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RBOG 2014 Nr. 20

Vor der Einstellung eines Strafverfahrens hat zwingend eine Parteimitteilung im Sinn von Art. 318 Abs. 1 StPO zu ergehen


Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 318 Abs. 1 StPO


1. a) Die Beschwerdeführerin (Privatklägerin) rügt, die Staats­anwaltschaft habe das Verfahren eingestellt, ohne eine Parteimitteilung mit Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO versandt zu haben. Diese gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortführung der Strafuntersuchung zur Folge haben.

b) Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen ein, die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führe zu keinem ersichtlichen Nutzen. Die Staatsanwaltschaft würde lediglich die fehlende Parteimitteilung nachholen und danach eine neue, gleichlautende Einstellungsverfügung versenden. Weitere Beweiserhebungen seien weder angezeigt noch angemessen.

c) Der Beschwerdegegner (Beschuldigter) hält dafür, durch das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen - Einstellung des Strafverfahrens ohne vorherige Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO - sei die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht beschwert. Sie habe an sämtlichen Einvernahmen teilgenommen, weshalb sie ohnehin habe damit rechnen müssen, das Strafverfahren werde eingestellt. Insofern könne auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin die Rede sein. Selbst wenn der Erlass der Einstellungsverfügung ohne vorherige Mitteilung im Sinn von Art. 318 StPO in prozessualer Hinsicht zu beanstanden wäre, sei dieser Mangel mit der Beschwerdeerhebung geheilt worden.

2. a) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, erlässt sie nach Art. 318 Abs. 1 StPO einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Sie kann nach Art. 318 Abs. 2 StPO Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.

b) Art. 318 Abs. 1 StPO konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dem rechtlichen Gehör kommt eine doppelte Funktion zu. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift[1]. Das Recht bezieht sich auf sämtliche entscheidrelevanten Sachfragen und Beweisergebnisse[2]. Weiter garantiert Art. 29 Abs. 2 BV dem Betroffenen die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen und mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden[3].

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er verletzt, führt dies ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids[4]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann allerdings eine Verletzung des Gehörsanspruchs im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden, wenn dieser Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- und Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und die rechtssuchende Partei sich in Kenntnis aller wesentlichen Tatsachen umfassend äussern kann. Eine Heilung ist jedoch nur bei nicht besonders schwerwiegenden Mängeln möglich, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs voraussetzt, dass die betroffene Partei ein Rechtsmittel ergreift und der Partei dadurch eine Instanz verloren geht[5]. Von einer Rückweisung an die untere Instanz ist ferner abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären[6]. Die Heilung des Mangels soll aber die Ausnahme bleiben, und angesichts der Bedeutung der Verfahrensrechte soll die Behörde nicht auf eine Heilung spekulieren können[7].

c) Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich. Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt sie[8]. Sie ist eine Einheitsbehörde, der umfassende Befugnisse im Vorverfahren zukommt[9]. Sie beaufsichtigt das polizeiliche Ermittlungsverfahren und kann der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen[10]. Sie eröffnet die Untersuchung oder verfügt die Nichtanhandnahme. Sie klärt den Sachverhalt soweit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann[11]. Danach stellt sie das Verfahren ein[12], erlässt einen Strafbefehl[13] oder erhebt Anklage bei Gericht[14]. Erst mit der Anklageerhebung geht die Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht über[15], und die Staatsanwaltschaft wird zur Partei im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren[16].

Die Beschwerdeinstanz hat zwar die angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlungen sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht nach freier und eigener Rechtsüberzeugung zu prüfen und verfügt daher über eine freie beziehungsweise volle Kognition[17], weshalb die Heilung einer Gehörsanspruchsverletzung grundsätzlich möglich ist. Sie kann aber grundsätzlich der Staatsanwaltschaft nicht vorschreiben, wie sie das Verfahren zu führen hat, da die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung für alle Angelegenheiten behält, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen[18]. Da ferner Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können, hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen[19]. Dies hat zur Folge, dass eine Gehörsanspruchsverletzung im Vorverfahren nur ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden kann, beispielsweise im Rahmen des Schriftenwechsels bei fehlender Begründung, unterlassener Anhörung und nicht gewährter Akteneinsicht[20].

