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RBOG 2019 Nr. 10

Fahrlässige schwere Körperverletzung – Vorhersehbarkeit für Traktorfahrer bei einem Reitunfall


Art. 12 Abs. 3 StGB, Art. 125 StGB, Art. 26 SVG, Art. 31 f SVG


1. a) Im August 2017 kam es zu einem schweren Verkehrsunfall zwischen einem Traktor mit Anhänger und einer entgegenkommenden Reiterin. Die Reiterin erlitt schwere Beinverletzungen. Der Lenker des Traktors blieb unverletzt.

b) Unmittelbar nach dem Unfall wurde der Lenker polizeilich befragt. Weitere Einvernahmen fanden am 21. Juli 2018 und 4. Dezember 2018 statt.

c) Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Lenker wegen fahrlässiger Körperverletzung (schwere Schädigung) ein. Mit Beschwerde vom 8. März 2019 beantragte die Reiterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. a) Eine fahrlässige Körperverletzung begeht nach Art. 125 Abs. 1 StGB, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist[1].

b) aa) Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften[2]. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen[3]. Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen[4].

bb) Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist nach Art. 26 Abs. 2 SVG geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhalten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt. Wer eine Verkehrsregel strikte befolgt, kann sich daher gleichwohl schuldhaft verhalten, wenn er den Hinweisen auf ein Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer nicht durch angemessene Vorkehrungen (Abbremsen, Ausweichen, Warnsignal usw.) begegnet[5]. Welche besonderen Vorsichtsmassnahmen sich in einem konkreten Fall aufdrängen, hängt stark von der Verkehrssituation, dem zu befürchtenden Fehlverhalten und dessen Gefährdungspotential in der konkreten Situation ab[6].

cc) Nach Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden[7]. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen[8]. Die Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Verhältnisse besteht auch, wenn diese ungesetzlich sind[9].

c) Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete[10].

3. a) aa) Unstrittig ist, dass es keine Drittpersonen gibt, die etwas zum Unfallhergang aussagen könnten; dies hielt die Polizei bereits im Unfallrapport fest. Die Geschädigte (und Beschwerdeführerin) hat keine Erinnerungen an den Unfall.

bb) Es liegen weiter keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf seine Fahrfähigkeit irgendwie beeinträchtigt oder abgelenkt gewesen wäre. Zudem konnten keine Mängel am Traktor oder am Anhänger festgestellt werden. Ferner ist unbestritten, dass anlässlich des Unfalls kein weiterer Verkehr auf der Strasse war, gute Sicht sowie gute Strassenverhältnisse mit trockener Fahrbahn vorlagen und der Beschwerdegegner nicht durch die Sonne geblendet wurde.

cc) Der Tierarzt, der das Pferd behandelte (beziehungsweise euthanasierte), erklärte, das Pferd habe erhebliche Verletzungen im Bereich des gesamten vorderen linken Beins gehabt. Die erheblichen Verletzungen seien mit einem massiven Aufprall in Verbindung zu bringen. In welcher Weise der Aufprall genau stattgefunden habe, könne anhand der Verletzungen nicht schlüssig erklärt werden.

dd) Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei führte eine unfallrelevante Spurensuche an der Unfallstelle durch und hielt diese fotografisch fest. Gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes lag die Stelle, an welcher die Beine der Beschwerdeführerin vom Traktor überrollt wurden, auf der Fahrbahnseite des Traktors. Weiter konnte der Kriminaltechnische Dienst bogenförmige Kratzspuren feststellen, die auf einen möglichen Sturz des Pferdes hinweisen und sich in der Mitte und auf der linken Hälfte (aus der Fahrtrichtung gesehen) der Gegenfahrbahnhälfte befinden. Festgestellt wurde eine kurze Blockierspur mit zahlreichen, stark in den Fahrbahnbelag eingepressten Pferdehaaren auf der Fahrbahnhälfte des Beschwerdegegners, deutlich rechts von der Mittellinie. Zwischen den Kratzspuren und der Blockierspur fanden sich lose auf dem Belag liegende Tierhaare, was gemäss dem Kriminaltechnischen Dienst den mutmasslichen Bereich aufzeigt, wo das Pferd auf die Fahrbahn stürzte.

b) aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei offensichtlich, dass die Aussagen an der ersten Einvernahme den Sachverhalt am richtigsten wiedergäben, wogegen bereits die spätere Aussage bei der Polizei spürbar davon geprägt sei, den einst geschilderten Sachverhalt so abzuändern, dass das eigene Verhalten in einem besseren Licht erscheine. Ganz offensichtlich anwaltlich instruiert sei der Beschwerdegegner dann an der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gewesen, so dass den dortigen Aussagen kaum mehr Gewicht zukommen könne. Dies ergebe sich aus den Aussagen zur Nervosität des Pferdes, zur Frage, wie weit die Beschwerdeführerin ihr Pferd in die Wiese dirigiert habe, zu den Darstellungen, wie das Pferd zurückgelaufen sei, zum Rückwärtslaufen an sich sowie zum Verhalten der Beschwerdeführerin. Ob das Pferd tatsächlich rückwärtsgelaufen sei, scheine fraglich, werde letztlich aber kaum mehr zu klären sein. Tatsache sei, dass das Pferd an den Hinterbeinen – anders als am linken Vorderbein – nicht verletzt gewesen sei, was ein Rückwärtslaufen zwar nicht ausschliesse, aber auch nicht sonderlich wahrscheinlich mache. Es sei daher von einem Pferdefachmann abzuklären, ob die Sachdarstellung des Beschwerdegegners mit dem Rückwärtslaufen plausibel sei.

bb) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es keinen Grund und keine Indizien, an den Aussagen des Beschwerdegegners zu zweifeln. Insbesondere ist nicht vollstellbar, dass der Beschwerdegegner wahrheitswidrig erfunden hätte, dass das Pferd rückwärts aus der Wiese (aus seiner Sicht links der Strasse) auf die Strasse, über die Gegenfahrbahn und gegen den An­hänger gelaufen sei. Der Beschwerdegegner beschrieb dies bereits in der ersten Aussage, die nur rund eineinhalb Stunden nach dem tragischen Unfall erfolgte. Er bestätigte dies auch in den weiteren Befragungen. In der zweiten Einvernahme am 21. Juli 2018 sagte er auf die Aufforderung, nochmals zu beschreiben, wie genau sich das Pferd verhalten habe, unter anderem aus, es sei mit dem Hinterteil an die Muldenfrontseite, bei der Ecke, gekommen. Das Pferd sei rückwärtsgelaufen, das habe er genau gesehen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (am 4. Dezember 2018, also mehr als ein Jahr später) antwortete er auf die Frage, ob das Pferd seitwärts oder ganz gerade rückwärts gekommen sei, "hinderschi, ja. Mehr oder weniger gerade retour".

cc) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdegegners sind unbehelflich. Die Aussagen des Beschwerdegegners liegen innerhalb der üblichen Bandbreite für mehrere Aussagen der gleichen Person zu verschiedenen Zeitpunkten. Insbesondere sind keine Widersprüche auszumachen, welche die klare und eindeutige Grundaussage in Frage zu stellen vermöchten. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, in der ersten Einvernahme habe der Beschwerdegegner ausgesagt, die Reiterin sei mit dem Pferd etwa einen Meter in die Wiese geritten, in der zweiten Einvernahme fünf Meter, und in der dritten Einvernahme vier bis fünf Meter. Dies ändert indessen am entscheidenden Grundsachverhalt nichts, nämlich dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Pferd von der Strasse weg mindestens einen Meter in die Wiese ritt und das Pferd plötzlich rückwärts in den Anhänger des vom Beschwerdegegner gelenkten Traktors lief.

