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RBOG 2025 Nr. 48

Abgrenzung polizeilicher und veterinäramtlicher Handlungen zwischen verwaltungsrechtlichem Vorgehen und strafprozessualem Auftrag

§ 48 Abs. 1 aPolG (Stand vom 1. Juli 2012) Art. 24 Abs. 1 TSchG Art. 39 TSchG Art. 306 Abs. 1 StPO Art. 299 ff. StPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Wegen der Tierhaltung durch den Berufungskläger führten sowohl das Veterinäramt als auch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen ihn. Mitarbeitende des Veterinäramts und der Polizei räumten den Hof des Berufungsklägers. Im Strafverfahren war strittig, ob die Handlungen von Polizei und Veterinäramt bei der Hofräumung verwaltungsrechtliches Vorgehen oder strafprozessuale Ermittlungen darstellten.

Aus den Erwägungen:

[…]

II.

[…]

4.

Bei der Hofräumung waren einerseits die Polizei und andererseits das Veterinäramt vor Ort. Beide haben Berichte und andere Beweismittel gesammelt, die Eingang ins Strafverfahren gefunden haben. Für die Frage der Verwertbarkeit dieser Beweismittel ist als erstes danach zu differenzieren, ob es um Handlungen, Ermittlungen und Erhebungen der Polizei (dazu nachstehend E. II.4.1) oder um das Einschreiten des Veterinäramts (dazu nachstehend E. II.4.2) geht[1].

4.1.

Soweit es um das polizeiliche Tun geht, gilt Folgendes:

4.1.1.

4.1.1.1.

Nach § 48 Abs. 1 aPolG[2] darf die Kantonspolizei Räume durchsuchen, wenn die Umstände ein sofortiges Handeln nötig machen, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person abzuwehren (Ziff. 1), Tiere, Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt zu schützen (Ziff. 2) oder eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Ziff. 3).

Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest[3]. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO informiert sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse.

Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung ist der strafprozessuale Anfangsverdacht. Übt die Polizei im Rahmen ihrer vom Gesetzgeber zugewiesenen Kernaufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor dem Vorliegen eines konkreten Tatverdachts und ohne Auftrag seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts Tätigkeiten im Bereich der Verbrechensverhütung aus, handelt es sich dabei um sogenannte polizeiliche Vorermittlungen. Diese sind unterhalb der Schwelle des strafprozessualen Tatverdachts durchaus möglich. Solche polizeilichen Vorermittlungen werden nicht von den Bestimmungen der Strafprozessordnung zum Vorverfahren[4] erfasst, sondern unterstehen dem kantonalen Polizeirecht. Ergibt sich aus der Vorermittlung oder einer anderen allgemeinen Polizeitätigkeit ein Tatverdacht gegen eine bekannte oder unbekannte Täterschaft, richtet sich ab diesem Zeitpunkt die polizeiliche Tätigkeit nach der Strafprozessordnung[5].

4.1.1.2.

Das Veterinäramt kann bei der Durchsetzung des Tierschutzrechts die Unterstützung von Polizeiorganen in Anspruch nehmen, namentlich, wenn sie gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG[6] behördlich einschreitet[7]. Ausserhalb eines Strafverfahrens handelt es sich dabei um faktisches Verwaltungshandeln beziehungsweise einen Realakt gestützt auf die eidgenössische und kantonale Tierschutzgesetzgebung.

4.1.1.3.

Das Bundesgericht hat indes entschieden, dass sich die Aufgabe der Polizei, welche als Unterstützung eines Veterinäramts beigezogen wird, mit der faktischen Eröffnung der Untersuchung ändert. Wenn sie etwa eine Hausdurchsuchung durchführt, ist sie nicht mehr zur alleinigen Unterstützung des Veterinärdienstes vor Ort, sondern kommt sie ihrem strafprozessualen Auftrag nach, wobei sie die strafprozessualen Bestimmungen zu beachten hat. Dass das Veterinäramt weiterhin vor Ort ist, um die verwaltungsrechtliche Kontrolle der Tierhaltung durchzuführen und diese Kontrolle gegenüber der strafprozessualen Hausdurchsuchung allenfalls sogar im Vordergrund steht, ändert daran nichts. Die Eröffnung des Strafverfahrens führt unweigerlich zur Anwendung der strafprozessualen Bestimmungen. Sobald nämlich ein Strafverfahren eröffnet ist, kann dieses nur in den von der Strafprozessordnung vorgesehenen Formen in Berücksichtigung der strafprozessualen Bestimmungen durchgeführt und abgeschlossen werden[8]. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwangsmassnahme beziehungsweise die Eröffnung der Untersuchung notwendig war oder nicht. Bei einer (auch nur faktischen) Eröffnung einer Strafuntersuchung ist es nicht zulässig, die strafprozessualen Bestimmungen zu umgehen und allfällige Beweise durch die Hintertüre des verwaltungsrechtlichen Verfahrens in das Strafverfahren einzubringen. Ob eine (Haus-) Durchsuchung gestützt auf das Tierschutzgesetz oder das Polizeigesetz zulässig gewesen wäre, ist in einer solchen Kon­stellation irrelevant[9].

