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RBOG 2017 Nr. 33

Keine Halterhaftung nach Art. 6 OBG für den Mieter des Fahrzeugs als materiellen Halter; § 38 EG StGB ist nicht mehr anwendbar.


§ 38 EGStGB, Art. 6 OBG


1. a) aa) Die Staatsanwaltschaft sprach X mit Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig; sie warf ihm vor, er habe auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge um 8 km/h überschritten.

bb) X erhob Einsprache gegen den Strafbefehl; er sei zwar Mieter des fraglichen Fahrzeugs, aber zur Tatzeit nicht dessen Fahrer gewesen. Bezüglich der Identität des Fahrers mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft informierte X, sie halte am Strafbefehl fest, weil gemäss Angaben und Unterlagen der Autovermieterin kein zweiter Mieter oder Lenker für das Fahrzeug eingetragen sei. X wiederholte, er sei im fraglichen Zeitpunkt nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen und beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.

cc) Anschliessend teilte die Staatsanwaltschaft X mit, sollte er als vorübergehender Halter des Mietwagens zur Tatzeit nicht der Lenker gewesen sein, sei er gemäss § 38 EG StGB[1] verpflichtet, ihr den Lenker bekannt zu geben. Andernfalls werde gegen ihn ein neues Verfahren wegen Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 38 EG StGB eröffnet.

b) aa) In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X wegen Verletzung der Verkehrsregeln ein. Gleichzeitig sprach sie ihn wegen Verweigerung der Lenkerangabe gemäss § 38 EG StGB schuldig. Sie warf ihm vor, der Personenwagen mit den Kontrollschildern yy sei bei gesetzlich zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h 8 km/h schneller als erlaubt gemessen worden. Als damaliger Mieter und somit Halter des Mietfahrzeugs habe es X trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft unterlassen, innert der gesetzten Frist den verantwortlichen Lenker zu benennen.

bb) X erhob gegen diesen Strafbefehl wiederum Einsprache und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens. Da es sich beim Fahrzeuglenker um ein enges Familienmitglied handle, wolle er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

cc) Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht. Sie beantragte, X sei im Sinn des Strafbefehls zu verurteilen. Das Bezirksgericht sprach X wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 60.00. X erhob Berufung und verlangte, er sei freizusprechen.

2. Gemäss § 38 EG StGB wird mit Busse bestraft, wer es als Halter eines Fahrzeugs auf behördliche Anfrage unterlässt, den Lenker des Fahrzeugs zu benennen. Solche früher anstelle von Art. 6 OBG in den Kantonen bestehenden Bestimmungen, wonach der Halter eines Motorfahrzeugs verpflichtet ist, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug führte oder wem er es überliess, sind als strafprozessuale Regelungen einzustufen. Sie betreffen ein Gebiet, das seit der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Strafprozessrecht auf den Bund nicht mehr der kantonalen Gesetzgebungshoheit unterliegt. Diese kantonalen Regelungen und mithin § 38 EG StGB sind daher angesichts der derogativen Kraft des Bundesrechts nicht mehr anwendbar[2].

3. a) Ist nicht bekannt, wer eine Widerhandlung begangen hat, wird die Busse laut Art. 6 Abs. 1 OBG dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen[3]. Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet[4]. Nennt der Halter jedoch Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren eingeleitet[5]. Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte[6].

b) Nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 OBG ist auf den formellen Halterbegriff abzustellen. Gemäss Botschaft regelt Art. 6 OBG das Verfahren, wenn der Fahrzeugführer nicht bekannt ist. In einem ersten Schritt wird die Ordnungsbusse der Person zugestellt, die im Fahrzeugausweis als Halter oder als für das Fahrzeug verantwortliche Person eingetragen ist. Gemäss dem Bundesgericht stellt dies klar, dass es nicht wie im Haftpflichtrecht auf die materielle, sondern auf die formelle Eigenschaft des Halters ankommt. Auch die Lehre geht davon aus, dass es sich beim Halter gemäss Art. 6 OBG, anders als etwa bei Art. 93, 95 und 96 SVG, um den formellen Fahrzeughalter handelt[7]. Wird dem formellen Halter eine Ordnungsbusse für eine Widerhandlung zugestellt, welche er nicht beging, bieten sich ihm drei Möglichkeiten. Er kann die Busse selber bezahlen, was das Verfahren abschliesst. Oder er kann der Polizei den Fahrzeuglenker mit Namen und Adresse nennen, worauf das Verfahren gegen diesen weitergeführt wird. Schliesslich kann er bestreiten, die Widerhandlung begangen zu haben, ohne den Täter zu nennen. Wenn die Täterschaft mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann, nützt dem Halter dieses Bestreiten jedoch nichts, zumal er die Ordnungsbusse kraft seiner formellen Haltereigenschaft gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG selbst zu bezahlen hat. Da angesichts der geringen Strafen aufwändige Untersuchungshandlungen regelmässig unverhältnismässig wären, bleibt die Busse alsdann in der Regel am formellen Halter haften[8].

c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auch die materielle Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein[9]. Gibt der formelle Halter an, wer der materielle Halter ist, so gilt gegenüber diesem die Vermutung der Täterschaft[10]. Beruft sich der materielle Halter auf das Aussageverweigerungsrecht oder bringt er die Möglichkeit ins Spiel, nicht gefahren zu sein, hindert dies das Gericht nicht daran, seine Täterschaft anzunehmen[11]. Ein Schuldspruch darf zwar nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte geschwiegen oder sich geweigert hat, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen[12]. Anders liegt es, wenn die belastenden Beweise geradezu eine Erklärung verlangen, welche der Beschuldigte ohne weiteres geben könnte; alsdann kann die fehlende Erklärung in der Beweiswürdigung berücksichtigt werden[13]. Das Recht auf Schweigen schützt den Beschuldigten nicht davor, dass sein Aussageverhalten bei der Beweiswürdigung berücksichtigt wird[14]; er hat beweisrechtliche Nachteile des Schweigens auf sich zu nehmen[15]. Der Beweis der Täterschaft des materiellen Halters darf als erbracht angesehen werden, wenn dieser sich darauf beschränkt, die Tat zu bestreiten, und wenn er sich über den möglichen Lenker vollständig ausschweigt oder keine glaubwürdigen Täteralternativen angibt. Das Gericht kann mit anderen Worten im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der materielle Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich weigert, Angaben zum tatsächlichen Lenker zu machen. Wenn sich der materielle Halter aber glaubhaft auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft und damit jedenfalls zum Ausdruck bringt, keine Angaben zur Täterschaft machen zu wollen, weil der fehlbare Fahrzeuglenker ein Familienmitglied ist, genügt dies, um seine Strafbarkeit auszuschliessen. Der Nachweis der Täterschaft scheitert zum Beispiel, wenn sowohl der materielle Fahrzeughalter als auch ein Familienmitglied angeben, möglicherweise Täter der Verfehlung zu sein, im Übrigen aber keine weitere Aussagen machen, und die Beweislage keine eindeutige Zuordnung des Fehlverhaltens erlaubt[16].

4. a) Formelle Fahrzeughalterin des Personenwagens mit dem Kontrollschild yy ist die Autovermieterin. Die Kantonspolizei stellte dieser zunächst eine Übertretungsanzeige für die Geschwindigkeitsüberschreitung zu. Innert Frist teilte die Autovermieterin der Kantonspolizei mit, der Berufungskläger habe das Auto zum fraglichen Zeitpunkt gemietet. Die Autovermieterin nannte folglich Name und Adresse des Fahrzeugführers im Sinn von Art. 6 Abs. 4 OBG, welcher aus ihrer Sicht im Zeitpunkt der Widerhandlung das Auto gelenkt hatte. Damit leitete die Kantonspolizei zu Recht ein Verfahren gegen den Berufungskläger wegen Geschwindigkeitsüberschreitung ein und forderte ihn mit Übertretungsanzeige zur Bezahlung einer Busse von Fr. 60.00 innert einer 30-tägigen Frist auf. Nachdem der Berufungskläger die Busse innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde gegen ihn ein ordentliches Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln eröffnet. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden; es entspricht Art. 6 Abs. 2-4 OBG.

