RBOG 2025 Nr. 41
Rückweisung an die Vorinstanz wegen unterbliebener Prüfung zentraler Anklagevorwürfe und teilweise fehlender Urteilsbegründung
Art. 409 Abs. 1 StPO Art. 403 Abs. 1 StPO Art. 82 Abs. 2 StPO Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO Art. 81 Abs. 3 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Vorinstanz sprach den Berufungskläger von einem sehr grossen Teil der ihm vorgeworfenen Tierschutzverstössen frei, weil sie den überwiegenden Teil der vorhandenen Beweismittel für unverwertbar erachtete. In einer summarischen Eventualbegründung hielt die Vorinstanz sodann fest, weshalb einzelne Beweismittel weiter untauglich seien. Das Obergericht kam – abweichend von der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Erkenntnisse und Akten des Veterinäramts, welche im Zusammenhang mit dessen Räumung des Hofs des Berufungsklägers gewonnen wurden, im Strafverfahren gegen den Berufungskläger verwertbar seien. Zudem ordnete das Obergericht die Befragung diverser Personen an. Vor diesem Hintergrund war umstritten, ob das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werden musste.
Aus den Erwägungen:
[…]
IV.
1.
1.1.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass sämtliche "anlässlich der Hofräumung" gesammelten Beweise sowie alle Folgebeweise unverwertbar seien. Nachdem sich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 – mit Ausnahme von Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.4[1] – ausschliesslich auf diese unverwertbaren Beweise stütze, sei der Berufungskläger von den Vorwürfen freizusprechen. Dasselbe hielt sie auch bezüglich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.2 fest; Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 begründete sie nicht.
Diese Begründung überzeugt – wie gesehen[2] – nicht. Nicht nur sind zahlreiche Aktenstücke entgegen der Ansicht der Vorinstanz verwertbar, sondern es sind zusätzlich diverse Personen zu den Vorwürfen gemäss diesen Anklagesachverhalt-Ziffern zu befragen.
Gleichwohl ging die Vorinstanz "kurz" auf die von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten – nach vorinstanzlicher Konzeption an sich unverwertbaren – Beweise ein. Sie nahm zunächst Bezug auf die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, die am Anfang der Hofräumung standen. Sie erwog, dass digitalen Dokumenten – wozu auch Fotoaufnahmen zählten – nur eine geringe Beweiskraft hätten, da diese spurlos manipulierbar seien. Im vorliegenden Fall habe die Polizei zwar die Exif-Metadaten dieser Fotografien auslesen können, doch liessen sich Exif-Metadaten einfach und ohne fundierte IT-Kenntnisse abändern. Überhaupt seien Authentizität und Integrität dieser Bilder gering. Letztlich könne die Frage nach dem Beweiswert dieser Fotografien aber offenbleiben, da die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf andere Beweismittel stütze. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass es an einer Dokumentation über den Zustand der Tiere und des Hofes, des baulichen Tierschutzes, der Einstreu oder der Futtermittel zum Zeitpunkt der Hofräumung fehle, und sie erwog weiter, dass es keine Berichte, keine Inventarlisten und keine handschriftlichen Notizen, sondern lediglich einige Fotos ohne irgendwelche Erklärungen dazu gebe. Weiter machte die Vorinstanz auf einen Futtermittelbericht des Landwirtschaftsamts aufmerksam. Es sei – so die Vorinstanz – unbekannt, wann dieser undatierte Bericht verfasst worden sei. Der Beweiswert eines solchen Berichts sei "gelinde gesagt" äusserst gering. Im nächsten Schritt äusserte sich die Vorinstanz zur "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom [zweiten Tag der Hofräumung]". Dieser Bericht sei undatiert und anonym. Er habe überhaupt keinen Beweiswert. Anschliessend nannte die Vorinstanz den acht Monate nach der Hofräumung ergangenen Entscheid des Veterinäramts. Sie spricht diesem Entscheid die Beweismittelqualität gänzlich ab. Er sei im Nachhinein erstellt worden und stütze sich auf Fotografien, die "alleine keinerlei Beweiswert" hätten, und die erwähnten undatierten – gemeint: unbrauchbaren – Aktennotizen. Rund ein Jahr nach der Hofräumung habe das Veterinäramt der Staatsanwaltschaft Berichte und Fotografien zugestellt. Eine Würdigung dieser Akten, insbesondere der Berichte, findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Vielmehr berief sich die Vorinstanz einzig auf das gestützt auf einige Bilder kurzfristig in Auftrag gegebene Gutachten, das zwar "in formeller Hinsicht teilweise etwas knapp" ausgefallen sei, aber lediglich einige geringfügige Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung habe feststellen können. Dieses Gutachten ist freilich nicht beweistauglich. Die Vorinstanz schloss hinsichtlich Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 mit folgender Feststellung: "Als Fazit zu den von der Staatsanwaltschaft angeführten Beweismitteln kann somit festgehalten werden, dass selbst wenn sämtliche dieser Beweise in strafprozessualer Hinsicht verwertbar wären, keine tierquälerischen Verhaltensweisen bewiesen wären."
