebraucht. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Geräte als solche erbringen keinen Beweis. Auf die E-Mail-Accounts, die mutmasslich für die mehrfache sexuelle Nötigung und die versuchte Nötigung verwendet wurden, kann von beliebigen Endgeräten zugegriffen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Mobiltelefon und das MacBook, verstanden als blosse Geräte, noch als Beweise für das Strafverfahren benötigt würden. Damit ist kein Beweisverlust ersichtlich, wenn die beiden Geräte der Beschwerdeführerin zurückgegeben werden.
2.3.
2.3.1.
Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die beiden Geräte im Hinblick auf eine mögliche richterliche Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) beschlagnahmt zu halten sind, überzeugt nicht.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei einem Mobiltelefon oder einem Laptop – anders als beispielsweise bei Waffen oder bei Drogen – nicht um zwingend einzuziehende illegale Deliktswerkzeuge, sondern um elektronische Geräte des alltäglichen Gebrauchs, die problemlos wiederbeschafft werden können; wobei von solchen Geräten selbst keine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgehen[23].
Anders als in dem vom Bundesgericht entschiedenen Fall, wo pornografische Videos auf einem Laptop gespeichert gewesen waren[24], wurden im hier zu beurteilenden Fall keine illegalen Dateien auf den beiden Geräten gespeichert. Vielmehr loggte sich die Beschwerdeführerin (verdachtsweise) via die Geräte in von ihr eröffnete E-Mail-Accounts ein und schrieb danach E-Mails mit (sexuell) nötigendem Inhalt, die sie alsdann an das Opfer sandte.
2.3.2.
Zwar sind ohne internetfähige Geräte weder die Einrichtung noch der Zugriff auf solche E-Mail-Accounts und E-Mail-Adressen möglich. Weiter trifft zu, dass sich die Beschwerdeführerin womöglich einfacher in die E-Mail-Accounts von Hotmail oder Outlook einloggen kann, wenn sie die beschlagnahmten Geräte zurückerhält, weil darauf allenfalls E-Mail-Adressen und Passwörter gespeichert sind. Das rechtfertigt jedoch die Einziehung der Geräte (und damit die Aufrechterhaltung der Einziehungsbeschlagnahme) nicht.
Sollte die Beschwerdeführerin mittels E-Mail Menschen nötigen wollen, was sie ausdrücklich bestreitet, so könnte sie ohne Weiteres neue E-Mail-Adressen eröffnen oder für bestehende E-Mail-Adressen, an die sie sich erinnert oder die sie noch ausfindig machen kann, neue Passwörter anfordern. Folglich ist nicht ersichtlich, welchen effektiven Schutz mutmassliche Opfer durch die Nichtrückgabe der beiden Geräte erführen. Die beiden Geräte sind in den Händen der Beschwerdeführerin nicht mehr und nicht weniger gefährlich als jedes andere internetfähige Gerät, wobei sich die Beschwerdeführerin jederzeit, sei es in einem Geschäft oder online, solche Geräte problemlos wiederbeschaffen kann. Eine allfällige gerichtliche Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung und versuchter Nötigung würde an diesem Umstand nichts ändern.
2.3.3.
Damit ist weder ersichtlich noch ausreichend dargetan, inwiefern der Beschwerdeführerin die – strafgerichtliche – Sicherungseinziehung der beschlagnahmten Geräte mit ausreichender Wahrscheinlichkeit droht, denn eine allfällige Einziehung durch die Strafrichterin oder den Strafrichter erreicht den erforderlichen Sicherungszweck nicht. Es fehlen sowohl die Eignung als auch die Erforderlichkeit. Daher wahrt die weitere Aufrechterhaltung der Beschlagnahme unter dem Titel von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 27. Mai 2025, SW.2025.29
[1] Beweismittelbeschlagnahme
[2] Einziehungsbeschlagnahme
[3] Art. 263 Abs. 2 StPO
[4] RBOG 2020 Nr. 28 E. 2.a.bb; 2015 Nr. 21 E. 3.a.bb; Heimgartner, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 263 N. 4
[5] Heimgartner, Art. 263 StPO N. 4; Bommer/Goldschmid, Basler Kommentar, 3.A., Vor Art. 263-268 StPO N. 11
[6] Heimgartner, Art. 263 StPO N. 1; Bommer/Goldschmid, Vor Art. 263-268 StPO N. 1
[7] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N. 9
[8] Bommer/Goldschmid, Vor Art. 263-268 StPO N. 5
[9] Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N. 15
[10] Heimgartner, Art. 263 StPO N. 15
[11] Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2012 vom 24. Januar 2013 E. 2.1; Heimgartner, Art. 263 StPO N. 11
[12] BGE 150 II 519 E. 4.6; 149 IV 307 E. 2.4.1
[13] BGE 127 IV 203 E. 7.b; 124 IV 121 E. 2.a; Urteile des Bundesgerichts 6B_159/2024 vom 26. März 2025 E. 4.1; 6B_348/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 6.1; 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 7B_628/2023 vom 19. April 2024 E. 2.1.2; vgl. Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N. 37
[14] BGE 137 IV 249 E. 4.5 und 4.5.2; vgl. BGE 150 II 519 E. 4.6
[15] Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO
[16] Bommer/Goldschmid, Art. 267 StPO N. 3; Heimgartner, Art. 263 StPO N. 3; Lembo/Nerushay, Commentaire romand, 2.A., Art. 267 StPO N. 1
[17] Urteile des Bundesgerichts 7B_169/2024 vom 5. August 2024 E. 3.1.2; 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.1.2; 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3
[18] Lembo/Nerushay, Art. 267 StPO N. 1a; Bommer/Goldschmid, Art. 263 StPO N. 23 und Art. 266 StPO N. 1 und 30
[19] Lembo/Nerushay, Art. 267 StPO N. 1c
[20] RBOG 2020 Nr. 28 E. 2.a.cc; 2015 Nr. 22 E. 3.a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.2
[21] Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2
[22] Vgl. Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Habil. Zürich 2011, S. 303 f.
[23] Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2
[24] Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2