Art. 398 Abs. 2 StPO
Entscheide
- RBOG 2023 Nr. 48
Formelle Rügen, die vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören.
Formelle Rügen, die vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören.