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RBOG 2018 Nr. 9

Monatliche Überprüfung der vorsorglichen Unterbringung Jugendlicher


Art. 15 Abs. 1 JStG


1. a) Das Jugendstrafrecht strebt die täterorientierte Sanktionierung minderjähriger Straftäter an. Die Sanktionen verfolgen das Ziel, den zu beurteilenden Jugendlichen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dessen Weiterentwicklung zu fördern und günstig zu beeinflussen. Neben Strafen[1] kennt das Jugendstrafrecht insbesondere Schutzmassnahmen. Dazu gehören die Aufsicht[2], die persönliche Betreuung[3], die ambulante Behandlung[4] sowie die offene und geschlossene Unterbringung[5]. Strafen und Schutzmassnahmen können beziehungsweise müssen miteinander kombiniert werden, wobei regelmässig zunächst die Massnahme und dann allenfalls die Strafe vollzogen wird[6].

Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG können nicht nur in einem Endentscheid, sondern auch schon während der jugendstrafprozessualen Untersuchung und insofern "vorsorglich" angeordnet werden[7]. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mithin um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen. Es geht um eine Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind ein dringliches Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinn einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV wahren; die vorsorgliche Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen[8].

b) Nach Art. 15 Abs. 1 JStG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO ordnet die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in (offenen) Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich[9] oder für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist[10]. Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erfolgte. Im Gegensatz dazu ist eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung auch möglich, wenn noch keine Begutachtung im Sinn von Art. 15 Abs. 3 JStG vorliegt. Eine vorgängige Begutachtung ist somit nur erforderlich, wenn ein Jugendlicher definitiv oder zumindest auf eine gewisse Dauer geschlossen untergebracht wird. Die Anordnung einer vorübergehenden geschlossenen Unterbringung in einer Krisensituation bedarf hingegen keiner vorgängigen Begutachtung[11]. Eine solche Begutachtung wird bei vorübergehenden geschlossenen Unterbringungen in Krisensituationen angesichts der gerichtsnotorisch langen Begutachtungsdauer realistischerweise auch gar nicht möglich sein.

Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG) kann sich eine vorsorgliche stationäre Massnahme etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält[12]. Eine vorsorgliche Massnahme kann sich – besonders bei Drittgefährdung im Sinn von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG – auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch "unerreichbar" ist und zudem weitere schwere Delikte begeht oder sich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt. Zwar wird die Möglichkeit einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung "in Krisensituationen" in einer geschlossenen Einrichtung in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (etwa bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise beziehungsweise zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen). Kurzfristig oder vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis etwa drei bis sechs Monate[13].

c) Im Übrigen handelt es sich bei der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung - während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafgerichtlichen Urteils - um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugend-Untersuchungshaft nicht faktisch unterlaufen werden. Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden im Jugendstrafprozess nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet[14]. Ausserdem muss die Jugend-Untersuchungshaft laut Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft und jeweils neu verlängert werden[15].

Stationäre vorsorgliche Unterbringungen sollten in der Regel und soweit möglich in einer spezialisierten erzieherisch-thera­peutischen Massnahmeneinrichtung für Jugendliche erfolgen. Jugendgefängnisse dienen vor dem gerichtlichen Entscheid primär dem Vollzug von Untersuchungs- und Sicherheitshaft[16]. Als vorübergehende Notlösung - bis zum Freiwerden eines besser geeigneten Platzes - erscheint die provisorische und zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis jedoch nicht bundesrechtswidrig. Ein völliger Ausschluss einer entsprechenden befristeten Übergangslösung erschiene gerade in schwierigen Fällen wenig sachgerecht und widerspräche dem Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 2 JStG[17]. Indessen betonte das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 14. September 2011, die Jugendanwaltschaft habe weiterhin intensiv nach einem Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung Aus­schau zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des bundesgerichtlichen Urteils werde sie zu entscheiden haben, ob eine Versetzung aus dem Jugendgefängnis in eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung für Jugendliche möglich sei. Nötigenfalls und auf einen beschränkten Zeithorizont hin hätten analoge weitere Prüfungen nach jeweils spätestens einem Monat zu erfolgen[18]. In einem anderen Entscheid (betreffend "Carlos") erwog das Bundesgericht, dass ein Abklärungsbedarf zur weiteren Massnahmenplanung bestehe, vermöge die seit Monaten geschlossene Unterbringung weder zu erklären noch zu rechtfertigen. Die als nötig beurteilte Begutachtung hätte im Rahmen der laufenden Schutzmassnahme stattfinden können und müssen. Dass es nicht dazu gekommen sei, habe nicht der Jugendliche zu verantworten[19].

