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RBOG 2018 Nr. 8

Tatobjekte der Geldwäscherei


Art. 70 StGB, Art. 305 bis StGB


1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Nachgewiesen sein muss neben der Geldwäschereihandlung sowohl die Vortat als auch die Herkunft der Vermögenswerte aus dieser Vortat[1]. Im Vordergrund steht die Vereitelung der Einziehung, welche auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung mit einschliesst[2]. Entscheidend ist, ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln; ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu bestimmen[3].

2. a) Geldwäscherei setzt den Nachweis voraus, dass die betroffenen Vermögenswerte aus einer Vortat herrühren[4]. Die verbrecherische Herkunft muss nicht strikte nachgewiesen werden; weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat müssen bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen[5]. Bei einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als Vortat ist dies der Fall, wenn sich aus den objektiven Umständen klar ergibt und allen Beteiligten bewusst war, dass die Vermögenswerte zu einem erheblichen Teil aus Drogenhandel stammen müssen; die theoretische Möglichkeit, dass ein kleiner Teil der Werte legal erworben sein könnte, ändert nichts[6]. Erforderlich ist der Nachweis einer Verbindung zwischen Vermögenswerten und Verbrechen, der berechtigte Zweifel bezüglich einer legalen Herkunft ausschliesst[7]. Zwischen dem Verbrechen und den Vermögenswerten muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen, selbst wenn die deliktische Herkunft nur indirekt ist[8]. Stellt der Richter fest, dass ein Vermögenswert unmittelbar aus einem Verbrechen herrührt[9], kann dieser eingezogen werden und Tatobjekt der Geldwäscherei sein, ebenso auch der Ertrag verbrecherischer Vermögenswerte wie Zinsen oder Kursgewinne und Dividenden von Aktien[10].

b) Neben den unmittelbar aus einem Verbrechen stammenden Vermögenswerten können auch die echten und unechten Surrogate eingezogen werden, sofern die von den Originalwerten zu den Ersatzwerten führenden Transaktionen identifiziert und dokumentiert werden können. Anhand einer Papierspur[11] ist nachzuweisen, dass die einzuziehenden Werte an die Stelle der deliktischen Originalwerte getreten sind[12]. Eine Papierspur muss aber auch dann als erstellt gelten, wenn zwar nicht jede einzelne Transaktion identifiziert und dokumentiert werden kann, aber – wie bei Originalwerten – eine Verbindung zwischen Vermögenswerten und Verbrechen nachgewiesen ist, die berechtigte Zweifel bezüglich einer legalen Herkunft praktisch ausschliesst[13]. Ist die Papierspur nicht nachvollziehbar, ist auf eine entsprechende Ersatzforderung zu erkennen[14]. Ein unechtes Surrogat liegt vor, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen angefallen ist und dieser Wertträger später in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern oder Forderungen vermischt wurde. Voraussetzung ist, dass zwischen Originalwert und (unechtem) Surrogat eine Papierspur besteht. Um ein echtes Surrogat geht es, wenn es sich beim unmittelbaren Deliktserlös um einen Sachwert handelte, oder wenn der ursprünglich deliktisch erlangte Geldwert seine Form verlässt, indem daraus Sachwerte angeschafft werden[15]. Auch Surrogate von Surrogaten sind einziehbar[16]; die Anzahl der "Umwandlungen" ist irrelevant[17].

c) Stellt der Richter also fest, dass Vermögenswerte zu einem erheblichen Teil unmittelbar aus einem Verbrechen herrühren (und eine bloss theoretische Möglichkeit besteht, dass ein kleiner Teil der Werte legal erworben sein könnte) oder eine Papierspur zu solchen Originalwerten erstellt ist, liegt ein Tatobjekt vor. Ist die verbrecherische Herkunft nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen, gilt der Vermögenswert hingegen als nicht ausschliessbar legal.

