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RBOG 2021 Nr. 20

Die beschuldigte Person muss neben ihrem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht auf spezifische Zeugnisverweigerungsrechte (hier mit Bezug auf ihren Ehemann) hingewiesen werden.


Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 158 Abs. 1 StPO, Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 180 f StPO


1. a) Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen die Beschwerdeführerin sowie gegen ihren Ehegatten je eine Strafuntersuchung, unter anderem wegen Urkundenfälschung und "Täuschung im Bereich Scheinehe". Bei der polizeilichen Einvernahme vom 22. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin auf ihr Aussage- sowie Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber ihrem Ehemann hingewiesen. Gegen den gegen sie erlassenen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Am 16. Oktober 2020 befragte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin. Letztere gelangte wenig später an die Staatsanwaltschaft und beantragte, das Einvernahmeprotokoll sei aus den Akten zu entfernen, weil die Staatsanwaltschaft sie in Bezug auf ihren Ehegatten nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft entschied, das Einvernahmeprotokoll sei verwertbar und bleibe bei den Akten.

b) Strittig ist, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2020, welche die Beziehung zu ihrem Ehemann betrafen, verwertbar sind, wobei erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ehemann nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht wurde.

2. a) aa) Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird[1]. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern[2]. Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann[3]. Einvernahmen ohne die Hinweise gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a - d sind nicht verwertbar[4].

bb) Art. 178 StPO regelt, wer als Auskunftsperson einvernommen wird. Nebst der hier nicht interessierenden Privatklägerschaft[5] ist unter anderem Auskunftsperson, wer, ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann[6], oder wer als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist[7]. Die Auskunftspersonen nach Art. 178 lit. b - g StPO sind nicht zur Aussage verpflichtet[8]; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person[9]. Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme unter anderem auf ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam[10].

cc) Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist[11]. Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte[12]. Das Zeugnis können unter anderem die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person verweigern[13]. Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig[14]. Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu den weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können[15]. Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, ist die Einvernahme nicht verwertbar[16]. Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen[17]. Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft[18].

b) aa) Der StPO ist nicht zu entnehmen, ob eine beschuldigte Person neben ihrem allgemeinen Aussageverweigerungsrecht zusätzlich über allfällige spezifische Zeugnisverweigerungsrechte aufzuklären ist.

bb) Das Bundesgericht bejahte diese Frage im Fall einer Auskunftsperson nach Art. 178 lit. d StPO. Es erkannte, das spezifisch geregelte, nur unter bestimmten Bedingungen zur Anwendung gelangende Aussageverweigerungsrecht der Zeugin oder des Zeugen könne nicht einfach als Ausfluss des allgemeinen Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson verstanden werden. Die unterschiedlichen Mitwirkungsverweigerungsrechte der Auskunftsperson einerseits und der Zeugin oder des Zeugen andererseits würden vielmehr auf anderen Prämissen beruhen und andere Ziele verfolgen. Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schütze, betreffe das Aussageverweigerungsrecht der Zeugin oder des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person. Der beschuldigten Person nahestehende Personen sollten aus Rücksichtnahme auf besonders enge persönliche Beziehungen zu ihr vor dem Interessenkonflikt bewahrt werden, entweder wahrheitsgemäss auszusagen und damit die persönliche Beziehung zur beschuldigten Person aufs Spiel zu setzen oder eine Verurteilung wegen falschen Zeugnisses in Kauf zu nehmen. Angesichts der unterschiedlichen Zielsetzungen des allgemeinen Aussageverweigerungsrechts der Auskunftsperson und des spezifischen Aussageverweigerungsrechts der Zeugin oder des Zeugen erscheine es unerlässlich, die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren, wenn ihr als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, zum Beispiel als nahe Angehörige, zukomme. Denn mit dem Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht werde der zu befragenden Person lediglich signalisiert, dass sie nicht zu Auskünften verpflichtet sei, die ihr möglicherweise schaden könnten. Gehe es aber darum, dass sie auch nicht verpflichtet sei, zum Nachteil eines Dritten auszusagen, bedürfe dies eines spezifischen Hinweises[19].