4.1.2.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Polizei am ersten Tag der Hofräumung und auch am Folgetag vor dem Erlass des Hausdurchsuchungsbefehls nicht zur blossen verwaltungsrechtlichen Unterstützung des Veterinäramts vor Ort war: Sie "ermittelte", führte "Sachverhaltsaufnahmen" sowie verschiedene "Zwangsmassnahmen" wie "Durchsuchungen" und "Sicherstellungen" durch und sie befragte die auf dem Hof anlässlich der Hausdurchsuchung angetroffenen Personen eingehend zur Sache, "da eine Strafanzeige gegen [den Berufungskläger] betreffend Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz eingereicht worden" sei. Da wie gesehen[10] in diesem Moment faktisch bereits ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet war beziehungsweise hätte eröffnet werden müssen, hatte die Polizei zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Strafprozessordnung einzuhalten. Dass das Veterinäramt vor Ort gestützt auf Tierschutz(verwaltungs)recht handelte und die verwaltungsrechtliche Gewährleistung des Tierschutzes – wie namentlich durch vorsorgliche Beschlagnahme und Abtransport der Tiere – respektive die Durchsetzung eines verwaltungsrechtlichen Tierhalteverbots im Vordergrund gestanden haben mögen, ändert damit im Hinblick auf die polizeilichen Beweiserhebungen gemäss klarer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichts. Diese handelte offensichtlich nicht (nur) zur Unterstützung des Veterinäramts bei der Vollstreckung ihrer Verfügung, sondern auch um Beweise für die strafrechtliche Verfolgung des Berufungsklägers zu sammeln.

Im polizeilichen Ermittlungsbericht wird erwähnt, dass die polizeiliche Durchsuchung "nach den Grundlagen des Polizeigesetzes im Rahmen der Gefahrenabwehr" erfolgt sei. Selbst wenn indes vor der Hofräumung noch kein Strafverfahren eröffnet gewesen wäre, wären die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 aPolG für das polizeiliche Handeln nicht gegeben gewesen. Umstände, welche ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätten, lagen offensichtlich nicht vor: Eine Gefahr für Leib und Leben oder die Freiheit einer Person gab es nicht abzuwehren, Tiere oder Sachen von namhaftem Wert oder die Umwelt konnte durch die Beweiserhebungen nicht geschützt werden. Vielmehr hätte es für den Schutz der Tiere auf dem Hof genügt, das Veterinäramt bei der Hof­räumung zu unterstützen. Die darüber hinaus getätigten Ermittlungen und Sachverhaltsaufnahmen aber waren strafprozessual motiviert und hätten ohne Weiteres unter Einhaltung der strafprozess­ualen Vorschriften durchgeführt werden können, zumal die Staatsanwaltschaft nicht nur über die Hofräumung informiert, sondern mindestens teilweise sogar vor Ort war. Der Erlass eines mündlichen Durchsuchungsbefehls war ohne Verzögerung möglich und in Anbetracht der der Strafverfolgung des Berufungsklägers dienenden Handlungen der Polizei auch klar geboten.

4.2.

Anders verhält es sich in Bezug auf die Handlungen des Veterinäramts:

4.2.1.