dd) Weiter braucht zu diesem Punkt auch kein Gutachten eines Pferdefachmanns eingeholt zu werden. Dem Tierarzt von der Pferdeklinik, welcher auf die Behandlung von Pferden spezialisiert ist, wurde von der Kantonspolizei der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Ablauf geschildert. Diese Darstellung umfasste zweimal die Aussagen, das Pferd sei rückwärts in den Anhänger gelaufen. Der Tierarzt wurde gefragt, ob die festgestellten Verletzungen des Pferdes mit dem geschilderten Ablauf vereinbar seien. Er erklärte in Kenntnis der Verletzungen und der Aussagen des Beschwerdegegners, es könne anhand der Verletzungen nicht schlüssig erklärt werden, in welcher Weise der Aufprall genau stattgefunden habe. Es ist davon auszugehen, dass der Tierarzt in seinem Bericht erwähnt hätte, wenn es geradezu unmöglich oder zumindest äusserst unwahrscheinlich gewesen wäre, dass das Pferd rückwärts in das Fahrzeug lief.

4. a) Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist beim festgestellten Sachverhalt keine Vorhersehbarkeit gegeben, denn mit einem solchen Geschehensablauf musste der Beschwerdegegner nicht rechnen. Die Staatsanwaltschaft legte dies anschaulich und zutreffend dar. Wie die Staatsanwaltschaft richtig erwog, konnte der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, die ausserorts allein auf einer relativ schmalen und doch häufig befahrenen Strasse ritt, um eine geübte Reiterin handelte und das Pferd verkehrsgewohnt war. Dass ein solches Pferd, welches beim Entgegenreiten (mindestens) einen Meter auf die Wiese ausgewichen war, rückwärts zurück auf die Strasse über die eigene Fahrbahnhälfte in die Gegenfahrbahn und in den Anhänger laufen würde, war für den Beschwerdegegner als normalem Verkehrsteilnehmer ohne nähere Erfahrungen mit Pferden jenseits des Vorstellbaren. Die Tatsache, dass das Pferd auf der Wiese etwas unruhig geworden war, ändert daran nichts. Zudem ist zu diesem Punkt auch kein Gutachten eines Fachmanns zur Frage einzuholen, wie ein solches Verhalten des Pferdes zu würdigen sei, denn die Voraussehbarkeit bemisst sich nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters[11], damit des Beschwerdegegners, nicht denjenigen eines Pferdefachmanns.

b) Zudem ist auch sonst eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht auszumachen. Die von der Beschwerdeführerin verlangte Pflicht, nicht nur zu bremsen und das Tempo zu verlangsamen, sondern anzuhalten, geht zu weit. Angesichts der konkreten Situation ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 26 Abs. 2 SVG keine solche Pflicht. Der Beschwerdeführer hat sich korrekt verhalten, indem er die Geschwindigkeit rechtzeitig auf ein verträgliches Mass reduzierte und ganz rechts[12] fuhr. Es handelt sich um einen äusserst tragischen Unfall. Dem Beschwerdegegner ist indessen aufgrund der Umstände kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen.

5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.

Obergericht, 2. Abteilung, 2. Mai 2019, SW.2019.27

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 18. Oktober 2019 ab (6B_790/2019).


[1] Art. 12 Abs. 3 StGB

[2] BGE 135 IV 64, 143 IV 140

[3] BGE vom 25. April 2018, 6B_1093/2017, Erw. 1.3.2; BGE vom 1. Juni 2017, 6B_126/2017, Erw. 3.3.4

[4] BGE 129 IV 285, 122 IV 228

[5] Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit Ordnungsbussengesetz, 2.A., Art. 26 SVG N. 14; vgl. BGE vom 3. Juni 2010, 6B_311/2010, Erw. 3.3; BGE vom 12. Dezember 2006, 6S.431/2006, Erw. 4.3; Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2.A., N. 451

[6] Fiolka, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 26 SVG N. 86

[7] Art. 3 Abs. 1 VRV

[8] Art. 32 Abs. 1 SVG

[9] Weissenberger, Art. 32 SVG N. 13; BGE 90 IV 143

[10] BGE 135 IV 64 f.

[11] BGE 143 IV 140, 135 IV 64

[12] Das bestätigt das Spurenbild.

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