c) Dies muss analog auch für die beschuldigte Person gelten. Sie kann aufgrund des Verbots zum Selbstbelastungszwang[20] nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten[21]. Die Auskunftspersonen im Sinn von Art. 178 lit. b - g StPO sind der beschuldigten Person diesbezüglich gleichgestellt. Somit sind weder die beschuldigte Person noch die Auskunftsperson nach Art. 178 lit. b - g StPO zur Aussage, geschweige denn zur wahrheitsgemässen Aussage, verpflichtet. Das allgemeine Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person betrifft folglich den Schutz von deren eigenen Interessen im Strafverfahren gegen sie selbst. Anders verhält es sich demgegenüber bei der Zeugin oder dem Zeugen. Diese oder dieser ist zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet, da sie oder er an der abzuklärenden Straftat nicht beteiligt ist und deshalb im Hinblick auf den Gang des Strafverfahrens keine eigenen Interessen verfolgt. Infolgedessen schützen die spezifischen Zeugnisverweigerungsrechte nicht die Interessen der befragten Person, sondern einer Drittperson. Kommt zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht der zu befragenden beschuldigten Person zum Beispiel aufgrund naher persönlicher Beziehung zu einer Drittperson ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht hinzu, ist die zu befragende Person demnach auf beide Arten von Mitwirkungsverweigerungsrechten hinzuweisen; das spezifische Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht im allgemeinen Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person enthalten.

d) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die detaillierte Belehrung gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO zu Beginn der ersten Einvernahme vorzunehmen; eine Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder Einvernahme zu wiederholen, besteht jedoch nicht[22].

3. a) Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 22. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person befragt und auf das allgemeine sowie mit Blick auf ihren Ehegatten (auch) auf das spezifische Aussageverweigerungsrecht nach Art. 113 Abs. 1 und 168 Abs. 1 lit. a StPO hingewiesen. Indessen wurde die Beschwerdeführerin bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020, das heisst nach dem Erlass des Strafbefehls und nach der Einreichung der Einsprache, nur noch auf das allgemeine, aber nicht mehr auf das spezifische Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Ausser Frage steht ferner, dass das spezifische nicht im allgemeinen Aussageverweigerungsrecht enthalten ist[23]. Demzufolge wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vom 22. Juni 2020 vollständig belehrt; die staatsanwaltschaftliche Befragung vom 16. Oktober 2020 blieb diesbezüglich jedoch unvollständig. Zwar wäre damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung[24], wonach bei der ersten Einvernahme, nicht aber auch in jeder weiteren Befragung zu belehren sei, Genüge getan, jedoch ist im Auge zu behalten, dass es im Kanton Thurgau üblich ist, Beschuldigte nicht nur am Anfang, sondern auch im Rahmen weiterer Einvernahmen auf ihre Rechte hinzuweisen. Bezeichnenderweise wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 noch einmal auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht von Beschuldigten hin, weshalb mit Blick auf diese Praxis unverständlich ist, dass sie nicht ein weiteres Mal auch über das Aussageverweigerungsrecht gegenüber ihrem Ehegatten belehrt wurde. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen drängt sich im Vorverfahren eine konsequente Haltung in dem Sinn auf, dass ab der zweiten Einvernahme entweder vollständig oder mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gar nicht mehr belehrt wird. Demgegenüber erweckte die von der Staatsanwaltschaft getroffene "Zwischenlösung" bei der Beschwerdeführerin den falschen Eindruck, das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich ihres Ehegatten gelte nicht (mehr). Dabei begünstigten hier die konkreten Umstände diesen Eindruck noch: So erfolgte die vollständige Belehrung anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, während die unvollständigen Hinweise im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung gemacht wurden. Da die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 von einer anderen Person und in anderen Räumlichkeiten einvernommen wurde, konnte sie den Eindruck gewinnen, das allgemeine Aussageverweigerungsrecht von Beschuldigten gelte, aber nicht mehr das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich ihres Ehegatten.

