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RBOG 2023 Nr. 48

Formelle Rügen, die vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören.

Art. 398 Abs. 2 StPO Art. 5 Abs 3 BV


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Vorinstanz verurteilte den Berufungskläger, wogegen er Berufung erhob und einen Freispruch verlangte.

Aus den Erwägungen:

[…]

6.2.

[…] Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Berufungskläger erneut, sich strafbar gemacht zu haben und beanstandete, seit der Beschlagnahmung keinen Zugriff mehr auf irgendwelche Akten gehabt zu haben.

6.3

6.3.1

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs[1] ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, das heisst bei erster Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren, im Fall eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens "aufsparen". Sowohl die Praxis des Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden[2].

Vom Berufungskläger wird in keiner Weise geltend gemacht, dass er im Rahmen des Strafverfahrens gestützt auf Art. 101 StPO um Einsicht in die vollständigen Akten ersucht und ihm diese Einsichtnahme verwehrt worden wäre. Ebenso wenig bringt er vor, im laufenden Verfahren rechtzeitig (vergebens) die Aktenführung beanstandet zu haben. Diese Vorbingen sind im Berufungsverfahren daher verspätet und nicht mehr zu hören.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 25. April 2023, SBR.2022.96


[1]    Art. 5 Abs. 3 BV

[2]    BGE vom 20. Juli 2021, 6B_23/2021, Erw. 2.3 mit Hinweisen


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