d) Das in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO geregelte und namentlich in Art. 318 StPO konkretisierte Beweisantragsrecht ist Ausdruck des Anspruchs auf rechtliches Gehör und gewährt den Parteien das Recht, mit Eingaben gestaltend auf das Strafverfahren einzuwirken[21]. Formrichtig angebotene Beweisanträge sind zu prüfen und zu berücksichtigen[22]. Da der Schwerpunkt der Beweisabnahmen im Vorverfahren liegt, kommt dort dem Beweisantragsrecht eine besondere Bedeutung zu[23]. Die Beweise sollen im Sinn des Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO der Verwirklichung der materiellen Wahrheit dienen und so möglichst zuverlässige Grundlage für die rechtliche Beurteilung strittiger Tatumstände liefern[24]. Für die Beurteilung der Frage nach Schuld oder Unschuld ist die Ermittlung des Sachverhalts mindestens so wichtig wie die rechtliche Beurteilung. Die Möglichkeit, Beweisanträge zu stellen, ist somit eines der wichtigsten Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien. Ob die Verweigerung bewusst, aus Nachlässigkeit oder versehentlich erfolgt, ist unerheblich. Eine Verletzung des Beweisantragsrechts stellt demnach einen schwerwiegenden Mangel dar, der im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann[25]. Der Erlass der Schlussverfügung (im Kanton Thurgau Parteimitteilung genannt) nach Art. 318 StPO ist damit zwingend[26].

3. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft durch Unterlassung der Schlussverfügung nach Art. 318 StPO das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin gravierend verletzt. Die Beschwerde ist somit begründet. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zum Abschluss der Untersuchung im Sinn von Art. 318 StPO zurückgewiesen. Die Rückweisung führt im Übrigen auch nicht zu einem formalistischen Leerlauf, da nicht bekannt ist, welche Beweisanträge die Beschwerdeführerin stellen wird.

Obergericht, 2. Abteilung, 6. März 2014, SW.2014.5


[1] Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8.A., N 835; BGE 127 I 56

[2] BGE vom 21. November 2012, 1B_462/2011, Erw. 3.2; BGE 132 II 494

[3] BGE 138 V 127; Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung (Hrsg.: Ehren­zeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender), 2.A., Art. 29 N 23 ff.

[4] BGE vom 7. März 2014, 5A_827/2013, Erw. 3.1; BGE 137 I 197 und 135 I 190

[5] BGE vom 12. März 2014, 5D_203/2013, Erw. 3.1; BGE vom 28. März 2011, 5A_503/2010, Erw. 2.4; BGE vom 29. Oktober 2010, 5A_389/2010, Erw. 2.2.2

[6] BGE 133 I 204 f., 127 V 437

[7] Steinmann, Art. 29 BV N 32; Häfelin/Haller/Keller, N 839

[8] Art. 16 Abs. 1 und 2 StPO

[9] Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 90; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 351 f.

[10] Art. 307, 312 StPO

[11] Art. 308 - 310 StPO

[12] Art. 319 StPO

[13] Art. 352 StPO

[14] Art. 324 StPO

[15] Art. 328 StPO

[16] Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO

[17] Vgl. Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/ St. Gallen 2011, N 541

[18] TPF vom 19. Februar 2014, BB.2013.107, Erw. 1.3, mit Hinweis auf BGE 137 IV 218

[19] Guidon, N 557

[20] Guidon, N 349 mit Hinweisen

[21] Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 366

[22] Steinmann, Art. 29 BV N 26

[23] Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 268

[24] Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2.A., vor Art. 139-195 N 2

[25] Vgl. TPF vom 23. Mai 2013, BB.2013.2, Erw. 2.3

[26] Schmid, S. 559 f. N 1244; vgl. ATP vom 23. August 2013, SK.2013.11, Sachverhalt lit. J; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2013, UH110177, Erw. 1.3

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