Art. 180 f StPO
- RBOG 2021 Nr. 20
Die beschuldigte Person muss neben ihrem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auf spezifische Zeugnisverweigerungsrechte (hier mit Bezug auf ihren Ehemann) hingewiesen werden.
Die beschuldigte Person muss neben ihrem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auf spezifische Zeugnisverweigerungsrechte (hier mit Bezug auf ihren Ehemann) hingewiesen werden.