b) aa) Die Staatsanwaltschaft argumentierte im angefochtenen Entscheid, die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 habe lediglich der Begründung der Einsprache sowie der Wiederholung der gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe, mithin der Vorbereitung der Überweisung der Akten an das Bezirksgericht, gedient. Neue Beweise seien der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt worden, und die Vorwürfe seien bereits aus dem Strafbefehl bekannt gewesen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden lediglich in ihrem eigenen Verfahren verwendet. Es habe deshalb genügt, die Beschwerdeführerin auf ihr generelles Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht aufmerksam zu machen. Auch in der Beschwerdeantwort stellte sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vom 16. Oktober 2020 lediglich die Gelegenheit erhalten, sich zur Einsprache zu äussern und sich noch einmal die Vorwürfe aus dem Strafbefehl erklären zu lassen; darüber hinaus habe sie das weitere Vorgehen erläutert bekommen.

bb) aaa) Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: Nach Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft bei einer Einsprache gegen den Strafbefehl die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Als weiteres Beweismittel kommt dabei auch die Einvernahme der beschuldigten Person nach Art. 142 ff. und 157 ff. StPO[25] in Frage. Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft sodann gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a - d StPO, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Entgegen der Staatsanwaltschaft diente die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 somit nicht nur dazu, um der Beschwerdeführerin die Vorwürfe aus dem Strafbefehl noch einmal zu erklären beziehungsweise das weitere Vorgehen im Einspracheverfahren zu erläutern. Dabei spielte es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführerin keine neuen Beweise vorgelegt wurden; die Einvernahme vom 16. Oktober 2020 stellt vielmehr selbst ein (weiteres) Beweismittel dar. Dies gilt hier umso mehr, als die Beschwerdeführerin die Einsprache (zulässigerweise[26]) unbegründet eingereicht hatte. Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass als Grund für die Vorladung vom 2. Oktober 2020 (ausdrücklich) eine "Einvernahme" und nicht etwa eine Besprechung oder dergleichen aufgeführt wurde.

bbb) Als unbehelflich erweist sich auch die Argumentation, wonach die Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden sei, sodass ihre Aussagen im Verfahren gegen sie verwertbar seien. Hier ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 16. Oktober 2020 nur auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde; ausserdem steht fest, dass das spezifische nicht im allgemeinen Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person enthalten ist[27]. Wäre der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2020 indessen bewusst gewesen, dass sie gegen ihren Ehemann nicht aussagen müsste, hätte sie allenfalls keine oder weniger weitgehende Aussagen hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens rund um die vorgeworfene "Täuschung der Behörden" (Scheinehe) gemacht; beim Vorwurf der Scheinehe liegt es auf der Hand, dass Aussagen über den einen Ehegatten regelmässig auch Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Absichten des anderen Ehepartners erlauben.

c) Demzufolge sind die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Oktober 2020 zum Verhältnis zu ihrem Ehemann nach Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar[28]. Zusammenfassend ist die Beschwerde zu schützen.

Obergericht, 2. Abteilung, 8. Januar 2021, SW.2020.134

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 5. Oktober 2021 ab (1B_56/2021).


[1] Art. 111 Abs. 1 StPO

[2] Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO

[3] Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO

[4] Art. 158 Abs. 2 StPO

[5] Art. 178 lit. a StPO

[6] Art. 178 lit. d StPO

[7] Art. 178 lit. e StPO

[8] Demgegenüber ist die gestützt auf Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft zur Aussage, nicht jedoch zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Art. 180 Abs. 2 StPO).

[9] Art. 180 Abs. 1 StPO

[10] Art. 181 Abs. 1 StPO

[11] Art. 162 StPO

[12] Art. 163 Abs. 2 StPO

[13] Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO

[14] Art. 177 Abs. 1 StPO

[15] Art. 177 Abs. 2 StPO

[16] Art. 177 Abs. 3 StPO

[17] Art. 175 Abs. 1 StPO

[18] Art. 175 Abs. 2 StPO

[19] BGE 144 IV 32 f.

[20] "Nemo tenetur se ipsum accusare"; niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu beschuldigen.

[21] Art. 113 Abs. 1 StPO

[22] BGE vom 4. Dezember 2014, 6B_518/2014, Erw. 1.5; vgl. Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 158 N. 14

[23] BGE 144 IV 32 f.

[24] BGE vom 4. Dezember 2014, 6B_518/2014, Erw. 1.5

[25] Vgl. 4. Titel der StPO: "Beweismittel"

[26] Art. 354 Abs. 2 StPO

[27] BGE 144 IV 32 f.

[28] Vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO

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