Skip to main content

RBOG 2017 Nr. 7

Entschädigung des Beistands: Mischrechnung von Pauschale und Aufwand zulässig


§ 88 KESV, Art. 404 Abs. 1 ZGB


1. Für X besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB. Die Beschwerdeführerin amtete als private Mandatsträgerin. Auf Antrag von X setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde neu einen Berufsbeistand ein und ersuchte die Beschwerdeführerin, den Schlussbericht und die Schlussrechnung einzureichen. Mit Schlussrechnung verlangte die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'018.00, bestehend aus der auf 18 Monate umgerechneten Pauschale von Fr. 2'550.00, der ebenfalls auf 18 Monate umgerechneten Spesenpauschale von Fr. 300.00 und dem Mehraufwand von Fr. 1'168.00, den sie mit zusätzlichem Aufwand im Zusammenhang mit einer Erbschaft von X begründete. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'100.00 (abzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 477.60 zu.

2. a) Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem Berufsbeistand fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben[1]. Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können[2]. Die Kantone haben bezüglich ihrer Ausführungsbestimmungen über die Höhe der Entschädigungen ein weites Ermessen. Sie können aufgrund des zeitlichen Aufwands nach Stundenansätzen entschädigen oder Pauschalen festlegen. Dabei liegt grosses Gewicht auf der persönlichen Betreuung; durch stark unterschiedliche Ansätze darf diese Aufgabe nicht abgewertet werden. Für die Vermögensverwaltung können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auf das Bruttovermögen oder auf den Vermögensertrag abstellen. Die Kantone dürfen mithin zwischen hilfsbedürftigen Personen mit viel und wenig Vermögen differenzieren[3].

b) Das Obergericht erliess in der Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung[4] Ausführungsbestimmungen über die Entschädigung der Beistandsperson. Nach § 88 Abs. 1 KESV ist die Entschädigung der Beiständin oder des Beistands entweder nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand oder nach einem entsprechend der Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag zu bemessen. Der Stundenansatz beträgt je nach Anforderung Fr. 50.00 bis Fr. 70.00, wobei dieser Ansatz bei besonders schwierigen und komplexen Fällen ausnahmsweise bis höchstens auf das Doppelte erhöht werden kann[5]. Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- oder Berichtsperiode beträgt in der Regel Fr. 1'000.00 bis Fr. 10'000.00[6]. Spesen und Auslagen, wie insbesondere Fahrspesen für Besuche bei der betroffenen Person im Rahmen der persönlichen Fürsorge, sind zusätzlich zu ersetzen; die entsprechenden Kosten sind soweit möglich zu belegen. Bei geringem Spesenaufwand können pauschale Spesen von Fr. 100.00 bis Fr. 400.00 pro Jahr zugesprochen werden[7]. Wird die Tätigkeit als Beiständin oder Beistand in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet, kann die Entschädigung auf Spesen und Auslagen beschränkt werden[8].

c) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vereinbarte mit den beteiligten Berufsbeistandschaften "Richtlinien für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände des Bezirks", welche pro Jahr einen Regelsatz von Fr. 1'700.00 für eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung vorsehen. Diese Richtlinien sind zwar nicht rechtsverbindlich, vermögen aber in der Praxis zugunsten einer rechtsgleichen Behandlung gute Dienste zu leisten; insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz an diese Richtlinien hält. Das gilt jedenfalls solange, bis das Obergericht, welches für den Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen zuständig ist[9], eigene Richtlinien herausgibt[10].

3. Die Vorinstanz verfügte gestützt auf diese Richtlinien sowohl eine Pauschalentschädigung wie auch eine (Zusatz-)Aufwandent­schädigung, obwohl § 88 Abs. 1 KESV entweder eine Entschädigung nach Aufwand oder eine Pauschalentschädigung, aber keine Mischrechnung vorsieht. Aus praktischen Gründen kann es jedoch sinnvoll sein, für die ordentlichen Leistungen eines Beistands auf die Pauschale abzustellen und zusätzliche Aufgaben nach Aufwand mit einem Stundenansatz zu entschädigen. Dies rechtfertigt sich insbesondere, wenn der zusätzliche, über die ordentlichen Aufgaben hinausgehende Aufwand – wie hier – nicht regelmässig anfällt, weil die Pauschalentschädigung jährliche Schwankungen ausgleicht und bei umfangreichen Beistandschaften eine höhere Pauschale anzusetzen wäre. Indem die üblichen Aufwendungen mit einer Pauschale und die notwendigen ausserordentlichen Leistungen nach Aufwand entschädigt werden, können allfällige zusätzliche Aufgaben des Beistands im Einzelfall angemessen entschädigt werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin mittels einer Mischrechnung festsetzte. Die Festsetzung der Entschädigung des Beistands liegt im Übrigen im Ermessen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde[11].

Obergericht, 1. Abteilung, 15. März 2017, KES.2017.17


[1] Art. 404 Abs. 2 ZGB

[2] Art. 404 Abs. 3 ZGB

[3] Reusser, Basler Kommentar, Art. 404 ZGB N 44 f.

[4] KESV, RB 211.24

[5] § 88 Abs. 2 KESV

[6] § 88 Abs. 3 KESV

[7] § 88 Abs. 5 KESV

[8] § 88 Abs. 6 KESV

[9] § 11c Abs. 2 EG ZGB (Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, RB 210.1)

[10] Anlässlich der letzten Revision der KESV sprachen sich der Verband der Thurgauer Gemeinden und verschiedene Gemeinden für den Erlass einheitlicher Richtlinien für den ganzen Kanton aus.

[11] Vgl. Art. 404 Abs. 1 ZGB, wo von angemessener Entschädigung die Rede ist.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.