Art. 24 Abs. 1 TSchG im Kapitel "Verwaltungsmassnahmen" verpflichtet die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlag­nahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort – und insbesondere ohne langwierige vorhergehende Verfahrensschritte[11] – beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird[12], und um künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken[13]. Art. 24 TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4 TSchG genannten tierschutzrechtlichen Grundsätze durchzusetzen[14]. Gestützt auf Art. 39 TSchG ist das Veterinäramt als vollziehende Behörde befugt, Liegenschaften zu betreten, wobei das Zutrittsrecht sämtliche Räumlichkeiten umfasst, in welchen die Haltung von Tieren möglich ist[15]. Mit Art. 39 TSchG hat der Gesetzgeber eine Interessenabwägung vorgenommen und eine gesetzliche Grundlage für die zuständigen Behörden geschaffen, um zum Zweck der behördlichen Kontrolle des Tierschutzgesetzes in Grundrechtspositionen von Privatpersonen einzugreifen. Eine schriftliche Anordnung oder gar ein formeller Durchsuchungsbefehl von Staatsanwaltschaft oder Gericht ist hierfür nach der wiederholt bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig[16]. Zwar äusserten sich verschiedene Parlamentarier anlässlich des Gesetzgebungsverfahrens noch im gegenteiligen Sinn[17]. Diese Auffassungen dürften angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes überholt sein.

4.2.2.

Das Veterinäramt schritt während der Hofräumung gestützt auf Art. 24 und Art. 39 TSchG sowie die am Tag der Hofräumung ergangene Verfügung betreffend Hofräumung und vorsorgliche Beschlagnahme ein. Gemäss dieser Verfügung werden alle vom Berufungskläger gehaltenen Tiere vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt. Das Veterinäramt handelte damit als administrative Vollzugsbehörde im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Daran ändert nichts, dass zu diesem Zeitpunkt parallel bereits (materiell) ein Strafverfahren eröffnet war. Es ist zu unterscheiden zwischen Strafverfahren und Verwaltungsverfahren, wie dies im Übrigen der Abteilungsleiter der Stabsdienste der Kantonspolizei Thurgau bereits drei Tage vor der Hofräumung mit E-Mail festgehalten hat. Die Verfahren sind – wie das Obergericht bereits im den Berufungskläger betreffenden Beschwerdeentscheid SW.2022.18 vom 31. Mai 2022 festhielt – keineswegs deckungsgleich, sondern verfolgen verschiedene Zwecke mit verschiedenen Mitteln und gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrund­lagen. Auch wenn ein Strafverfahren gegen einen Tierhalter oder eine Tierhalterin eröffnet worden ist, bleibt Raum für ein Verwaltungsverfahren[18]. Insbesondere ändert die Eröffnung eines Strafverfahrens nichts daran, dass das Veterinäramt im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben nicht der Staatsanwaltschaft unterstellt ist und es für seine Verwaltungsmassnahmen keinen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl braucht[19]. Soweit das Veterinäramt das Tierschutzgesetz vollzieht, liegt verwaltungsrechtliches Handeln vor[20], auf das die Strafprozessordnung nicht anwendbar ist[21]. Es besteht diesfalls auch nicht die Gefahr, dass strafprozessuale Bestimmungen "umgangen" werden[22]. Denn das Veterinäramt erhob keine Beweise – eine Aufgabe, welche grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden[23] vorbehalten ist – und schon gar nicht ging das Veterinäramt "sozusagen als Aufklärungstrupp der Staatsanwaltschaft" voraus, um so gesammelte Beweise "dann der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen", wie dies der Berufungskläger vor Vorinstanz geltend machte. Vielmehr war es einzige Aufgabe des Veterinäramts, für Schutz und Wohlergehen der Tiere zu sorgen[24]. Die von der Verteidigung geäusserte Befürchtung, die Staatsanwaltschaft könne das Veterinäramt gleichsam "vorausschicken", um Beweise zu erheben, besteht nicht. Ein solches Vorgehen wäre nicht statthaft.

Daran ändert nichts, dass das Veterinäramt allenfalls über die anlässlich der verwaltungsrecht­lichen Handlungen gemachten Wahrnehmungen hernach zuhanden des Strafverfahrens einen Bericht erstellen, die Akten des Veterinäramts beigezogen oder Veterinärbeamte und -beamtinnen im Strafverfahren befragt werden könnten. Solange die Handlungen des Veterinäramts während der Kontrolle beziehungsweise des Vollzugs einer Massnahme von der Tierschutzgesetzgebung gedeckt sind, können die dabei gewonnenen Erkenntnisse hernach im Strafverfahren beigezogen und verwertet werden[25]. Anhaltspunkte dafür, dass das Veterinäramt neben dem Vollzug der Hofräumung irgendwelche Ermittlungen für das Strafverfahren getätigt hätte, wie dies die Kantons­polizei tat, sind nicht erkennbar und dies erscheint auch abwegig. Das Veterinäramt war bereits mit der Hofräumung genug gefordert und musste dafür eine grosse Anzahl Hilfspersonen[26] beziehen, sodass es gar nicht zusätzlich irgendwelche Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft hätte vornehmen können. Entsprechendes Verhalten ist auch nur von der Kantonspolizei aktenkundig.