2. a) Gestützt auf diese rechtlichen Erwägungen ergibt sich einerseits, dass die vorübergehende geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Jugendgefängnis zur Sicherung der vorsorglichen Schutzmassnahme der offenen Unterbringung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 JStG im Grundsatz rechtmässig und nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erfolgte sie nicht zur Sicherstellung der seit längerem erkennbar notwendigen oder sich erst jetzt aufdrängenden Begutachtung. Vielmehr ergibt sich die Notwendigkeit der vorübergehenden vorsorglichen geschlossenen Unterbringung daraus, dass zurzeit weder eine Rückkehr des Beschwerdeführers ins Elternhaus noch seine Unterbringung in einer offenen Einrichtung geeignet und genügend erscheint, um seinen persönlichen Schutz und denjenigen Dritter vor einer schwerwiegenden Gefährdung durch den Beschwerdeführer sicherzustellen[20]. Der Beschwerdeführer entzog sich seit Februar 2017 jeder Art von Unterbringung immer wieder durch Flucht. Zudem delinquierte er bei seinen zahlreichen und teils kurz aufeinander folgenden Entweichungen wiederholt; darunter fielen auch schwerwiegende Delikte[21]. Diese Umstände zeigen, dass jede andere Massnahme als die vorübergehende geschlossene Unterbringung in einem Jugendgefängnis zurzeit nicht erfolgversprechend ist. Ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Februar / März 2018, als er bei seinen Eltern wohnte, ist angesichts des Anfang April 2018 begangenen (mutmasslichen) Raubes überholt. Damals bedrohte er einen anderen Jugendlichen mit einem Messer und drohte, ihn abzustechen, wenn er seinen Forderungen keine Folge leiste. Auch bei seiner letzten Festnahme Ende April 2018 war er mit einer geladenen Schreckschusspistole unterwegs.

Dass der Beschwerdeführer ohne erkennbaren mittel- und langfristigen Erfolg wiederholt vorübergehend geschlossen in einem Jugendgefängnis untergebracht werden musste, hat er sich selbst und seinen vielfachen Entweichungen sowie seiner dabei an den Tag gelegten Delinquenz zuzuschreiben. Dies spricht nicht gegen, sondern gerade für eine erneute vorsorgliche (vorübergehende) geschlossene Unterbringung in einem Jugendgefängnis. Dabei zeigt gerade der Raub von Anfang April 2018 die hohe Fremdgefährdung des Beschwerdeführers. Begünstigt wird diese durch den aktuellen Drogenkonsum[22] sowie den Waffenbesitz. Hiezu gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, er brauche die Pistole zur Selbstverteidigung, vor allem vor Junkies. Auf die Frage, ob er sich wieder eine solche Waffe besorgen werde, antwortete er: "Ja, voll. Wenn ich aus dem Gefängnis komme, hole ich mir wieder eine solche Waffe. Ich mache so weiter, bis ich (in) das Massnahmenzentrum komme. Bis zu diesem Zeitpunkt mache ich weiter wie bis anhin." Damit bietet die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Jugendstätte, aus der er wiederholt entweichen konnte, nicht den für den Beschwerdeführer persönlich und für Dritte notwendigen Schutz vor schwerwiegender Gefährdung. Es blieb der Jugendanwaltschaft Anfang Mai 2018 somit nichts anderes übrig, als den Beschwerdeführer zur Sicherung der Schutzmassnahme vorübergehend in einem Jugendgefängnis geschlossen unterzubringen.

b) Aus den rechtlichen Erwägungen folgt andererseits, dass die vorübergehende Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, insbesondere in einem Jugendgefängnis, während der laufenden Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafgerichtlichen Urteils strafprozessuale Haft darstellt. Sie kann daher nicht ohne zeitliche Begrenzung angeordnet werden. Dies ergibt sich aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 14. September 2011. In jenem Fall wurde der Beschuldigte, der sich zuvor im Jugendgefängnis in Untersuchungshaft befunden hatte, dort im Rahmen der verfügten vorsorglichen Schutzmassnahme vorläufig zurückbehalten, bis ein geeigneter Platz in einer spezialisierten Massnahmeneinrichtung gefunden war. Dies hatten die kantonalen Instanzen ohne Befristung angeordnet. Das Bundesgericht erklärte dagegen lediglich die zeitlich beschränkte Unterbringung in einem Jugendgefängnis als nicht bundesrechtswidrig[23]. Es erwog, spätestens einen Monat nach Eröffnung des Bundesgerichtsentscheids werde die Jugendanwaltschaft zu entscheiden haben, ob eine Versetzung aus dem Jugendgefängnis in eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung für Jugendliche möglich sei. Nötigenfalls und auf einen beschränkten Zeithorizont hin hätten analoge weitere Prüfungen nach jeweils spätestens einem Monat zu erfolgen[24].

