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RBOG 2018 Nr. 10

Teileinstellung eines Strafverfahrens im Hinblick auf den Grundsatz "ne bis in idem"


Art. 11 Abs. 1 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO


1. Die X AG ist unter anderem im Handel mit pharmazeutischen Produkten und Kosmetika tätig; Y ist Mitglied des Verwaltungsrats. Der schweizerische Verband Z ist ein im Handelsregister eingetragener Verein; dessen Zweck ist es, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner Mitglieder zu fördern und deren Interessen zu vertreten. Der Verband Z erhob gegen die X AG und Y Strafanzeige wegen Verstosses gegen Art. 86 lit. a, b und c HMG[1], §§ 26 und 33a GG[2] und Art. 3 UWG[3] im Zusammenhang mit dem Versand von nicht verschreibungspflichtigen oder rezeptfreien Arzneimitteln. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz, wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau sowie wegen unlauteren Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Versand und der Werbung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente ein. Dagegen erhob der Verband Z Beschwerde.

2. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens namentlich, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).

b) aa) Erachtet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen inkriminierten Lebenssachverhalt einen von mehreren in Betracht fallenden Straftatbeständen als nicht erfüllt, hat sie insoweit nicht eine (Teil-) Einstellung des Verfahrens anzuordnen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden[4].

bb) Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich[5]. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft des Urteils und der unter anderem in Art. 11 Abs. 1 StPO[6] verankerte Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, wonach eine beschuldigte Person "wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden" darf. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis[7].

3. a) Das Obergericht erwog bereits im Entscheid vom 3. April 2014[8] zur Parteistellung des Beschwerdeführers, grundsätzlich könnten nur Strafuntersuchungen getrennt werden, die auf verschiedenen Sachverhalten beruhten; eine Unterscheidung lediglich nach dem gesetzlichen Tatbestand genüge nicht. Hier geht es indessen um verschiedene Lebenssachverhalte, einerseits um den Medikamenten-Versandhandel (Verfahren SUV_1), andererseits um das Zusammenarbeitsmodell zwischen der X AG und den Ärzten (Verfahren SUV_2). Die separate Erledigung des Verfahrens SUV_1 ist folglich unter dem Aspekt des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht zu beanstanden.

b) aa) Die Staatsanwaltschaft stellte den im Verfahren SUV_1 untersuchten Sachverhalt indessen nicht einfach gesamthaft in einer Dispositivziffer ein. Vielmehr enthält Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids die Einstellung des Strafverfahrens "gegen die Verantwortlichen der X AG sowie Y wegen Vergehen und Übertretungen gegen das Heilmittelgesetz (HMG), wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses wie auch wegen Verstössen gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau (GG) betreffend die Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Versandhandel und der Werbung für nicht verschreibungspflichtige Medikamente (Versandhandel OTC-Präparate[9])". Ziff. 2 hat demgegenüber die Einstellung "wegen unlauterem Wettbewerb im Zusammenhang mit dem Versandhandel mit OTC-Präparaten inklusive diesbezüglicher Werbetätigkeit" zum Gegenstand.

bb) Zwar hat die Beschwerdeinstanz – mangels Legitimation des Beschwerdeführers[10] – nicht zu prüfen, ob aufgrund des in Frage stehenden Lebenssachverhalts eine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das HMG wahrscheinlich erscheint. Weil allerdings die Strafbarkeit nach UWG auch heilmittelrechtliche Aspekte beinhaltet, kommt die Beschwerdeinstanz nicht umhin, auch solche Aspekte zu behandeln. Zudem gelten die bezüglich der UWG-Straftatbestände erfolgten Überlegungen zum Sachverhaltsirrtum und zum Verbotsirrtum entsprechend auch für den übrigen Bereich.

cc) Weiter kann – soweit es sich um einen einheitlichen Sachverhalt handelt – nur dann eine (Teil-)Einstellung ergehen, wenn unter sämtlichen Titeln eine Einstellung zu bejahen ist. Sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, eine Verurteilung der Beschwerdegegner wegen Widerhandlungen gegen das UWG wahrscheinlich sein, hat die Staatsanwaltschaft den Lebenssachverhalt zur Anklage zu bringen. Die übrigen Deliktsvorwürfe wird die Staatsanwaltschaft, sollte sie bei ihrer Auffassung bleiben, lediglich in der Begründung der Anklage abhandeln (indem sie darlegt, weshalb aus ihrer Sicht diese Tatbestände nicht erfüllt sind oder eine Bestrafung nicht erfolgen kann). Eine Einstellung hat jedoch nicht zu erfolgen. Es wird danach letztlich Sache des Strafrichters sein, den angeklagten Lebenssachverhalt in Bezug auf alle möglichen Straftatbestände zu prüfen und zu entscheiden, welche Tatbestände erfüllt sind und welche nicht. Falls die Einwände des Beschwerdeführers (im UWG-Bereich, der allein zu prüfen ist) verworfen werden, hat die gesamte Einstellungsverfügung Bestand.

Obergericht, 2. Abteilung, 8. Februar 2018, SW.2017.114


[1] Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz), SR 812.21

[2] Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz), RB 810.1

[3] Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241

[4] BGE vom 20. September 2017, 6B_756/2017, 6B_757/2017, Erw. 5.2.1

[5] Art. 320 Abs. 4 StPO

[6] Vgl. auch Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zu EMRK, SR 0.101.07 und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II, SR 0.103.2

[7] BGE 143 IV 110

[8] Entscheid des Obergerichts vom 3. April 2014, SW.2014.1, Erw. 4b.cc

[9] OTC = "over the counter"; Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen und rezeptfreien Arzneimitteln sowie Medikamenten

[10] Vgl. RBOG 2018 Nr. 11

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