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RBOG 2025 Nr. 47

Kostentragung bei fürsorgerischer Unterbringung eines Kindes als Massnahme des Kindesschutzes

§ 63 Abs. 3 Ziff. 1 KESV § 63 Abs. 5 KESV § 62 Abs. 1 KESV § 63 Abs. 4 KESV § 76 Abs. 2 KESV


Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.

Die Beschwerdeführerin ist die alleinerziehende Mutter eines Sohns, der im Herbst 2024 volljährig wurde. Am 4. Juli 2024 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde superprovisorisch dessen fürsorgerische Unterbringung an und entzog der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Sie hielt fest, die Massnahme falle mit dem Eintritt der Volljährigkeit dahin. Weiter schränkte sie die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in medizinischen Belangen ein und setzte für das Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung eine Kindesvertreterin ein. Die Verfahrenskosten verlegte sie in den Hauptentscheid.

2.

Am 19. Juli 2024 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung des Sohns, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Beschränkung der elterlichen Sorge in medizinischen Belangen sowie die Kindesvertretung wieder auf. Über die Verfahrenskosten entschied sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

3.

Am 22. August 2024 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von den am 19. Juli 2024 getroffenen Anordnungen – insbesondere der Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung – Vormerk. Sie ermahnte die Beschwerdeführerin, die medizinisch-somatisch notwendigen Abklärungen und Behandlungen des Sohns vornehmen zu lassen, dessen berufliche Ausbildung sicherzustellen und ihn gegebenenfalls bei der Invalidenversicherung für berufliche Massnahmen anzumelden. Ferner setzte sie die Entschädigung der Kindesvertreterin fest und auferlegte diese Kosten zusammen mit der Entscheidgebühr und den Barauslagen der Beschwerdeführerin. Auf deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat sie mangels hinreichender Belege nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1.

Die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde richtet sich gegen die im Entscheid vom 22. August 2024 getroffene Kostenverlegung.

1.2.

Nach der Rechtsprechung des Obergerichts kann im Rahmen einer Kostenbeschwerde nicht die Unangemessenheit der angefochtenen Regelung gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz greift nur bei rechtsfehlerhafter Ermessenausübung ein[1]. Diese Praxis stützt sich unter anderem auf den Wortlaut von Art. 320 ZPO. Demgemäss kann mit Beschwerde eine Rechtsverletzung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ergeben sich die zulässigen Beschwerdegründe jedoch aus Art. 450a Abs. 1 ZGB. Ziff. 3 dieser Bestimmung nennt ausdrücklich die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dementsprechend ist die Kognition der Beschwerdeinstanz nicht beschränkt, und diese darf sich nicht damit begnügen, die Grenzen der Ermessensbetätigung zu kontrollieren. Vielmehr muss die Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eine "Ermessenkontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgrenzen"[2] vornehmen. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder Angemessenheit des angefochtenen Entscheids[3].

2.

2.1.

Die Vorinstanz auferlegte sämtliche Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin mit der Begründung, in Kindesschutzverfahren seien die Verfahrenskosten gemäss § 63 Abs. 5 KESV[4] von den Eltern zu tragen.

[…]

3.

3.1.

Das vorinstanzliche Verfahren gliederte sich – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung – in zwei Phasen: Zunächst ging es um die Unterbringung des Sohns der Beschwerdeführerin in einer geschlossenen Einrichtung respektive einer psychiatrischen Klinik. Die Vorinstanz ordnete die fürsorgerische Unterbringung superprovisorisch am 4. Juli 2024 an und hob sie mit Entscheid vom 19. Juli 2024 wieder auf.

Das Zivilgesetzbuch regelt die fürsorgerische Unterbringung als Massnahme des Erwachsenen­schutzes in den Art. 426 ff. ZGB. Hier geht es um die Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung respektive einer psychiatrischen Klinik im Sinn von Art. 310 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB. Das Gesetz erklärt die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung für sinngemäss anwendbar[5]. Der Sache nach – und im Übrigen ebenso in der KESV[6] und praxisgemäss auch vom Obergericht – wird daher auch in Bezug auf Kinder von fürsorgerischer Unterbringung gesprochen[7]. So verhält es sich denn auch vorliegend. Thema des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum 19. Juli 2024 war die fürsorgerische Unterbringung des Sohns der Beschwerdeführerin. Insbesondere setzte die Vorinstanz die Kindesvertreterin "im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung" ein.