3. a) Geldwäscherei ist nur möglich, soweit die Einziehung des Originalwerts aus der Vortat oder seines Surrogats möglich ist. Ist keine Einziehung mehr möglich, erkennt der Richter subsidiär auf eine Ersatzforderung des Staates[18]. Damit soll verhindert werden, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der sie behält[19].

b) Gemäss der Verteidigung wird bei Vorfinanzierungen von Vermögenswerten, insbesondere durch Banken, die Papierspur unterbrochen, so dass nur noch eine Ersatzforderung möglich ist. Das Bundesgericht geht bei der Begleichung von Schulden mit deliktischem Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen von einer Unterbrechung der Papierspur aus; so ist eine Einziehung nicht mehr möglich, wenn der Ersatzwert bloss in der Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht, etwa weil der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden verwendet[20]. In solchen Fällen zeigt sich der erzielte Vermögensvorteil allerdings rein rechnerisch; es liegt kein konkreter Vermögenswert mehr vor, der überhaupt als Surrogat dienen könnte[21]. Bei der Vorfinanzierung eines konkreten Vermögenswerts und der späteren Ausgleichung der kreditierten Forderung verhält es sich anders; erwirbt jemand Aktien, lässt diese von einer Bank vorfinanzieren und deckt in der Folge den von der Bank vorbezahlten Kaufpreis mit deliktischen Vermögenswerten, finanziert er wirtschaftlich betrachtet die Aktie und begleicht nicht anderweitige Schulden. Lassen sich die Bewegungen vom verbrecherischen Originalwert zum betroffenen Vermögenswert nachvollziehen, ist dieser einziehbar und geldwäschereirelevant[22]; hingegen ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn nicht festzustellen ist, welche konkreten Vermögenswerte an die Stelle der deliktischen Originalwerte getreten sind, oder wenn keine Vermögenswerte vorhanden sind, weil anderweitige Schulden beglichen wurden[23]. Mithin ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angezeigt[24] und eine allfällige Vorfinanzierung für das Vorliegen eines Surrogats nicht entscheidend; massgebend ist die Überzeugung, dass ein bestimmbarer Ersatzwert an die Stelle eines deliktischen Vermögenswerts getreten ist, was auch nachträglich der Fall sein kann. Andernfalls vermöchten gewisse Modalitäten bei Vertragsgestaltung und Vertragserfüllung (wie Vereinbarung der Zahlung per Kreditkarte, Finanzierung über eine durch die Bank zur Verfügung gestellte Überzugslimite, Vorleistung seitens des Verkäufers[25], Begleichung der Gegenleistung durch Lieferantenkredit) die Papierspur zu unterbrechen. Der Ansicht, der Täter könne auch nicht vorübergehend sowohl im Besitz des kontaminierten Vermögenswerts als auch des Surrogats sein[26], ist entgegenzuhalten, dass die Kontamination erst bei Zahlung des vorfinanzierten Kaufpreises mit verbrecherischen Mitteln auf den Ersatzwert übergeht; mithin bleibt bis dahin der ursprüngliche Vermögenswert einziehbar, und erst danach besteht das Surrogat. Die generelle Annahme, bei formell kreditfinanzierten, wirtschaftlich aber eigenfinanzierten Vermögenswerten werde die Papierspur unterbrochen, ist mit der Realität der Wirtschaft und des Zahlungsverkehrs nicht vereinbar.

