Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

  • RBOG 2023 Nr. 49

    Vorgehen des Bezirksgerichts bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldung; keine Wiederherstellung der Frist, wenn die verspätete Eingabe keine Ausführungen enthält, weshalb die Verspätung unverschuldet sein soll.