3.2.

Anschliessend in einer zweiten Phase (und so auch im angefochtenen Entscheid vom 22. August 2024) prüfte die Vorinstanz, ob (andere) Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen sind. Die fürsorgerische Unterbringung war – wie die Vorinstanz ausdrücklich klarstellte – nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Stattdessen kam die Vorinstanz nach eingehender Prüfung zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 307 Abs. 3 ZGB zu ermahnen sei.

4.

4.1.

Die Kosten des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestehen aus der Verfahrensgebühr und den Kosten einer von der Behörde angeordneten Vertretung sowie den Barauslagen[8]. Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verlegung der Kosten oder den Verzicht auf Verfahrenskosten rechtfertigen[9]. In bestimmten Verfahren, namentlich in Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung und in Verfahren betreffend die Sterilisation[10], werden keine Verfahrenskosten erhoben, soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat[11]. In Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung und betreffend die Sterilisation können die Barauslagen der Behörde, insbesondere die Kosten für Gutachten und Fachberichte, der betroffenen Partei auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet[12].

In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern zu tragen[13].

4.2.

Vorliegend ist zu differenzieren: Im angefochtenen Entscheid auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einerseits die Kosten der im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung bestellten Kindesvertreterin sowie die Barauslagen. Die Barauslagen entsprechen den Kosten des Schlüsseldiensts, der am 4. Juli 2024 im Zusammenhang mit der zwangsweisen Vollstreckung der fürsorgerischen Unterbringung aufgeboten wurde. Es handelt sich dabei um Verfahrenskosten im Sinn von § 62 Abs. 1 KESV, die im Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung angefallen sind (dazu nachstehend E. 6).

Andererseits erhob die Vorinstanz eine Verfahrensgebühr für den angefochtenen Entscheid vom 22. August 2024 betreffend Kindesschutzmassnahme respektive Ermahnung (dazu nachstehend E. 6).

5.

5.1.

5.1.1.

Während § 63 Abs. 3 Ziff. 1 KESV festschreibt, dass in Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung keine Verfahrenskosten erhoben werden, statuiert § 63 Abs. 5 KESV, dass die Kosten von Kindesschutzverfahren in der Regel von den Eltern getragen werden. Damit ist nicht ohne Weiteres klar, wie mit den Kosten zu verfahren ist, wenn die fürsorgerische Unterbringung als Massnahme des Kindesschutzes verfügt wird.

5.1.2.

Die Kostenbefreiung nach § 63 Abs. 3 Ziff. 1 und 5 KESV zielt auf Verfahren, in denen die betroffene Person ausserordentlich schwerwiegenden staatlichen Eingriffen ausgesetzt ist. Im Fall von Ziffer 1 wird sie unter massivster Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und regelmässig gegen ihren Willen in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, ohne dass sie ein strafrechtlicher Vorwurf trifft. Ähnlich einschneidend ist die Sterilisation nach Ziffer 5. Verfahren betreffend derart intensive staatliche Interventionen dürfen für die betroffene Person keine Gebühren zur Folge haben, und diesbezüglich muss sich eine betroffene Person wehren können, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Wenn nun aber in erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung aus diesem Grund keine Verfahrenskosten erhoben werden, so muss dies unter Wertungsgesichtspunkten erst recht bei der kindesschutzrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung gelten.

Dem steht § 63 Abs. 5 KESV nicht entgegen. Diese Norm betrifft nämlich die Kostenverlegung bei kostenpflichtigen Verfahren und stellt klar, dass in kostenpflichtigen Kindesschutzverfahren die Verfahrenskosten in der Regel von den Eltern getragen werden (womit § 63 Abs. 3 Ziff. 4 KESV ergänzt wird, welche die Kostenauflage gegenüber Minderjährigen verbietet). § 63 Abs. 3 Ziff. 1 KESV nimmt dagegen die Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung ganz allgemein von der Kostenpflicht aus (vorbehalten Mutwilligkeit etc.). Entsprechend werden nach der Praxis des Obergerichts beispielsweise bei Aufsichtsbeschwerden im Sinn von § 63 Abs. 3 Ziff. 3 KESV auch dann keine Verfahrenskosten erhoben, wenn es sich um ein Kindesschutzverfahren handelt.