4. a) Werden deliktische mit legalen Vermögenswerten vermischt, entstehen teilkontaminierte Werte, deren Behandlung bezüglich Einziehbarkeit und Geldwäscherei umstritten ist. Nach dem Proportionalitätsprinzip setzt sich der Makel eines teilweise kontaminierten Vermögenswerts im Verhältnis des legalen zum kontaminierten Teil proportional fort, wenn der Vermögenswert veräussert wird oder einen Wertzuwachs erfährt[27]. Dagegen wird etwa eingewendet, das Proportionalitätsprinzip führe dazu, dass Kontobezüge auf einem nur minimal "verschmutzten" Konto ihrerseits nur in Bruchteilen kontaminiert wären und die Berechnung der Deliktsumme damit unhandlich werde. Selbst wenn das Verhältnis zwischen legalen und infizierten Vermögenswerten ausgeglichener sei, bleibe die Schwierigkeit, etwa bei häufigen Kontobewegungen laufend mit sich stets weiter komplizierenden Bruchteilen zu rechnen; dazu komme, dass sich die Kontamination so für unbestimmte Zeit fortsetze[28]. Nach dem Saldoprinzip sind gemäss dem Grundsatz "last in, first out" alle zu beurteilenden Vermögensdispositionen bis zur Höhe der Verbrechensbeute als kontaminiert anzusehen, während der Rest frei wird[29]. Nach der Bodensatztheorie wird bei teilkontaminierten Vermögenswerten zunächst der legale Anteil verbraucht, etwa für den Lebensunterhalt, während der kontaminierte Anteil als "Bodensatz" im Konto zurückbleibt[30]. Die Zugriffslösung geht von der Bodensatztheorie aus, modifiziert diese aber, wenn der Täter nach seinem Willen im Zusammenhang mit dem ihm bekannten Deliktswert eine Verfügung vornimmt; ist das Handeln des Täters auf die Fortsetzung der Geldwäscherei gerichtet, ist der dafür verwendete Anteil als kontaminiert zu betrachten[31]. Abzulehnen sind extreme Lösungen, wie etwa, dass unabhängig vom Verhältnis der Anteile legaler und kontaminierter Vermögenswerte bei Vermischung entweder alles vollständig oder gar nichts kontaminiert sei[32]. Das Bundesgericht hielt fest, in der Literatur werde mehrheitlich eine proportionale Lösung vertreten, die eine Strafbarkeit nach Art. 305bis StGB nicht ausschliesse; die Frage, wie mit Teilkontamination umzugehen sei, blieb offen[33]. In einem späteren Entscheid bestätigte das Bundesgericht, dass ein Ertrag, der aus vermischten Vermögenswerten legaler und deliktischer Herkunft resultiert, entsprechend dem deliktischen Anteil eingezogen werden kann[34].

