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RBOG 2018 Nr. 4

Entschädigung einer nicht anwaltlich vertretenen Partei im Rechtsöffnungsverfahren


Art. 80 ff. SchKG, Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO


Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a); die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b); in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die nicht durch einen Anwalt vertretene Partei hat somit – mangels eines besonderen Aufwands – grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Vielmehr ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung, dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen[1]. Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen[2]. Eine Begründung für eine Umtriebsentschädigung liegt weder seitens der Vorinstanz noch seitens der Beschwerdegegnerin vor. Notwendige Auslagen wurden weder geltend gemacht noch belegt. Unter solchen Voraussetzungen darf in einem Rechtsöffnungsverfahren pauschal nicht mehr als Fr. 50.00 als Parteientschädigung zugesprochen werden, zumal die Eingaben der Beschwerdegegnerin ihr keinen besonderen Aufwand verursachten.

Obergericht, 2. Abteilung, 5. April 2018, BR.2018.12


[1] BGE vom 22. Juni 2016, 4A_192/2016, Erw. 8.2; BGE vom 22. Oktober 2013, 4A_355/2013, Erw. 4.2; BGE vom 16. April 2012, 5D_229/2011, Erw. 3.3

[2] Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, Art. 95 ZPO N 21

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