Das Veterinäramt musste daher – obwohl bereits ein Strafverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet war – die strafrechtlichen Bestimmungen nicht einhalten.

4.2.3.

So ist denn im Übrigen auch das Gutachten des Bundesamts für Veterinärwesen zum "Zutrittsrecht der Kontrollorgane im Bereich der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung" vom Oktober 2009 zu verstehen. Darin wird namentlich Folgendes betont: Die Strafverfolgungsbehörden seien keine Vollzugsbehörden im Sinn von Art. 39 TSchG. Sie unterstünden der Strafprozessordnung. Für sie gelte das Zutrittsrecht nach Art. 39 TSchG nicht, sondern sie benötigen im Rahmen eines Strafverfahrens einen Hausdurchsuchungsbefehl für die Betretung von Räumlichkeiten gegen den Willen der berechtigten Person. Davon zu unterscheiden seien die mit dem administrativen Vollzug des Tierschutzgesetzes betrauten Behörden, deren Zutrittsrecht sich aus Art. 39 TSchG ergebe, die für den Zutritt keinen Hausdurchsuchungsbefehl benötigten und für die keine sonstigen verfahrensrechtlichen Einschränkungen bestünden.

4.2.4.

Dass das Veterinäramt gemäss Art. 39 TSchG im Rahmen ihres Zutrittsrechts "die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei" hat, ändert am Gesagten nichts. Diese Bestimmung gibt dem Veterinäramt (auch) die Kompetenz zu Ermittlungshandlungen. Alsdann ist sie als spezialgesetzlich beauftragte Gerichtspolizei mit der Strafverfolgung betraut und untersteht als solche der Strafprozessordnung[27]. Soweit aber das Veterinäramt nicht ermittelte, sondern sich auf Verwaltungsmassnahmen beschränkte – wozu namentlich das behördliche Einschreiten nach Art. 24 TSchG zählt –, war die Strafprozessordnung auf sein Handeln nicht anwendbar. Dass sich die Mitarbeitenden des kantonalen Veterinäramts im Rahmen ihrer verwaltungsrechtlichen Aufgaben aufgrund der Zuweisung der Rolle der gerichtlichen Polizei an die Vorgaben des kantonalen Polizeigesetzes zu halten hätten, geht aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht hervor und leuchtet auch nicht ein[28]. Das Vorgehen des Veterinäramts misst sich vielmehr an allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, darunter namentlich am Gebot der Verhältnismässigkeit.

4.3.

Somit ergibt sich, dass die Rechtmässigkeit der polizeilichen Hausdurchsuchung anhand der Strafprozessordnung zu beurteilen ist und jene des Veterinäramts anhand des Tierschutz- und Verwaltungsrechts.

Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 241 ff. und Art. 244 StPO erfüllt waren respektive ob diese im Einklang mit Art. 245 StPO durchgeführt wurde (dazu nachstehend E. II.6[29]). Wenn und soweit dies nicht der Fall sein sollte, ist zu klären, ob es sich bei allfällig verletzten Normen um Gültigkeits- oder blosse Ordnungsvorschriften handelt (dazu nachstehend E. II.7[30]). Gegebenenfalls ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, um feststellen zu können, ob die Beweise gleichwohl verwertbar sind (dazu nachstehend E. II.8[31]). Besonders einzugehen ist dabei auf die Verwertbarkeit der Aussagen jener Personen, die polizeilich am ersten Tag der Hofräumung (abends) und am Folgetag (morgens) als Auskunftspersonen befragt worden sind, sowie auf die am ersten Tag der Hofräumung erfolgte Befragung des Berufungsklägers (dazu nachstehend E. II.10[32]). Speziell ist zudem der auf einem Hausdurchsuchungsbefehl beruhenden Knochenfund im Misthaufen in der nördlichen Stallung vom zweiten Tag der Hofräumung zu beurteilen, bei dem sich die Frage stellt, ob es sich um einen unverwertbaren Folgebeweis handelt. Vorab ist sodann auf die Kritik der Verteidigung einzugehen, der Berufungskläger sei in der Anfangsphase des Verfahrens nicht hinreichend verteidigt gewesen (dazu nachstehend E. II.5[33]).