b) Der Geldwäscher will deliktisch erlangte Vermögenswerte als legal erscheinen lassen, um so der Einziehung zu entgehen und gleichzeitig durch die Verwischung der Papierspur Rückschlüsse auf Vortäter und Vortat zu verunmöglichen[35]. Dies will Art. 305bis StGB verhindern; die Einziehung soll sichergestellt und die Papierspur erhalten bleiben. Dabei dient der Tatbestand auch dem Grundsatz, dass sich Verbrechen nicht lohnen soll. Damit nicht zu vereinbaren sind das Saldoprinzip, die Bodensatztheorie und die Zugriffslösung: Sie bewirken zwar, dass der Betroffene genau weiss, welche Transaktionen aus einem Vermögenspool kontaminierte Vermögenswerte betreffen[36], ermöglichen ihm aber auch deren Einziehung gezielt zu vereiteln, etwa indem er diese zur Zahlung von anderweitigen Schulden einsetzt[37]. Dies würde dem Täter erlauben, Zuwendungen an nahestehende Personen aus legalen Vermögenswerten zu tätigen, Rechnungen des täglichen Lebens hingegen mit kontaminierten, was zur Folge hätte, dass der Täter und sein Umfeld aus wirtschaftlicher Sicht einfach und dauerhaft von der Beute profitieren könnten[38]. Zudem könnte der Täter die Vermögenswerte nach deren Vermischung auf einem Konto oder Depot unmittelbar nacheinander in mehreren Tranchen abheben, so dass nicht mehr bestimmt werden könnte, welche "von oben" oder "aus dem Bodensatz" stammt, was aufgrund der Beweisschwierigkeiten und von "in dubio pro reo" den Abbruch der Papierspur und eine erfolgreiche Geldwäscherei unterstützen würde. Eine physische Vermischung und anschliessende Aufteilung würde zum gleichen Ergebnis führen. Die gewünschte Isolation des Deliktsguts von seinem Legalvermögen wäre deshalb aus Sicht des Täters kaum mehr notwendig[39]. Umgekehrt könnte selbst der bewusste Empfang von Werten von einem deliktischen Konto eines Verbrechers einfach damit begründet werden, man sei davon ausgegangen, dort befinde sich auch noch legales Vermögen; Dritte haben ja keine Kenntnis von den Bewegungen auf fremden Konten. Die Bodensatztheorie kann auch nicht mit "in dubio pro reo" begründet werden: Diese Maxime bezieht sich auf Tatsachen und nicht auf Rechtsfragen[40]. Somit bleibt die Proportionalitätstheorie, die in der Literatur als adäquat bezeichnet wird[41] und mit dem Zweck von Art. 70 StGB am besten vereinbar ist. Sie erlaubt die gleichlautende Beurteilung von Transaktionen, die Wertabflüsse oder Wertsteigerungen bewirken. Es droht auch keine unüberschaubare Kontamination der Gesamtwirtschaft, denn wirtschaftliche Transaktionen erfolgen in der Regel gutgläubig und gegen gleichwertige Gegenleistung. Die Proportionalitätstheorie ist weder gesetzes- noch verfassungswidrig: Soweit die Rechtssicherheit, eine vom Gesetz nicht vorgesehene Zusatzbestrafung oder eine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Blockierung von Vermögen geltend gemacht wird, bleibt die Einziehung gemäss Art. 70 StGB auf die kontaminierten Vermögenswerte und deren Erträge beschränkt[42]. Dem Vortäter und bösgläubigen Dritten ist es zumutbar, die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte nicht mit ihrem Legalvermögen zu vermischen, zumal sie hierfür ohnehin keine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben (werden); dies ist auch erforderlich, um die Zielsetzung der Geldwäscherei zu erfüllen. Beim Erwerb durch gutgläubige Dritte ohne gleichwertige Gegenleistung, können diese den kontaminierten und "geschenkten" Anteil den Strafverfolgungsbehörden überweisen, um die verbleibenden Vermögenswerte zu dekontaminieren[43].

5. Werden Vermögenswerte zwar mit gleichartigen Vermögenswerten zusammengeführt, sind aber objektiv einem anderen Zweck als diese gewidmet, kommt es weder zu einer Vermischung noch zu einer Teilkontamination; vielmehr bilden alsdann die zugeführten Vermögenswerte ein selbstständiges Sondervermögen[44]. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Insbesondere ein enger sachlicher und meist auch zeitlicher Zusammenhang zwischen Eingang und Ausgang spricht gegen eine Vermischung[45]. Typische Formen derartiger Sondervermögen sind Vermögenswerte, die zur Durchleitung auf ein anderes Konto oder zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind[46]. Dabei kann sich aus den Umständen ergeben, dass der entsprechende Vermögenswert bloss zum Teil als zweckgebunden zu betrachten oder dazu bestimmt ist, Teil einer grösseren Vermögensübertragung zu sein; die gleiche Höhe von Ein- und Ausgang ist allerdings ein gewichtiges Indiz gegen die Vermischung. Mithin kann nicht bei jeder Zusammenführung von Vermögenswerten die Proportionalitätstheorie zur Anwendung kommen; oft ist in solchen Fällen gar nicht von einer Vermischung auszugehen. Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, eine Teilkontamination könne nicht unabhängig von den konkreten Umständen und ohne Blick auf das Wissen und Wollen des Täters eintreten[47]. Implizit wird der Ansatz, dass nicht jede Zusammenführung gleicher Vermögenswerte automatisch einer Vermischung gleichkommt, sondern die einzelnen Positionen aufgrund der Umstände weiterhin selbstständig zu betrachten sind, schon vertreten. So ist eine Bank, welche Dienstleistungen im Zahlungsverkehr erbringt und Gelder oder andere Werte empfängt, nicht als Dritte im Sinn von Art. 70 Abs. 2 StGB zu betrachten[48]. Auch wenn die für den Kunden empfangenen Vermögenswerte in das Eigentum der Bank übergehen und dem Kunden lediglich eine vertragliche Forderung auf Rückzahlung aus dem Bankvermögen bleibt, handelt es sich um ein für den Kunden bestimmtes Sondervermögen.

Obergericht, 1. Abteilung, 25. September 2018, SBR.2016.8-11

Vier dagegen erhobene Beschwerden sind beim Bundesgericht hängig (6B_1194/2018, 6B_1199/2018, 6B_1208/2018, 6B_1209/2018).


[1] BGE 126 IV 261

[2] BGE 144 IV 174 f., 129 IV 244, 126 IV 255; Pieth, Basler Kommentar, Art. 305bis StGB N 37

[3] BGE 144 IV 175

[4] BGE 126 IV 261; Ackermann, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz (Hrsg.: Ackermann/Heine), Bern 2013, § 15 N 25

[5] BGE vom 24. September 2007, 6B_115/2007, Erw. 3.3.3; BGE vom 31. Juli 2000, 6P.23/2000, Erw. 9c

[6] BGE vom 31. Juli 2000, 6P.23/2000, Erw. 9d

[7] TPF 2011 S. 10

[8] BGE 138 IV 1 und 7 f. = Pra 101, 2012, Nr. 81 S. 542 und 546 ff.; BGE 120 IV 328 f. = Pra 84, 1995, Nr. 212 S. 700

[9] Originalwert

[10] Schmid, Kommentar Einziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, 2.A., Art. 70-72 StGB N 59; BGE vom 8. Juli 2013, 6B_430/2012, Erw. 3.1.2; BGE 141 IV 312 f.

[11] "paper trail"

[12] BGE 126 I 105 ff.; BGE vom 28. Oktober 2016, 6B_180/2016, Erw. 4.4.1; BGE vom 22. April 2010, 6B_692/2009, Erw. 6.3.2; BGE vom 14. November 2007, 6B_369/2007, Erw. 2.1; BGE vom 9. August 2005, 6S.68/2004, Erw. 7.2.2

[13] TPF 2011 S. 10; ZR 112, 2013, Nr. 76, S. 268: "Das Vorliegen einer Papierspur im eigentlichen Sinn kann hingegen keine zwingende Voraussetzung für die Einziehung von Vermögenswerten bilden. Massgebend kann nur sein, dass der Vermögenswert, der eingezogen werden soll, im Vermögen des Täters eindeutig als deliktisch erlangt ausgeschieden werden kann. Anhand einer Papierspur lassen sich Vermögenwerte zwar am einfachsten bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgen. Soweit anderweitig nachgewiesen werden kann, dass ein im Vermögen des Täters vorhandener Vermögenswert zwingend deliktischer Herkunft sein muss, ist eine Einziehung jedoch ebenfalls möglich." Vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. Juni 2013, SB120381, Erw. 4.5

[14] BGE 126 I 105 ff.; BGE vom 28. Oktober 2016, 6B_180/2016, Erw. 4.4.1; BGE vom 22. April 2010, 6B_692/2009, Erw. 6.3.2; BGE vom 14. November 2007, 6B_369/2007, Erw. 2.1; BGE vom 9. August 2005, 6S.68/2004, Erw. 7.2.2

[15] BGE vom 18. Juli 2002, 1P.248/2002, Erw. 3.4; Schmid, Art. 70-72 StGB N 50 f.; Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 27. Juni 2003, WSG Nr. 01/2003, in: ZBJV 140, 2004, S. 777

[16] Ackermann/Zehnder, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen (Hrsg.: Ackermann), Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 305bis StGB N 346; Pieth, Art. 305bis StGB N 28 f.

