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RBOG 2017 Nr. 13

Keine Gegenseitigkeit bei Editionsanspruch und Einsichtsrecht


Art. 156 ZPO, Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO


1. a) Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts gewährte der Beschwerdegegnerin in einem Forderungsprozess Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin wies sie mangels eines schutzwürdigen Interesses ab.

b) Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde und beantragte, die Einsicht in seine Buchhaltungsunterlagen sei der Beschwerdegegnerin nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass er im Gegenzug Einsicht in ihre Buchhaltungsunterlagen erhalte.

2. a) Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt[1]. Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen[2]. Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Unter anderem haben sie Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt[3]. Aus dem Beweisanspruch gemäss Art. 152 ZPO und der prozessualen Mitwirkungspflicht der Parteien und Dritter nach Art. 160 ZPO ergibt sich das Recht der beweisführenden Partei, dass das Gericht Beweise erhebt und abnimmt. Diesen Ansprüchen der beweisführenden Partei sowie dem gerichtlichen Beweiserhebungsrecht beziehungsweise der gerichtlichen Beweiserhebungspflicht kann zum einen das Verweigerungsrecht der Gegenpartei gemäss Art. 163 f. ZPO und Dritter nach Art. 165 ff. ZPO entgegenstehen. Zum anderen können durch die Beweiserhebung und -abnahme schutzwürdige Interessen, namentlich das Geschäftsgeheimnis, der Parteien - einschliesslich der beweisführenden Partei selber - oder Dritter betroffen sein. In diesem Spannungsfeld zwischen der Wahrung schutzwürdiger Interessen einerseits und dem Interesse an der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs und an der Beweisführung, das heisst der Beweiserhebung und -abnahme, andererseits, hat das Gericht der Bestimmung von Art. 156 ZPO zufolge die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen zu vermeiden[4]. Die Bestimmungen über das Verweigerungsrecht der Partei und Dritter nach Art. 163 ff. ZPO regeln typische Fälle, in denen eine Partei oder Dritte die Mitwirkung verweigern können. Den Parteien steht kein umfassendes Verweigerungsrecht zu. Vielmehr sind davon nur die in Art. 163 ZPO umschriebenen Bereiche erfasst: Gefahr der Aussetzung strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit von nahestehenden Personen oder Strafbarkeit wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 StGB[5]. In den anderen Fällen gesetzlich geschützter Geheimnisse haben die Trägerinnen und Träger glaubhaft zu machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt, um die Mitwirkung verweigern zu können[6]. Ausser den Geschäftsgeheimnissen kommen als schutzwürdige Interessen der Schutz der Persönlichkeit, das heisst die Privat-, die Geheim- oder die Intimsphäre der Parteien oder Dritter, aber auch der Schutz der Gesundheit oder die Rücksicht auf das Kindeswohl in Frage. Auch schutzwürdige öffentliche Interessen – als Interessen Dritter – sind denkbar[7].

b) Die Partei, welche die Edition verlangt, hat die zu edierenden Urkunden möglichst genau zu bezeichnen, damit die Gegenpartei zweifelsfrei feststellen kann, welche Unterlagen sie herauszugeben hat. Damit das Gericht über die Beweiseignung der Urkunden urteilen kann, hat die beantragende Partei den Urkundeninhalt hinreichend zu substantiieren. Darüber hinaus hat die antragstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Edition nachzuweisen. Dies ist erfüllt, wenn die beantragende Partei dartut, dass sie die Urkunden zum Nachweis eines bestimmten Beweisthemas benötigt. Nicht geschützt werden Anträge, welche aus reiner Neugierde oder auf "gut Glück" gestellt werden[8].

3. a) Der Beschwerdeführer verlangt im Gegenzug zum Recht der Beschwerdegegnerin auf Einsicht in seine Buchhaltungsunterlagen ebenfalls Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin; andernfalls sei das Einsichtsrecht beiden Parteien zu verweigern. Ein solches "Gegenseitigkeitsrecht" existiert nicht. Der Editionsanspruch und mithin das Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin kann nicht vom Editionsanspruch und Einsichtsrecht des Beschwerdeführers abhängig gemacht werden. Vielmehr sind der Editionsanspruch beziehungsweise das Einsichtsrecht der beiden Parteien je unabhängig voneinander zu prüfen.

b) Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Edition seiner Buchhaltungsunterlagen und ihrem Recht auf Einsicht in diese Urkunden auseinander und bestreitet diese auch nicht. Er macht zudem keine Verweigerungsrechte oder schutzwürdigen Interessen geltend, welche dem Editionsanspruch und damit auch dem Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin entgegenstehen könnten. Solche sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Buchhaltungsunterlagen des Beschwerdeführers herausverlangte und nunmehr der Beschwerdegegnerin die Einsichtnahme gewährte.

c) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer ebenfalls Anspruch auf Edition der Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdegegnerin und mithin ein Einsichtsrecht in diese Buchhaltung hat. Der Beschwerdeführer muss dafür ein schutzwürdiges Interesse an der Edition und Einsichtnahme nachweisen; er muss darlegen, dass er die Urkunden zum Nachweis eines bestimmten Beweisthemas benötigt. Da die Beweislast für die geltend gemachte Forderung bei der Beschwerdegegnerin liegt, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema die Edition der Urkunden der Beschwerdegegnerin dienen sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht genügend substantiiert. Nicht massgebend ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche allenfalls buchhalterisch abgeschrieben haben könnte, da dies auf den Bestand eines allfälligen Anspruchs keinen Einfluss hätte. Ebenso stellt die vage Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ansprüche zediert haben könnte, keinen genügenden Grund dar, dem Beschwerdeführer die beantragte Edition und Einsichtnahme in die Buchhaltung der Beschwerdegegnerin zu gewähren. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, die Beschwerdegegnerin habe ihm eine Zession angezeigt. Die Vorin­stanz wies den Editionsantrag des Beschwerdeführers somit zu Recht ab. Es steht diesem aber frei, jederzeit einen neuen Editionsantrag zu stellen und substantiiert ein schutzwürdiges Interesse an der Edition nachzuweisen.

Obergericht, 1. Abteilung, 15. März 2017, ZR.2016.60


[1] Art. 152 Abs. 1 ZPO

[2] Art. 156 ZPO

[3] Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO

[4] Brönnimann, Berner Kommentar, Art. 156 ZPO N 2 f.

[5] Rüetschi, Berner Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 160-167 ZPO N 30

[6] Art. 163 Abs. 2 ZPO; Brönnimann, Art. 156 ZPO N 5

[7] Brönnimann, Art. 156 ZPO N 11

[8] Hasenböhler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 160 N 13

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