In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 hielt die Vorinstanz fest, die Staatsanwaltschaft werfe dem Berufungskläger in diesem Sachverhalt einen "illegalen Schweinehandel" in Mittäterschaft mit zwei anderen Beschuldigten vor. Sie habe aber nur gegen den Berufungskläger und nicht auch gegen die anderen Beschuldigten Berufung angemeldet, obwohl auch seine mutmasslichen Mittäter vom Vorwurf freigesprochen worden seien. Dass die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Mittäter keine Berufung angemeldet habe, müsse "also auch für den [Berufungskläger] gelten, da ansonsten eine sachlich nicht begründete Differenzierung in der Beurteilung der Täterschaft der Beschuldigten […] vorläge". Dies würde dem Willkürverbot widersprechen. Daher gelte der Freispruch des Berufungsklägers als von der Staatsanwaltschaft anerkannt, weshalb auf eine Begründung verzichtet werden könne. In der mündlichen Urteilseröffnung führte die Vorinstanz dazu aus, es sei unklar, wie viele Schweine der Berufungskläger an die Metzgerei der Mitbeschuldigten geliefert habe. 80 Schweine seien bei der Hofräumung beschlagnahmt worden. Auch sei nicht klar, in welchem Zeitraum die Schweine dorthin zur Schlachtung gebracht worden seien. Weiter stütze sich die Staatsanwaltschaft auf den Zustand der Tiere bei der Hofräumung.
Zu Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.2 hielt die Vorinstanz fest, alle Beweismittel zu diesem Anklagesachverhalt würden aus der Hofräumung stammen, womit keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden. Zudem seien alle Schweine bei der späteren Verwertung als genusstauglich befunden oder von einer Drittfirma weitergemästet worden. Der Gutachter habe zudem kein tierquälerisches Verhalten ausmachen können. Allfällige Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz wären verjährt. Daher sei der Berufungskläger freizusprechen.
[…]
2.
2.1.
Zu prüfen ist, ob die Sache zur vollständigen respektive erstmaligen Prüfung der Vorwürfe gemäss Anklageschrift an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Es geht dabei zur Hauptsache um die in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 und 2.6 umschriebenen Vorhalte.
2.2.
Erforderliche zusätzliche Beweiserhebungen sind grundsätzlich im Berufungsverfahren vom Berufungsgericht vorzunehmen. Sie stellen in der Regel keinen schwerwiegenden Mangel im Sinn von Art. 409 Abs. 1 StPO dar, der eine Rückweisung an die erste Instanz rechtfertigen würde[3]. Die Berufung dient dazu, allfällige Fehler des erstinstanzlichen Gerichts zu beheben, und bringt es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen zu Tat- und Rechtsfragen auseinandersetzen muss, für deren Beurteilung alsdann nur eine Instanz zur Verfügung steht[4]. Es gehört zur Aufgabe eines Berufungsgerichts, den Sachverhalt gestützt auf die von ihm als verwertbar erachteten Beweise zu erstellen und zu würdigen. So gesehen hat die Rückweisung dann zu erfolgen, wenn eine materielle Behandlung der Berufung zur Folge hätte, dass die betroffene Partei faktisch eine Instanz verlieren würde[5], wohingegen punktuelle Beweisergänzungen durch die Berufungsinstanz selbst vorzunehmen sind[6].
2.3.
Weist das erstinstanzliche Verfahren hingegen wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist. Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung, bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte[7]. Damit sind grundsätzlich solche Fälle von einer Rückweisung betroffen, in denen keine ordnungsgemässe Hauptverhandlung stattfand beziehungsweise kein ordnungsgemässes oder kein vollständiges Urteil ergangen ist, der Mangel also in der Regel derart schwer wiegt, dass die Wesentlichkeit in diesem selbst gründet und er auch nicht heilbar ist[8]. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch erfasst sind Fälle, in denen die Beweisaufnahme in der ersten Instanz nicht oder kaum stattgefunden hat[9]. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in einem Entscheid aus dem Jahr 2019 fest, wenn ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren durchgeführt werde, in dem Beweismittel mit Befragungen neuer Auskunftspersonen und Zeugen zu ergänzen seien, könne dies die Entscheidgrundlage massgeblich verändern. Unter diesen Umständen sei das Verfahren zur Wahrung der Rechte der beschuldigten Person an die erste Instanz zurückzuweisen[10].
3.
3.1.