Damit hat die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche geschlossene Unterbringung monatlich zu überprüfen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass sie in der Beschwerdeantwort versicherte, die Sicherung der vorsorglich angeordneten Unterbringung werde von ihr monatlich überprüft und durch Verfügung bestätigt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt tat sie dies offenbar nicht mit der Begründung, sie wolle zunächst den Entscheid des Obergerichts abwarten, bevor sie die Sicherung der Schutzmassnahme wiederum mit einer beschwerdefähigen Verfügung bestätige. Überdies führte die Jugendanwaltschaft aus, sie würde die vorsorgliche geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugendgefängnis zum heutigen Zeitpunkt bestätigen. Dessen Begutachtung sei im Gang, und der Beschwerdeführer habe dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft erklärt, es gehe ihm (im Gefängnis) "sehr gut"; er erhalte regelmässig Besuch von seinen Eltern und würde sich auf das Gefängnis einlassen. Der Beschwerdeführer werfe der Jugendanwaltschaft vor, sie habe ihn in der Vergangenheit an Orten platziert, an denen er sich nicht wohl gefühlt habe. Nunmehr sei es das Ziel der laufenden Begutachtung, unter Einbezug aller Bedürfnisse des Beschwerdeführers eine erfolgversprechende Schutzmassnahme zu bestimmen. Da sich der Beschwerdeführer einer Begutachtung im offenen Rahmen nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit entziehen würde, wäre das Gelingen einer späteren Schutzmassnahme gefährdet, wenn er nunmehr aus dem Jugendgefängnis entlassen würde.

Dieser Einschätzung der Jugendanwaltschaft kann sich das Obergericht anschliessen, auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, ihm gehe es gar nicht gut. Aufgrund der umfangreichen, dem Obergericht vorliegenden Akten kann die vorsorgliche geschlossene Unterbringung bis zum Zeitpunkt dieses Beschwerdeentscheids (rückwirkend) als notwendig und verhältnismässig betrachtet werden. Allerdings ist die vorsorgliche geschlossene Unterbringung als strafprozessuale Haft auch monatlich zu überprüfen. Daher muss die Jugendanwaltschaft nun umgehend überprüfen, ob die vorsorgliche geschlossene Unterbringung weiterhin notwendig und verhältnismässig ist. Dies gebietet auch Art. 227 StPO; diese Bestimmung erklärt Art. 27 Abs. 3 JStPO für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von Jugendlichen für anwendbar.

Obergericht, 2. Abteilung, 12. Juli 2018, SW.2018.46


[1] Art. 22-25 JStG

[2] Art. 12 JStG

[3] Art. 13 JStG

[4] Art. 14 JStG

[5] Art. 15 JStG

[6] BGE 141 IV 174

[7] Art. 5 JStG

[8] BGE 141 IV 175 f.; BGE vom 14. September 2011, 1B_437/2011, Erw. 4.2; BGE vom 15. Februar 2011, 1B_32/2011, Erw. 2.6

[9] Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG

[10] Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG

[11] Gürber/Hug/Schläfli, Basler Kommentar, Art. 15 JStG N 9 ff.

[12] BGE vom 15. Februar 2011, 1B_32/2011, Erw. 2.7

[13] BGE vom 18. Februar 2014, 6B_85/2014, Erw. 4; BGE vom 14. September 2011, 1B_437/2011, Erw. 4.2; Gürber/Hug/Schläfli, Art. 15 JStG N 12

[14] Art. 27 Abs. 1 JStPO

[15] BGE vom 14. September 2011, 1B_437/2011, Erw. 4.3

[16] Art. 28 JStPO

[17] BGE vom 14. September 2011, 1B_437/2011, Erw. 5.4

[18] BGE vom 14. September 2011, 1B_437/2011, Erw. 5.6

[19] BGE vom 18. Februar 2014, 6B_85/2014, Erw. 5.4. Die Frage der monatlichen Überprüfung war in diesem bundesgerichtlichen Verfahren kein Thema, weil die Behörden die Unterbringung zweimal verlängert hatten (vgl. Sachverhalt lit. A) und das Bundesgericht die sofortige Entlassung von "Carlos" aus der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung anordnete.

[20] Art. 15 Abs. 2 lit. a und b JStG

[21] Mehrfacher Raub, Einbruchdiebstähle

[22] Marihuana, Ecstasy und Amphetamine

[23] BGE vom 14. September 2011, 1B_437/2011, Erw. 5.3 und 5.4

[24] BGE vom 14. September 2011, 1B_437/2011, Erw. 5.6

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