Art. 426 Abs. 1 StPO
- RBOG 2019 Nr. 20
Bei Teilfreispruch nur dann Kostenaufteilung auf Verurteilten, Staat oder Privatkläger, wenn im freisprechenden Punkt Mehrkosten anfielen
Bei Teilfreispruch nur dann Kostenaufteilung auf Verurteilten, Staat oder Privatkläger, wenn im freisprechenden Punkt Mehrkosten anfielen