Die in Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten Vorwürfe zu den Tatbeständen der Tierquälerei, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz und Unterdrückung von Urkunden umfassen 17 Seiten. Eine Gegenüberstellung der materiellen Ausführungen der Vorinstanz – die überdies lediglich in einer Eventualbegründung[11] erfolgten – mit diesem Anklagevorhalt macht deutlich, dass die Vorinstanz die in Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 formulierten umfangreichen Vorwürfe faktisch nicht behandelt hat.
3.2.
Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, insgesamt fünf Beweismittel herauszugreifen – die Fotografien der Anzeigeerstatterinnen, den Futtermittelbericht des Landwirtschaftsamts, die Aktennotiz des Veterinäramts zur Räumung, den acht Monate nach der Hofräumung ergangenen Entscheid des Veterinäramts und das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten – und den ersten vier davon in einer äussert summarischen Begründung quasi jeglichen Beweiswert abzusprechen. Was das Gutachten anbelangt, so ist dieses – insoweit mit der Vorinstanz – nicht nur in formeller, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht äusserst knapp. Darauf kann – wie gesehen – nicht abgestellt werden.
3.2.1.
Eine Würdigung der Anklagevorwürfe gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 unter gesamthaftem Einbezug der verschiedenen Beweismittel im Sinn einer Gesamtbetrachtung unterblieb jedenfalls gänzlich. Auf die einzelnen – in der Anklage detailliert beschriebenen – Vorwürfe ging die Vorinstanz nicht im Ansatz ein. Sie hat sich nur äusserst oberflächlich und allgemein mit einzelnen Beweismitteln auseinandergesetzt, jedoch inhaltlich keinerlei Bezug zu den Vorhalten genommen. Eine solche summarische Beurteilung ein paar weniger Beweismittel vermag die Anforderungen an eine Begründung nicht zu erfüllen.
3.2.2.
In Bezug auf Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 kommt hinzu, dass die Vorinstanz sogar gänzlich auf eine schriftliche Begründung verzichtete, weil sie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger in diesem Punkt für unzulässig erachtete. Dieser Entscheid steht einer ersten Instanz freilich nicht zu, sondern ist dem Berufungsgericht vorbehalten[12]. Bereits deshalb wäre der Entscheid in diesem Punkt ohne Weiteres zurückzuweisen gewesen, weil sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 82 Abs. 2 StPO bezüglich dieses Sachverhalts nicht nachkam. Dies verunmöglicht der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, den angefochtenen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Rückweisung in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1 an die Vorinstanz erfolgt prozessualiter mangels (hinreichender) Begründung des vorinstanzlichen Urteils. Die Sache wird damit nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien dazu verzichtet werden kann[13]. Im Übrigen ergibt sich aus der mündlichen Urteilsbegründung und dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz, dass auch bei diesem Sachverhalt Beweismittel aus der Hofräumung, namentlich der Zustand von rund 80 beschlagnahmten Schweinen, eine Rolle spielen. Es erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die entgegen der Vorinstanz verwertbaren Beweismittel und die Aussagen der einzuvernehmenden Personen einen erheblichen Einfluss auf die Beurteilung dieses Teilsachverhalts haben könnte. Über die von der Vorinstanz aufgeworfene – und von ihr eigenmächtig verneinte – Frage, ob es zulässig ist, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt lediglich gegen den Berufungskläger, nicht aber gegen seine mutmasslichen Mittäter Berufung erklärte, ist damit noch nichts gesagt. Dies wird künftig allenfalls vom Berufungsgericht – und nicht der Vorinstanz – zu entscheiden sein, falls es nach der Rückweisung an die Vorinstanz und der Fällung eines neuen Entscheids durch die Vorinstanz erneut zu einer Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Sachverhalt gegen den Berufungskläger kommen sollte. An dieser Stelle ist lediglich anzumerken, dass es gerade in Verfahren, in denen Beweismittel etwa wegen Teilnahmerechtsverletzungen, fehlender notwendiger Verteidigung oder anderer Verfahrensfehlern nur gegen einzelne beschuldigte Personen verwertbar sind, vorkommen kann, dass für verschiedene beschuldigte Personen unterschiedliche Sachverhalte erstellt werden müssen und es so zu unterschiedlichen Entscheiden über den Schuldpunkt der gemeinsam beschuldigten Personen – trotz desselben Vorwurfs gegen alle – kommen kann. Dasselbe kann auch in ausnahmsweise getrennt geführten Verfahren gegen mehrere mitbeschuldigte Personen passieren. Ebenso kann es zu unterschiedlichen Entscheiden kommen, wenn nur einer von mehreren schuldig gesprochenen Personen ein Rechtsmittel gegen den Schuldspruch ergreift. Allein deshalb, weil es zu widersprüchlichen Urteilen kommen könnte, kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Anklagesachverhalt ausschliesslich gegen den Berufungskläger sei per se unzulässig. Die Frage ist vielmehr, ob eine solche Teilung der Berufung nach Art. 399 Abs. 2 StPO zulässig ist, was – soweit ersichtlich – in Lehre und Rechtsprechung bisher nicht behandelt wurde. Diese Frage kann indes hier, wie gesehen, vorerst offenbleiben.
3.2.3.
Die Vorinstanz hat sich faktisch mit den ausführlichen Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6 nicht befasst und es wäre nun erstmals am Obergericht, diese Anklagevorwürfe zu prüfen, dies unter Berücksichtigung sämtlicher neu als verwertbar erachteten Aktenstücke und der – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers – noch durchzuführenden Einvernahmen von zehn Personen sowie gegebenenfalls gestützt auf ein neues Gutachten. Dies geht über eine punktuelle Ergänzung des Beweisverfahrens offenkundig und bei Weitem hinaus und bedingt ein umfassendes Beweisermittlungsverfahren samt anschliessender – bis anhin noch unterbliebener – Beweiswürdigung unter inhaltlicher Auswertung, Gegenüberstellung und Gewichtung der vorhandenen, verwertbaren Beweismittel.
3.2.4.
Es verhält sich nicht so, dass im Berufungsverfahren lediglich "zusätzliche" Beweiserhebungen vorzunehmen wären respektive sich das Berufungsgericht mit einzelnen Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen müsste, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht vorlagen[14]. Auch liegt kein Fall vor, in dem das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die erste Instanz und sich gegebenenfalls erstmals zur Strafzumessung zu äussern hat[15]. Vielmehr wäre der Sachverhalt überhaupt zum ersten Mal vom Berufungsgericht zu erstellen. Es geht bei diesen Anklagevorwürfen im Übrigen auch nicht um nebensächliche Aspekte der Anklage oder untergeordnete Anklagepunkte, sondern um den eigentlichen Kern des gesamten Verfahrens gegen den Berufungskläger. Diese Vorwürfe gaben den Anlass für die polizeiliche Hausdurchsuchung sowie die veterinäramtliche Hofräumung und machten den Hauptanteil dieses Strafprozesses aus. Der Verteidiger schätzt in nachvollziehbarer Weise, dass Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 rund 90% aller Anklagevorwürfe ausmacht. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll der Berufungskläger in rund 500 Fällen Tiere gequält haben, und viele dieser Fälle wären nun erstmals durch das Obergericht zu prüfen. Dies lässt sich mit dem Grundsatz des zweistufigen kantonalen Rechtsmittelzugs[16] nicht vereinbaren.
3.2.5.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Rückweisung zur Vermeidung eines Instanzenverlusts des Berufungsklägers unumgänglich. Das Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache und einer effizienten Strafjustiz hat dahinter zurückzutreten. Dass sich bei der Vorinstanz neue Gerichtspersonen in den Fall einarbeiten müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft anmerkte, ist hinzunehmen.
[…]
Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51
(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)
[1] Im Gegensatz zu den anderen Vorwürfen in Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5 betrifft Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.4 nicht den Zeitraum bis und mit der Hofräumung, sondern einen Vorfall knapp zwei Jahre später.
[2] Vgl. E. II.4 ff. in RBOG 2025 Nrn. 28, 30, 31, 32, 33, 34, 36 und 48
[3] Urteile des Bundesgerichts 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.3; 7B_171/2022 vom 15. April 2024 E. 3.3.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen
[4] Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen
[5] Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1318
[6] Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.1
[7] BGE 149 IV 284 E. 2.2; 148 IV 155 E. 1.4.1; 143 IV 408 E. 6.1; vgl. auch Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1576 f.; Keller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 409 StPO N. 1; Kistler Vianin, Commentaire romand, 2.A., Art. 409 StPO N. 4 ff.; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, 2.A., Art. 409 StPO N. 2; Zimmerlin, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 409 N. 4 ff.
[8] BGE 148 IV 155 E. 1.4.1
[9] Urteile des Bundesgerichts 6B_1269/2017 vom 16. Januar 2019 E. 1.4; 6B_528/2012, 6B_572/2012 vom 28. Februar 2023 E. 3.1.1
[10] Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich SB190190 vom 1. Oktober 2019 E. III.2
[11] "Für den Fall der Verwertbarkeit"
[12] Art. 403 Abs. 1 StPO; RBOG 2023 Nr. 49
[13] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.3.2 und 2 mit weiteren Hinweisen
[14] Vgl. dazu BGE 143 IV 408 E. 6.3.2
[15] Vgl. dazu ebenfalls BGE 143 IV 408 E. 6.3.2
[16] Sogenannte "double instance"