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RBOG 2025 Nr. 34

Keine Anwendung der Ausstandsvorschriften bei der Einholung von Berichten, dem Beizug von Akten und der Einvernahme von Amtspersonen

Art. 195 Abs. 1 StPO Art. 194 Abs. 1 StPO Art. 183 Abs. 3 StPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Dem Berufungskläger werden unter anderem Verstösse gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen. Im Rahmen des Strafverfahrens wurden daher vom Veterinäramt Akten beigezogen und Berichte eingeholt sowie dessen Mitarbeitenden befragt beziehungsweise deren Befragung beantragt. Der Berufungskläger stellte sich auf den Standpunkt, diese Beweismittel seien unverwertbar, weil das Veterinäramt beziehungsweise dessen Mitarbeitende in Bezug auf ihn befangen seien.

Aus den Erwägungen:

[…]

II.

[…]

14.

14.1.

Die Verteidigung machte geltend, dass das Veterinäramt und dessen Amtsärzte "befangen und alles andere als neutral" seien. Ihre Feststellungen, Berichte und Bilder seien daher auch vor diesem Hintergrund nicht verwertbar.

14.2.

Die Behauptung des Berufungsklägers trifft nicht zu. Bei den erwähnten Akten handelt es sich zudem nicht um Sachverständigengutachten, sondern um amtliche Berichte und Beizugsakten aus dem Verwaltungsverfahren, weshalb die Ausstandsvorschriften für Sachverständige[1] nicht anwendbar sind. Im Übrigen kennt die Strafprozessordnung keine Zulassungsbeschränkung für eine bestimmte Art[2] von Beweismittel. Insbesondere darf das Gericht für die Sachverhaltsfeststellung verwaltungsrechtliche Unterlagen heranziehen[3]. Es ist am Gericht, diese Akten zu bewerten und zu würdigen[4]. Diese unterliegen – wie alle anderen Beweismittel – der freien Beweiswürdigung des Strafgerichts, wobei selbstredend die Interessenlage der beteiligten Amtspersonen und die Umstände, wie die Akten zustande kamen, zu berücksichtigen sind. Unverwertbar sind diese Unterlagen indes nicht.

Dasselbe gilt im Übrigen auch bezüglich der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Befragungen. Dass eine Person befangen sein oder persönliche Interessen am Ausgang des Verfahrens haben könnte, macht deren Aussagen nicht unverwertbar. Entsprechende Gründe sind vom Gericht ebenfalls im Rahmen der Würdigung des Beweismittels zu werten.

14.3.

Die Feststellungen, Berichte und Bilder der Beamten und Beamtinnen des Veterinäramts sind verwertbar.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51

(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)


[1]    Art. 183 Abs. 3 StPO

[2]    Sogenannter "numerus clausus"

[3]    RBOG 2023 Nr. 41, insbesondere E. 2.12 und 2.3.3

[4]    Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2


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