Was die veterinäramtlichen Erkenntnisse betrifft, braucht entschieden zu werden, ob diese in Beachtung der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften erlangt worden sind (E. II.12 ff.[34]).

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51

(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)


[1]   So auch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319/SBK.2023.320/
SBK.2023.321/SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3

[2]   Polizeigesetz, RB 551.1 (Stand 1. Juli 2012)

[3]   Art. 306 Abs. 1 StPO

[4]   Art. 299 ff. StPO

[5]   Vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.5.2

[6]   Tierschutzgesetz, SR 455

[7]   Vgl. beispielsweise Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG

[8]   Art. 2 Abs. 2 StPO

[9]   Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2

[10] Vgl. E. II.3.4 in RBOG 2025 Nr. 38

[11] Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23

[12] Urteile des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.1; 2C_169/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.1; 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3

[13] Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4

[14] Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.3; Goetschel/Ferrari, S. 23

[15] Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2

[16] Urteile des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.1; 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 5.2; 2C_818/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.2.3; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.2; vgl. auch Goetschel/Ferrari, S. 30

[17] Ständerat Eugen David, AB 2004 S. 617: "Wir haben hier den Zusatz: '[...] dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei. Das bedeutet, sie brauchen einen richterlichen Durchsuchungsbefehl."

Nationalrat Walter Müller, AB 2005 N. 846: "Verweigert nämlich der Tierbesitzer oder die verantwortliche Person den Zutritt, so benötigt der oder die Kontrollierende einen Durchsuchungsbefehl des Richters."

Bundesrat Joseph Deiss, AB 2005 N. 847: "Es ist nicht so, dass ein Kontrolleur einfach die Räume betreten kann; falls ihm der Zutritt verweigert wird, braucht er einen Durchsuchungsbefehl."

Vgl. auch Votum von Ständerat Philipp Stähelin, AB 2004 S. 616 f.: "Zum Stichwort Hausdurchsuchungen gilt in x Gesetzen nachgerade der Grundsatz, dass Räume beziehungsweise Wohnungen nur durch staatliche Organe betreten werden können, wenn das über den Richter läuft. Dieser Grundsatz wird jetzt pausenlos durchlöchert. Hier liegt ein weiteres Beispiel vor. […] Ja gut, damit ist der Zusammenhang mit der Tierhaltung hergestellt. Es wird an jene Räume gedacht, in welchen Tierhaltung stattfindet. Selbstverständlich haben wir dann alle etwa den Kuhstall vor Augen, und da macht das Sinn. Aber ich bitte Sie, auch einfach daran zu denken, dass es auch Katzenhalter gibt, die eben eine Katze in der Wohnung halten, es gibt welche, die Zierfische in einem Aquarium in der Wohnung haben."

[18] RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb

[19] RBOG 2022 Nr. 47 E. 4.c.bb

[20] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.4 f.

[21] Urteil des Bundesgerichts 2C_479/2022 vom 27. Juni 2023 E. 7.2.5 f.; so auch das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid SBK.2023.319/SBK.2023.320/SBK.2023.321/SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3

[22] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2

[23] Art. 15 ff. StPO

[24] Art. 1 TSchG

[25] Vgl. beispielsweise Art. 194 f. StPO

[26] Mitarbeiter des Landwirtschaftsamts und der Schweizer Armee

[27] Käser/Lotz, Veterinärrechtliche Sachverhaltsermittlungen im Lichte der Verfahrensgarantien, in: Blätter für Agrarrecht 2020, S. 5 und 10 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., § 53 N. 1473

[28] Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.319/SBK.2023.320/SBK.2023.321/ SBK.2023.322 vom 5. März 2024 E. 6.2.3

[29] Vgl. RBOG 2025 Nr. 30

[30] Vgl. RBOG 2025 Nr. 30

[31] Vgl. RBOG 2025 Nr. 31

[32] Vgl. RBOG 2025 Nr. 36

[33] Vgl. RBOG 2025 Nr. 28

[34] Vgl. RBOG 2025 Nrn. 32, 33, 34 und 41


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