RBOG 2025 Nr. 03
Bei möglicher Gesundheitsgefährdung des Kindes setzt die zwangsweise Durchsetzung von Erinnerungskontakten vorgängige fachliche Abklärungen voraus.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin sind die geschiedenen Eltern zweier gemeinsamer Kinder. Die noch minderjährige Tochter steht unter der Obhut des Vaters; für sie besteht eine Beistandschaft. Die Mutter ersuchte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Unterstützung im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr. Sie machte geltend, die Tochter stehe unter massivem Druck des Vaters, der den Kontakt zwischen ihr und den Kindern verhindere, und beantragte eine psychiatrische Abklärung der Tochter.
2.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wies die Eltern an, einander – unter Einbezug des Beistands – mindestens viermal jährlich über wichtige Ereignisse im Leben der minderjährigen Tochter zu informieren. Zudem verpflichtete sie die Eltern, unverzüglich mit einer Fachstelle Kontakt aufzunehmen, um Erinnerungskontakte zu etablieren, wobei jährlich drei Kontakte zwischen der Tochter und ihrer Mutter stattzufinden hätten. Die Weisung erliess sie unter der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Der Beschwerdeführer wehrte sich vor Obergericht gegen die Anordnung von Erinnerungskontakten.
Aus den Erwägungen:
[…]
4.3.
4.3.1.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben derjenige Elternteil, dem die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist von elementarer Bedeutung und spielt eine entscheidende Rolle in seiner Persönlichkeitsfindung. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen[1]. Von besonderer Bedeutung bei der Festlegung des Besuchsrechts sind insbesondere das Alter des Kindes, die körperliche und geistige Gesundheit des Kindes und des Berechtigten, die Persönlichkeit und Bedürfnisse der Beteiligten, die Beziehung des Kindes zum Berechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Verfügbarkeit aller Beteiligten, die Entfernung und Erreichbarkeit der Wohnorte, die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil sowie die berechtigten Wünsche und Meinungen des urteilsfähigen Kindes. Bei der Berücksichtigung des Willens des Kindes sind zunächst dessen Alter und dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, die ungefähr ab dem zwölften Altersjahr anzunehmen ist, sodann aber auch das Aussageverhalten und namentlich die Konstanz des geäusserten Willens zentral[2]. Was den vom Kind geäusserten Willen anbelangt, ist dieser eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Es steht zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht obhutsberechtigten Elternteil pflegt oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Wenn ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund eigener Erfahrungen und mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, ist ein gegen den Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts in der Regel unvereinbar, weshalb der Kindeswille, sofern er autonom gebildet wurde, letztlich respektiert werden soll[3].
4.3.2.
4.3.2.1.
Differenzierter zu betrachten ist die Situation bei sogenannten Erinnerungskontakten. Sie stellen eine besonders restriktive Form des gegenseitigen Kontakts dar[4] und sind keine Alternative zum Regelbesuchsrecht oder zu begleiteten Besuchen, sondern "ultima ratio" in Fällen, in denen urteilsfähige Kinder den Kontakt zu einem Elternteil ablehnen und gängige Massnahmen keine Chance hatten, die Eltern-Kind-Kontakte zu ermöglichen[5]. Unter Fachleuten der Kinderpsychologie und -psychiatrie herrscht Uneinigkeit darüber und ist umstritten, ob bei völliger, länger anhaltender Kontaktverweigerung durch das Kind Erinnerungskontakte, bei denen sich das Kind respektive der Jugendliche und der umgangsberechtigte Elternteil beispielsweise viermal jährlich bei einer behördlichen Drittperson – meist dem Beistand – treffen, mit dem Kindeswohl vereinbar sind[6].
4.3.2.2.
Kritisch dazu äussern sich Salzgeber/Schreiner. Wenn eine Beziehungs- und Konfliktklärung zwischen Elternteil und Kind trotz vielfältiger Bemühungen gescheitert sei, dann – so führen sie als Fazit aus – stellten Erinnerungskontakte bei Kontaktabbruch eine sehr fragwürdige, im schlimmsten Fall sogar erheblich belastende Intervention dar, die ausschliesslich den Interessen des umgangsberechtigten Elternteils dienten. Erinnerungskontakte würden dann nicht der Verbesserung der Beziehung dienen, sondern könnten als Machtdemonstration des umgangsberechtigten Elternteils angesehen werden. Verweigere das Kind explizit jeglichen Kontakt, werde es die Erinnerungskontakte als erzwungen empfinden. Ältere Kinder oder Jugendliche würden mit Ärger und Unverständnis reagieren. Es sei zu akzeptieren, dass nicht jede Eltern-Kind-Beziehung in Hochkonfliktfamilien nach einer Trennung aufrecht erhalten bleiben könne, wolle man das Kind nicht einem permanenten Stresserleben aussetzen. Chronischer Stress könne ein erhebliches Entwicklungsrisiko für das Kind bedeuten. Zudem sei es durchaus möglich, dass das Kind diesen emotionalen Stress schuldhaft dem umgangsberechtigten Elternteil in Rechnung stellen werde, was die Beziehung zusätzlich belaste. Der Drittperson, die solche Kontakte managen solle, werde darüber hinaus eine Aufgabe aufgebürdet, die selten befriedigend gestaltet werden könne[7].