5.1.3.

Zwar mag der Unterschied zwischen einer gewöhnlichen Aufhebung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts und Unterbringung beispielsweise in einem Kleinheim ohne geschlossene Abteilung (Verfahrenskosten durch Eltern zu tragen, da klassische Kindesschutzmassnahme) einerseits und einer fürsorgerischen Unterbringung (Verfahrenskosten durch Staat zu tragen) andererseits zuweilen graduell sein. Bei der fürsorgerischen Unterbringung im Sinn von Art. 314b ZGB handelt es sich aber um eine selbstständige Massnahme (und nicht nur um eine besondere Form des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts)[14]. Entsprechend greift denn auch – sobald es um eine fürsorgerische Unterbringung geht – ein anderes Verfahrensregime, nämlich das Regulativ von Art. 426 ff. ZGB. Art. 314b Abs. 1 ZGB gebietet angesichts der vergleichbaren Eingriffsintensität eine prozessrechtliche und damit auch eine kostenmässige Gleichbehandlung des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung im Kindes- und im Erwachsenenschutz[15]. Aus dem Zivilgesetzbuch ist mit anderen Worten abzuleiten, dass die finanzielle Belastung durch staatliche Gebühren für das Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung von Erwachsenen gleich sein muss wie im Fall der fürsorgerischen Unterbringung Minderjähriger und in diesem Zusammenhang der gleiche Rechtsschutz anwendbar ist. Dies wäre nicht der Fall, wenn im kindesschutzrechtlichen Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung Kosten erhoben würden (woran nichts ändert, dass die Eltern diese Kosten zu tragen hätten).

5.1.4.

Zu beachten sind sodann die Regeln über die Kosten im Verfahren vor Obergericht. Nach § 76 Abs. 2 KESV werden (auch) in zweitinstanzlichen Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung (und in zweitinstanzlichen Verfahren betreffend die Sterilisation) keine Gebühren erhoben, soweit die betroffene Person das Verfahren nicht mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat[16]. Das Obergericht wendet diese Bestimmung in konstanter Rechtsprechung auch dann an, wenn die fürsorgerische Unterbringung eines Kindes zur Diskussion steht. Es leuchtet – auch mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Verfahrens – nicht ein, weshalb das Verfahren vor erster Instanz kostenpflichtig, das Beschwerdeverfahren hingegen kostenlos sein soll. Vielmehr ist diesbezüglich für Kohärenz zu sorgen.

5.1.5.

Zusammengefasst ist § 63 Abs. 3 Ziff. 1 KESV so auszulegen, dass auch in Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die fürsorgerische Unterbringung von Kindern keine Verfahrenskosten erhoben werden. Vorbehalten bleiben die Auferlegung der Barauslagen nach § 63 Abs. 4 KESV bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie der in § 63 Abs. 3 KESV (Ingress) erwähnte Fall, dass das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert worden ist.

5.2.

5.2.1.

Da sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden, dürfen ihnen grundsätzlich auch die Barauslagen der Vorinstanz nicht auferlegt werden[17]. Zur Diskussion könnte aber stehen, ob die Beschwerdeführerin das Verfahren mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in vorwerfbarer Weise erschwert hat, sodass ihr allenfalls die Kosten des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung in (analoger) Anwendung von § 63 Abs. 3 KESV (der sich freilich nur an "die betroffene Person" richtet) oder Art. 108 ZPO aufzuerlegen wären.

5.2.2.

