RBOG 2025 Nr. 22
Beginn der Strafantragsfrist bei einem Dauerdelikt wie der Weigerung der Kindesrückgabe
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Zum Zeitpunkt der Geburt lebten sie gemeinsam im Ausland. Anfang April 2021 reiste die Ehefrau zusammen mit dem Kind und den Grosseltern mütterlicherseits ohne Wissen des Beschwerdeführers vom Ausland in die Schweiz ein.
2.
Am 7. März 2022 schied das Bezirksgericht die Ehe des Beschwerdeführers. Es übertrug der Mutter die alleinige elterliche Sorge über das Kind und legte dessen Wohnsitz bei ihr fest. Dem Beschwerdeführer wurde kein Besuchsrecht eingeräumt. Da seine Adresse unbekannt war, publizierte das Bezirksgericht das Urteil im Amtsblatt.
3.
Am 25. Juli 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen seine Exfrau unter anderem wegen Entziehung von Minderjährigen. Am 16. Mai 2024 reichte er zudem Strafanzeige gegen seine Exfrau und die Grosseltern mütterlicherseits unter anderem wegen Entführung ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen den Grossvater mütterlicherseits, den Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
[…]
4.
4.1.
Nach Art. 220 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsorts entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Die Tathandlung wird als Entziehen oder Weigerung der Rückgabe des Unmündigen umschrieben. Entziehen ist die räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten gegen dessen Willen. Die Tatbestandsvariante der Weigerung der Rückgabe des Minderjährigen erfordert, dass sich die minderjährige Person bereits in der faktischen Obhut des Täters befindet. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei die Absicht genügt, die minderjährige Person dauernd oder für längere Zeit dem Berechtigten vorzuenthalten. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Täter seinen Willen zum Ausdruck bringt, die berechtigte Person an der Ausübung der elterlichen Sorge zu hindern. Eine blosse Unterlassung der Rückgabe genügt noch nicht[1].
4.2.
Täter kann grundsätzlich jedermann sein, der das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Minderjährigen nicht allein und uneingeschränkt ausübt. Der Inhaber der alleinigen elterlichen Sorge beziehungsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann nicht Täter sein[2].
Die Teilnahme (Gehilfenschaft oder Anstiftung) bezieht ihren Unrechtsgehalt aus der Haupttat, zu der sie beiträgt. Die Strafbarkeit der Teilnahme ist daher grundsätzlich von einer Haupttat abhängig und in diesem Sinn "akzessorisch", allerdings bloss limitiert. Sie setzt grundsätzlich eine mindestens versuchte, tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus[3].
4.3.
Das Delikt des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB wird nur auf Antrag hin verfolgt.
Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Recht, Strafantrag zu stellen, nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Strafantragsfrist beginnt bei Dauerdelikten an dem Tag zu laufen, an welchem das strafbare Verhalten aufhört[4]. Solange das Delikt nicht beendet ist, hat der Antragsberechtigte noch keine Kenntnis von der Tat in ihrer Gesamtheit erlangt[5]. Wird der Antrag erhoben, solange der deliktische Zustand noch andauert, so erstreckt er sich auch auf das nachträglich noch andauernde tatbestandsmässige Verhalten weiter[6].
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht ein Dauerdelikt bei der Tatbestandsvariante der Weigerung der Rückgabe einer minderjährigen Person im Sinn von Art. 220 StGB. Das Delikt ist zwar schon mit der Weigerung der Rückgabe vollendet. Es kann aber auch weiterhin durch Aufrechterhaltung des widerrechtlichen Zustands begangen werden[7]. Die Antragsfrist läuft somit erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der rechtswidrige Zustand beendet wird[8]. Demgegenüber ist die Tatvariante des Entziehens von Minderjährigen kein Dauerdelikt[9]. Die Antragsfrist beginnt – sofern der Täter bekannt ist – mit der räumlichen Trennung des Minderjährigen vom Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts[10].
Die Strafantragsfrist wird mit Kenntnis der Tat und der Person des Täters ausgelöst und beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen[11]. Massgebend ist die effektive Kenntnis, und nicht die blosse Möglichkeit, den Sachverhalt zu kennen[12]. Die Frist endet an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde und ist mit Übergabe des schriftlichen Antrags an die Schweizerische Post gewahrt[13].
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (sogenannte Unteilbarkeit des Strafantrags)[14]. Damit wird verhindert, dass der Antragssteller willkürlich unter mehreren Beteiligten aussuchen kann[15].
4.4.
4.4.1.
Am 16. Mai 2024 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige/Strafantrag gegen den Beschwerdegegner unter anderem wegen Entziehens von Minderjährigen im Sinn von Art. 220 StGB. Der entsprechende Tatbestand ist nicht dem Betreff zu entnehmen, allerdings führte der Beschwerdeführer zur Begründung explizit aus, dass seine Ausführungen ergänzend zur Strafanzeige vom 24. Juli 2023 (recte: 25. Juli 2023) erfolgen würden und sich der Beschwerdegegner und die Grossmutter mütterlicherseits "mutmasslich als Mittäter, evtl. als Gehilfen, nicht bloss des Entziehens von Minderjährigen nach Art. 220 StGB strafbar gemacht, (…)" hätten. Der Beschwerdeführer machte in der Strafanzeige vom 25. Juli 2023 insbesondere geltend, dass ihm nun, da er über das Scheidungsverfahren Kenntnis und Einsicht in die Verfahrensakten erhalten habe, bewusst sei, dass der Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts über sein Kind mutmasslich nicht nur vorübergehend gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass auch eine Weigerung zur Rückgabe vorliege.
