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RBOG 2017 Nr. 17

Art. 178 ZPO führt nicht zu einer Lockerung der Beweisanforderungen von Art. 82 Abs. 2 SchKG.


Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 178 ZPO


1. a) Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

b) Der Richter spricht die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht[1]. Der Begriff des Glaubhaftmachens entspricht demjenigen des Zivilprozessrechts. Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an der Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Es muss somit nur die Wahrscheinlichkeit bewiesen werden[2]. Anders ausgedrückt bedeutet Glaubhaftmachung, dass für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte[3].

c) aa) Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO kann die Urkunde in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder die Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Art. 180 ZPO gilt für alle Verfahren der ZPO, somit auch für betreibungs- und konkursrechtliche Angelegenheiten. Entgegen den Bestimmungen des SchKG muss der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren daher nicht das Original der Schuldanerkennung vorweisen, sondern darf sich mit einer Kopie begnügen[4].

bb) Gemäss Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden. Die Echtheit einer Urkunde wird - solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen - nach Treu und Glauben vermutet. Wurde die Urkunde nur in Kopie eingereicht, hat bei begründeten Zweifeln an der Echtheit das Gericht oder eine Partei zunächst die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Urkunde zu verlangen[5]. Die Gegenpartei der beweisführenden Partei kann die Echtheit der Urkunde bestreiten. Sie muss indessen konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments bezüglich Inhalts oder Unterschrift zu wecken vermögen. Nur wenn ihr dies gelingt, muss die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis antreten. Das Gesetz verlangt eine besondere Substantiierung. Es kodifiziert die herrschende Lehre und Praxis. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht[6].

2. Die Bestreitung der Echtheit der Unterschrift des Schuldners auf dem Rechtsöffnungstitel und damit der Urkunde ist nichts anderes als eine Einwendung im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Auch wenn Art. 178 ZPO - wie auch Art. 179 und 180 ZPO - für sämtliche Verfahren der ZPO gilt, mithin auch für das Rechtsöffnungsverfahren, stellt sich die Frage, ob die vom Schuldner verlangte Glaubhaftmachung im Rechtsöffnungsverfahren[7] einen strengeren Massstab verlangt als die "ausreichend begründete Bestreitung" im Sinn von Art. 178 ZPO. Das Bundesgericht liess die Frage offen[8], ob und in welchem Umfang die Glaubhaftmachung ein strengerer Massstab sei als die "ausreichend begründete Bestreitung" im Sinn von Art. 178 ZPO. Das Obergericht sieht keine Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen würden, der Gesetzgeber habe mit Art. 178 ZPO die Beweisanforderung des Art. 82 Abs. 2 SchKG lockern wollen.

Obergericht, 2. Abteilung, 26. Oktober 2017, BR.2017.51


[1] Art. 82 Abs. 2 SchKG

[2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 87

[3] BGE 132 III 144; BGE vom 20. Oktober 2011, 5A_586/2011, Erw. 2.4.2

[4] Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7323; Dolge, Basler Kommentar, Art. 180 ZPO N 11

[5] Dolge, Art. 178 ZPO N 1

[6] Dolge, Art. 178 ZPO N 2

[7] Art. 82 Abs. 1 SchKG

[8] BGE vom 20. Oktober 2011, 5A_586/2011, Erw. 2.4.2

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