Die Vorinstanz hielt fest, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin habe sich als durchwegs herausfordernd erwiesen. Die Beschwerdeführerin weise eine sehr beschränkte Kooperationsbereitschaft auf. Sie sei in den Jahren 2007 bis 2016 nicht für Routineuntersuchungen oder Impffolgetermine beim Kinderarzt erschienen und habe bei der therapeutischen Behandlung in der Tagesklinik nicht kooperiert. In der notfallmässigen Untersuchung im Frühjahr 2024 im Kantonsspital habe die Beschwerdeführerin die Untersuchungen boykottiert und trotz medizinisch indizierter Beatmungsnotwendigkeit die Sauerstoffabgabe sowie die aufgrund des lebensbedrohlichen Zustands ihres Sohns notwendige Überführung ins Universitätsspital verweigert. Im Rahmen der Behandlung im Universitätsspital hätten sodann wegen des Widerspruchs der Beschwerdeführerin nicht sämtliche diagnostischen Vorhaben umgesetzt werden können. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme an das Obergericht überdies darauf, dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich Drohungen gegenüber medizinischem Personal ausgesprochen habe. Diese Ausführungen finden in den Akten grundsätzlich eine Stütze. Beispielhaft sei auf eine Meldung des Universitätsspitals verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt durch sehr querulatorisches, forderndes und inadäquat dominantes Verhalten aufgefallen sei sowie Pflege- und ärztliches Personal eingeschüchtert habe. Verwiesen sei ferner etwa auf die Ausführungen der psychiatrischen Klinik, wonach die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zwar schwierig sei, es aber keine Hinweise darauf gebe, dass der Sohn der Beschwerdeführerin bei ihr gefährdet sei. Diese sorge sich um ihn und ernähre ihn gut. Sie lasse sich zwar nicht gerne dreinreden und habe eine Tendenz, ihren Sohn zu beschützen, wahrscheinlich auch aufgrund seiner physischen Konstitution und seiner leichten kognitiven Einschränkung. Sie setze sich extrem für ihn ein und lasse ihn vermutlich zu wenig selbstständig erledigen, woraus eine Abhängigkeit resultiere. Daraus sei jedoch nicht zu schliessen, dass der Sohn (zumal bald volljährig) bei der Beschwerdeführerin in Gefahr sei.

5.2.3.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin mag aus einer objektiven Warte nicht immer nachvollziehbar sein. Es ist aber anzunehmen, dass sie subjektiv von der Richtigkeit ihres Tuns überzeugt ist. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass sie das Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung in einem Masse mutwillig (also in böser Absicht) oder leichtfertig oder sonst wie in vorwerfbarer Weise provoziert hätte, das es rechtfertigen würde, von der grundsätzlichen Kostenlosig­keit des Verfahrens betreffend die fürsorgerische Unterbringung abzuweichen. Auch wenn das vorliegende Verfahren durch das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin verursacht worden sein sollte – was dahingestellt bleiben kann –, so ist es letztlich doch der Staat, welcher die Bewegungsfreiheit des Sohns der Beschwerdeführerin aufgehoben hat (wenn auch zu seinem Schutz), und gemäss dem Willen des Verordnungsgebers trägt der Staat in aller Regel die Verfahrenskosten für einen solchen Eingriff. Das Verschuldensprinzip – das bei der Kostenverlegung im Kindesschutzrecht ohnehin nur eingeschränkt zur Anwendung gelangt – rechtfertigt hier kein Abgehen von diesen Grundsätzen.

5.3.

Zusammengefasst dürfen der Beschwerdeführerin die Kosten der Kindesvertretung sowie die Barauslagen, die beide im Verfahren betreffend die fürsorgerische Unterbringung angefallen sind, nicht auferlegt werden. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

6.

6.1.

Die Verfahrensgebühr für den angefochtenen Entscheid betreffend die übrigen Kindesschutzmassnahmen respektive die Ermahnung ist dagegen gemäss der allgemeinen Regel von § 63 Abs. 5 KESV von den Eltern zu tragen.

6.2.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich auch der Vater an dieser Gebühr zu beteiligen habe.

6.2.1.

§ 63 Abs. 5 KESV äussert sich nicht zur Verteilung der Verfahrenskosten im Verhältnis zwischen den beiden Elternteilen, womit auf diese Frage subsidiär die ZPO anwendbar ist[18].