b) Im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung war demnach der Berufungskläger der materielle Halter, weil er mit Übernahme des Mietautos die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erhielt. Da Art. 6 OBG jedoch auf die formelle Haltereigenschaft abstellt, ist der Berufungskläger nicht als Halter im Sinn von Art. 6 OBG zu qualifizieren. Der Berufungskläger hat die Busse wegen Verletzung der Verkehrsregeln somit nur zu bezahlen, wenn er entweder geständig ist oder ihm die Täterschaft aufgrund von Indizien nachgewiesen werden kann. Kann ihm die Täterschaft nicht nachgewiesen werden und bleibt diese unbekannt, kann ihm die Busse gestützt auf Art. 6 Abs. 5 OBG nicht auferlegt werden; diese Regelung gilt ausschliesslich für den formellen Halter.

c) Beim Berufungskläger als materiellem Halter greift grundsätzlich die Vermutung der Täterschaft. Er bestreitet jedoch, das Fahrzeug im Zeitpunkt der Widerhandlung gelenkt zu haben, und beruft sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies schliesst seine Strafbarkeit aus, soweit er sich glaubhaft darauf berufen kann. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Täterschaft anhand des Radarfotos nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Die Staatsanwaltschaft hätte deshalb durch Beweiswürdigung prüfen müssen, ob die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts glaubhaft erscheint, oder ob die materielle Haltereigenschaft des Berufungsklägers ein hinreichendes Indiz bildet, um von seiner Täterschaft auszugehen. Immerhin war er im Mietvertrag als einziger Mieter eingetragen. Zudem gibt es keine Hinweise, dass er in der Schweiz mit Personen verkehrt, gegenüber welchen er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen könnte. Eine solche Beweiswürdigung nahm die Staatsanwaltschaft aber nicht vor, sondern stellte das Verfahren gegen den Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit der Begründung ein, der Beweis habe nicht erbracht werden können, dass der Berufungskläger zur Tatzeit das Fahrzeug gelenkt habe; alsdann leitete sie ein Verfahren wegen Verweigerung der Lenkerangabe ein. Dass der Berufungskläger seine Aussagen zur Täterschaft verweigerte, wäre jedoch nicht als selbstständiger Tatbestand zu ahnden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu berücksichtigen gewesen. Der Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln steht hier aber infolge Einstellung des Strafverfahrens nicht (mehr) im Raum. Aus Art. 6 OBG kann keine gesetzliche Pflicht des materiellen Halters zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers und eine damit einhergehende Sanktion im Widerhandlungsfall abgeleitet werden. Damit konnte sich der Berufungskläger nicht wegen Verweigerung der Lenkerangabe schuldig machen. Er ist folglich von diesem Vorwurf freizusprechen.

Obergericht, 1. Abteilung, 23. August 2017, SBR.2017.18


[1] Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht, RB 311.1

[2] Wohlers, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters, in: Strassenverkehr 1/2015 S. 11; Robert, Werkstattgespräche - Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Motorfahrzeughalters, in: Strassenverkehr 2/2014 S. 36

[3] Art. 6 Abs. 2 OBG

[4] Art. 6 Abs. 3 OBG

[5] Art. 6 Abs. 4 OBG

[6] Art. 6 Abs. 5 OBG

[7] BGE vom 10. Mai 2017, 6B_1007/2016, Erw. 1.4; Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 S 8517; Robert, S. 35; Wohlers, S. 12

[8] Maeder, Sicherheit durch Gebühren, Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, in: AJP 2014 S. 683

[9] BGE vom 19. April 2012, 6B_812/2011, Erw. 1.5

[10] Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2.A., Art. 6 OBG N 6

[11] BGE vom 19. April 2012, 6B_812/2011, Erw. 1.5

[12] ZR 96, 1997, Nr. 19 S. 55

[13] EuGRZ 1996 S. 590 f.; Pra 90, 2001, Nr. 110 S. 642 f.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 733

[14] Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 86 N 4

[15] Vgl. EGV-SZ 1971 S. 9 f.

[16] Weissenberger, Art. 6 OBG N 11

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