4.3.2.3.
Fundamental anders sehen dies Staub/Kilde. Sie führen aus, während sowohl begleitete als auch unbegleitete Kontakte im Rahmen eines Regelbesuchsrechts vorrangig der Beziehungspflege und Beziehungssicherung zwischen dem Kind und seinem getrenntlebenden Elternteil dienten, handle es sich bei Erinnerungskontakten um strukturierte, informelle Begegnungen zwischen Eltern und Kindern, die von jeglichem Anspruch auf Beziehung befreit seien. Erinnerungskontakte bedeuteten keinen Zwang zur Beziehung: Sinn und Zweck seien vielmehr die Identitätsentwicklung, die Realitätskontrolle sowie die Aufrechterhaltung der Möglichkeit zur späteren Beziehungsaufnahme und die Sicherstellung eines urteilsfähigen Handelns. Die niederschwelligen Begegnungen zwischen Kindern und Eltern seien entwicklungspsychologisch zwingend und dienten somit weder dem Trost verlustbeklagender Elternteile noch als Strafe für renitente Kinder, sondern einerseits der Verhinderung von pathogenen Spaltungsvorgängen, bei denen das Kind den Elternteil aus seinem Bewusstsein verbanne, und andererseits der Verhinderung der Verinnerlichung von irrealen Annahmen über den getrenntlebenden Elternteil. Erinnerungskontakte kämen aber erst zum Tragen, nachdem die Schwierigkeiten in der Eltern-Kind-Beziehung sorgfältig begutachtet worden seien und sich herausgestellt habe, dass Erinnerungskontakte für die weitere Entwicklung des Kindes förderlich und diesem zuzumuten seien. Das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde müsse nach eingeholtem Gutachten zur Überzeugung gelangt sein, dass ein weiter bestehender minimaler Kontakt im Interesse des Kindeswohls liege[8].
4.3.2.4.
Das Obergericht hat sich grundsätzlich der Meinung von Kilde/Staub angeschlossen und sich damit für Erinnerungskontakte auch gegen den Willen des Kindes ausgesprochen, wobei jedoch der Einzelfall zu berücksichtigen sei. Es hält fest, dies entspreche auch der Rechtsrealität in anderen Kantonen. Entwicklungspsychologisch spiele die Kenntnis beider Elternteile eine wesentliche Rolle für die Identitätsfindung des Kindes. Auf der einen Seite müsse der auch rechtlich verankerte gegenseitige Anspruch auf ein Besuchsrecht in hochkonflikthaften Trennungssituationen mit Blick auf das Kindeswohl allenfalls zurückstehen. Solange der Ursprung der Kindeswohlgefährdung in erster Linie auf der Elternebene zu lokalisieren sei, sei der gänzliche Kontaktabbruch zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind auf der anderen Seite aber weder mit dem Kindeswohl noch mit dem Anspruch des Elternteils auf Teilhabe am Leben seines Kindes zu vereinbaren. Erinnerungskontakte würden einen Mittelweg zwischen dem gänzlichen Kontaktabbruch und einem begleiteten oder anderweitig strukturierten Besuchsrecht schaffen und insofern einen sinnvollen Ersatz zur Verweigerung von Besuchen darstellen. Dies gelte gerade in Fallkonstellationen, in denen die vehemente Weigerung des Kindes auf einen Loyalitätskonflikt oder die aktive Beeinflussung des anderen Elternteils zurückzuführen sei. Ein dergestalt kontaminierter Kindeswille bilde zwar eine Leitplanke für die Ausgestaltung der Kontakte, dürfe aber nicht ohne Not zum Kontaktabbruch führen. Insofern sei die in der Literatur gezogene Folgerung, der Erinnerungskontakt müsse durchsetzbar sein, nachvollziehbar. Der Vollstreckungsanordnung habe jedoch eine fachliche Abklärung vorauszugehen[9].
4.3.3.
4.3.3.1.