Die ZPO wird grundsätzlich vom Unterliegerprinzip beherrscht[19]. Allerdings ist diese Regelung auf das für den Zivilprozess typische streitige Verfahren zwischen zwei Parteien zugeschnitten und damit nicht direkt auf das öffentlich-rechtlich geprägte Kindesschutzverfahren übertragbar. Eine Ausnahme vom Unterliegerprinzip statuiert Art. 107 ZPO, wonach bei Vorliegen bestimmter Tatbestände nach Ermessen eine andere Kostenverteilung vorgenommen werden kann[20]. Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann unter anderem dann abgewichen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen[21]. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht ebenfalls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen[22].

6.2.2.

Die Beschwerdeführerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und betreut ihren Sohn. Der Vater macht geltend, ihm werde der Kontakt von der Beschwerdeführerin zum Sohn seit Jahren verwehrt. Die als mildeste Form einer Kindesschutzmassnahme ausgesprochene Ermahnung richtet sich allein an die Beschwerdeführerin und soll(te) sicherstellen, dass dem Sohn (zumindest bis zur Volljährigkeit) die erforderliche medizinische Behandlung zuteil wird und er beruflich ausgebildet wird. Die Vorinstanz erachtete eine solche Ermahnung als angezeigt, da die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nur teilweise tätig war respektive die erforderlichen Abklärungen und Therapien nur unzureichend in die Wege geleitet hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint es mit der Vorinstanz ungeachtet der angeblich ungleichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern als billig und den Umständen angebracht, wenn sie die Verfahrensgebühr vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegte.

6.3.

Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführerin zwei Mal auf, die für die Prüfung der unent­geltlichen Rechtspflege notwendigen Belege einzureichen. Gleichwohl gab die Beschwerde­führerin die notwendigen Belege nicht ein. Grund für eine ausnahmsweise rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren[23] besteht nicht. Ebenso wenig rechtfertigen besondere Umstände einen Verzicht auf die Verfahrenskosten, wie dies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 KESV verlangt. Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligte, ist daher nicht zu beanstanden.

6.4.

Im Übrigen bewegt sich die Verfahrensgebühr im vorgegebenen Tarifrahmen[24]. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.

7.

7.1.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Kindesvertreterin und die Barauslagen nicht. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend abzuändern.

[…]

Obergericht, 3. Abteilung, 8. Januar 2025, KES.2024.53


[1]    RBOG 2019 Nr. 7 E. 4.b

[2]    Droese, Basler Kommentar, 7.A., Art. 450a ZGB N. 14

[3]    Droese, Art. 450a ZGB N. 14 f.

[4]    Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung, RB 211.24

[5]    Art. 314b Abs. 1 ZGB

[6]    Vgl. § 91 Abs. 2 KESV

[7]    Vgl. nur Urteile des Bundesgerichts 5A_665/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.3.3 f.; 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 4.3 und 6; Affolter-Fringeli/Vogel, Berner Kommentar, Bern 2016, Art. 310/314b ZGB N. 89 ff.; Biderbost, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen, in: FamPra 2019 S. 351 ff.; Breitschmid, Basler Kommentar, 7.A., Art. 314b ZGB N. 4 f.; Küng/Minder, Die fürsorgerische Unterbringung von Minderjährigen – im Spannungsfeld zwischen Freiwilligkeit und Zwang, in: ZKE 2020 S. 487 ff.

[8]    § 62 Abs. 1 KESV

[9]    § 63 Abs. 2 Satz 1 KESV

[10]  § 63 Abs. 3 Ziff. 1 und 5 KESV

[11]  § 63 Abs. 3 KESV

[12]  § 63 Abs. 4 KESV

[13]  § 63 Abs. 5 KESV

[14]  Breitschmid, Art. 310 ZGB N. 13

[15]  Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2; Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 310/314b ZGB N. 89

[16]  § 76 Abs. 2 KESV

[17]  § 63 Abs. 4 KESV

[18]  Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB; § 29 Abs. 1 KESV

[19]  Vgl. Art. 106 ZPO

[20]  Vgl. BGE 143 III 261 E. 4.2.5

[21]  Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO

[22]  Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

[23]  Vgl. BGE 122 I 203 E. 2.f; Urteil des Bundesgerichts 5A_181/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3.3; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 119 N. 3

[24]  § 10 Abs. 1 Ziff. 1 VGG (Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, RB 638.1)


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