[17] Schmid, Art. 70-72 StGB N 50

[18] Art. 71 Abs. 1 StGB

[19] BGE 123 IV 74; TPF vom 9. Januar und 20. Mai 2015, SK.2014.22, Erw. 9.2.2

[20] BGE 126 I 107

[21] Schmid, Art. 70-72 StGB N 53

[22] Vgl. BGE 129 II 461 = Pra 94, 2005, Nr. 23 S. 171; BGE 122 IV 374 = Pra 86, 1997, Nr. 45 S. 242

[23] BGE 126 I 107

[24] Scholl, in: Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen (Hrsg.: Ackermann), Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 70 StGB N 237

[25] Gemäss Art. 714 Abs. 1 ZGB bedarf es zur Übertragung von Fahrniseigentum des Übergangs des Besitzes auf den Erwerber; die Zahlung des Kaufpreises ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums.

[26] Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 514

[27] Schmid, Art. 70-72 StGB N 61 und 64; Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 366

[28] Vest, Anwendungsprobleme im Bereich der Geldwäscherei, in: SJZ 100, 2004, S. 54; Trechsel/Jean-Richard, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 3.A., Art. 70 N 8

[29] Vest, S. 54 f.

[30] Scholl, Einzelfragen der Vermögenseinziehung und Restitution, in: Geldwäscherei - Asset Recovery (Hrsg.: Ackermann/Hilf), Zürich 2012, S. 223; Trechsel/Jean-Richard, Art. 70 N 8

[31] Delnon/Hubacher, Geldwäscherei und Teilkontamination, in: ZStrR 134, 2016, S. 348 f.

[32] Pieth, Art. 305bis StGB N 35; Vest, S. 54

[33] BGE vom 24. Januar 2006, 1A.257/2005, Erw. 4.3

[34] BGE vom 8. Juli 2013, 6B_430/2012, Erw. 1.3 und 3.2; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Mai 2012, SB110175-O

[35] BGE 129 IV 327

[36] Pieth, Art. 305bis StGB N 35

[37] Vgl. BGE 126 I 105 ff.

[38] Nicht zu verkennen ist dabei, dass eine Person eine Vielzahl von Bankkonten bei verschiedenen Banken unterhalten kann und die Geldflüsse so sehr gezielt gesteuert werden können.

[39] Vgl. Greiner/Akikol, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten, in: AJP 2005 S. 1342; Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 27. Juni 2003, WSG Nr. 01/2003, in: ZBJV 140, 2004, S. 776

[40] BGE 139 I 91 f., 120 Ia 35; Tophinke, Basler Kommentar, Art. 10 StPO N 76

[41] Vgl. Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 366

[42] Schmid, Art. 70-72 StGB N 55 ff.

[43] Scholl, S. 223; vgl. auch BGE vom 8. Juli 2013, 6B_430/2012, Erw. 6.3

[44] Vgl. BGE vom 19. März 2005, 4A_620/2014, Erw. 2.2.3; BGE vom 10. Februar 2009, 4A_544/2008, Erw. 2.1; BGE 133 III 328; BGE vom 27. Juli 2010, 4A_594/2009, Erw. 2.3

[45] Vgl. Schmid, Art. 70-72 StGB N 103 und N 107; Scholl, S. 225

[46] Vgl. Ackermann/Zehnder, Art. 305bis StGB N 801

[47] Delnon/Hubacher, S. 348, vertreten grundsätzlich die Bodensatztheorie, weisen aber darauf hin, dass dieser Ansatz einer Korrektur bedarf, wenn der Täter nach seinem Willen im Zusammenhang mit dem ihm bekannten Deliktswert eine Verfügung vornimmt.

[48] Schmid, Art. 70-72 StGB N 79

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