Vorliegend kann ein kontaminierter Kinderwille zumindest nicht ausgeschlossen werden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers an die Vorinstanz kann als gewichtiges Indiz für die aktive Beeinflussung seiner Tochter verstanden werden. Zu diesem Schluss kommt auch der Beistand in seinem Sachstandsbericht, wenn er erklärt, es könne nicht ausgeschlossen werden oder sei sogar wahrscheinlich, dass der Vater die Kinder beeinflusse und ihren Loyalitätskonflikt anheize oder zumindest nicht beseitige. Der heftig geführte Trennungs- und Scheidungskampf und die damit einhergehende Kindeswohlgefährdung sprechen schliesslich ebenfalls für Erinnerungskontakte auch gegen den Willen des Kindes.
4.3.3.2.
Es gilt nun jedoch zu bedenken, dass die Vorinstanz Sach- und Vollstreckungsgericht ist. Sie hätte deshalb bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der zwangsweisen Durchsetzung der Erinnerungskontakte durch fachliche Abklärungen prüfen müssen, ob dies im konkreten Fall dem Kindeswohl dient.
Der Beistand führt aus, die "geradezu panikartige Reaktion" der Tochter mit Emotionsausbrüchen für den Fall des zwangsweisen Kontakts mit ihrer Mutter würden echt erscheinen. Zudem führe die Tochter gemäss eigenen Angaben an, solche Kontakte würden ihre derzeit emotional grundsätzlich stabile Situation gefährden. Gleichermassen äusserte sich die Tochter auch gegenüber der Verfahrensleitung. Bei der Anhörung führte sie aus, es gehe um ihre Gesundheit. Sie fühle sich ein bis zwei Jahre älter "wegen dem ganzen Scheiss".
Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine ärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin FMH ein. Sie erklärte, die geplanten Erinnerungsbesuche mit der Mutter hätten bei der Tochter körperliche Beschwerden ausgelöst, die psychosomatischer Ursache seien. Eine psychologische Begleitung/Betreuung sei eingeleitet worden beziehungsweise zeitnah geplant. Aufgrund der aktuellen psychischen Belastung werde dringendst von den geplanten Erinnerungsbesuchen abgeraten.
4.3.3.3.
Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, wonach die zwangsweise Durchsetzung der Erinnerungskontakte gegen den Willen der Tochter ihre Gesundheit gefährden könnte und deshalb nicht zu ihrem Wohl ist. Aufgrund dessen wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, weitere fachliche Abklärungen vorzunehmen, bevor sie die zwangsweise Durchsetzung der Erinnerungskontakte anordnete. Diese hätten beispielsweise durch Einholen eines Berichts des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensts (KJPD) erfolgen können. Damit hätte die Vorinstanz sicherstellen können, dass die Vollstreckungsanordnung dem Kindeswohl der Tochter nicht zuwiderläuft und damit verhältnismässig wäre.
Aus diesem Grund ist die Sache unter Aufhebung der entsprechenden Dispositiv-Ziffer des vorinstanzlichen Entscheids zur weiteren fachlichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
4.3.4.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die mit der behördlichen Weisung verbundene Strafandrohung rechtens ist.
Der Beschwerdeführer wird unter Strafandrohung lediglich dazu verpflichtet, mit der Fachstelle Kontakt aufzunehmen und das Angebot von Erinnerungskontakten, einschliesslich der dafür erforderlichen Termine, zu etablieren. Er wird hingegen nicht verpflichtet, seine Tochter gegen ihren Willen zur Durchführung der Erinnerungskontakte zu zwingen. Die Umsetzung der Erinnerungskontakte fällt in die Verantwortung der Fachstelle. Sie wird über die Modalitäten der Erinnerungskontakte – sollten diese denn zum Wohl der Tochter sein – zu befinden haben.
[…]
5.
Die Beschwerde als Ganzes ist demnach teilweise zu schützen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Vornahme der notwendigen fachlichen Abklärungen und Entscheidung betreffend die Aufnahme von Erinnerungskontakten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
[…]
Obergericht, 3. Abteilung, 13. August 2025, KES.2025.34
[1] BGE 130 III 585 E. 2.1
[2] RBOG 2017 Nr. 2 E. 1.b
[3] Urteil des Bundegerichts 5A_647/2020 vom 16. Februar 2021 E. 2.5.2; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7.A., Art. 273 ZGB N. 11
[4] Vgl. Büchler/Enz, Der persönliche Verkehr, in: FamPra 2018 S. 934 und 937; Salzgeber/Schreiner, Kontakt- und Betreuungsmodelle nach Trennung und Scheidung, in: FamPra 2014 S. 88; Staub/Kilde, Erinnerungskontakte bei urteilsfähigen Kindern aus psychologischer und juristischer Sicht, in: ZBJV 2013 S. 937 f.
[5] Staub/Kilde, S. 952
[6] Schwenzer/Cottier; Art. 273 ZGB N. 11
[7] Salzgeber/Schreiner, S. 89 f.
[8] Staub/Kilde, S. 937 ff.
[9] RBOG 2022 Nr. 2, insbesondere E. 2.c.dd