4.4.2.
Aufgrund der Unteilbarkeit des Strafantrags gilt für alle Beteiligten – und somit auch für den Beschwerdegegner – das Datum der ersten Strafanzeige vom 25. Juli 2023 als massgebliches Datum für die Einreichung des Strafantrags in Bezug auf den Tatbestand von Art. 220 StGB.
Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Entziehens von Minderjährigen begann die Antragsfrist nach den bisherigen Ausführungen mit dem Wegzug des Kindes in die Schweiz Anfang April 2021, wovon der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen unmittelbar danach Kenntnis erlangte. Die Strafantragsfrist lief somit drei Monate später ab, weshalb die Strafanzeige/der Strafantrag vom 25. Juli 2023 diesbezüglich verspätet erfolgte.
Im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Weigerung der Rückgabe gilt festzuhalten, dass das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 7. März 2022 nach wie vor formell rechtskräftig und somit zu beachten ist. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Wiederherstellung der Berufungsfrist verlangt oder ein Revisions- oder ein Abänderungsverfahren eingeleitet hätte, liegen der Beschwerdeinstanz nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Da der Mutter mit Scheidungsurteil vom 7. März 2022 die alleinige elterliche Sorge über das Kind zugeteilt wurde, wäre der Aufenthalt des Kindes bei ihr ab diesem Zeitpunkt rechtmässig und das Dauerdelikt der Weigerung der Rückgabe somit per diesem Datum beendet. Der Beschwerdeführer vermochte nach den bisherigen Ausführungen erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der allfälligen Tat in ihrer Gesamtheit zu erlangen. Massgebend ist, wie vorstehend rechtsdogmatisch dargelegt[16], die effektive Kenntnisnahme der Beendigung durch den Beschwerdeführer, weshalb für den Beginn der Strafantragsfrist nicht auf die fiktive Kenntnisnahme des Scheidungsurteils mittels amtlicher Publikation im kantonalen Amtsblatt abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer erhielt gemäss eigenen Angaben am 24. April 2023 Kenntnis vom Inhalt des Scheidungsurteils, womit die Strafantragsfrist an diesem Datum ausgelöst wurde und somit am 24. Juli 2023 um 24.00 Uhr, das heisst an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde, endete[17]. Die Strafanzeige datiert vom 25. Juli 2023. Sofern die Strafanzeige/der Strafantrag tatsächlich an diesem Datum der Post übergeben wurde – eine entsprechende Postaufgabequittung liegt der Beschwerdeinstanz nicht vor –, erfolgte diese somit in Bezug auf die Tatbestandsvariante der Weigerung der Rückgabe ebenfalls verspätet.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 5. Dezember 2024, SW.2024.65
[1] Eckert, Basler Kommentar, 4.A., Art. 220 StGB N. 22 ff.; Trechsel/Arnaiz, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Art. 220 N. 3
[2] Eckert, Art. 220 StGB N. 8 und 15; Trechsel/Arnaiz, Art. 220 StGB N. 2
[3] Forster, Basler Kommentar, 4.A., Art. 27 StGB N. 2; Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Vor Art. 24 N. 24 ff.; Donatsch, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar (Hrsg.: Donatsch), 21.A., Art. 24 N. 14; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 6B_697/2017 vom 9. August 2017 E. 5.1
[4] BGE 141 IV 205 E. 6.3; 132 IV 49 E. 3.1.2.3; Riedo, Basler Kommentar, 4.A., Art. 31 StGB N. 22
[5] Riedo, Art. 31 StGB N. 22
[6] BGE 141 IV 205 E. 6.3; 128 IV 81 E. 2.a; Riedo, Art. 31 StGB N. 22
[7] BGE 141 IV 205 E. 6.3; 132 IV 49 E. 3.1.2; 131 IV 83 E. 2.1.2; Eckert, Art. 220 StGB N. 31
[8] BGE 141 IV 205 E. 6.4; Eckert, Art. 220 StGB N. 36
[9] Eckert, Art. 220 StGB N. 26
[10] Eckert, Art. 220 StGB N. 36
[11] BGE 144 IV 161 E. 2; 142 IV 129 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; Riedo, Art. 31 StGB N. 6 und 35 f.; Trechsel/GethArt. 31 StGB N. 2 f.
[12] Trechsel/Geth, Art. 31 StGB N. 6
[13] BGE 144 IV 161 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2022 vom 13. Juli 2023 E. 2.4.1; Riedo, Art. 31 StGB N. 35a und 37 mit Verweis auf Art. 91 StPO; Trechsel/Geth, Art. 31 StGB N. 2 und 10
[14] Art. 32 StGB
[15] Riedo, Art. 32 StGB N. 1
[16] Siehe E. 4.3
[17] Siehe E. 4.3