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RBOG 2020 Nr. 10

Die Lieferung und Montage von Rollläden für ein Einfamilienhaus im Rahmen eines Umbaus ist kein Konsumentenvertrag.


Art. 32 Abs. 2 ZPO


1. Die Berufungsbeklagte lieferte und montierte im Rahmen eines Umbaus der Villa des Berufungsklägers sämtliche Rollläden für rund Fr. 25'000.00. Die Parteien schlossen eine Gerichtsstandsvereinbarung ab und erklärten die Gerichte am Sitz der Berufungsbeklagten für zuständig. Dort erhob die Berufungsbeklagte Klage gegen die Berufungsklägerin, worauf diese die örtliche Zuständigkeit bestritt. Das Thurgauer Bezirksgericht bejahte seine Zuständigkeit.

2. Strittig ist die örtliche Zuständigkeit und damit die Frage, ob es sich beim Anspruch der Berufungsbeklagten um eine Streitigkeit aus Konsumentenvertrag handelt, weil für Klagen der Anbieterin laut Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei – mithin der Berufungsklägerin – und damit nicht das Bezirksgericht im Thurgau zuständig wäre.

3. a) Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für persönliche oder familiäre Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden. Art. 32 ZPO entspricht Art. 22 des mit Inkrafttreten der ZPO[1] aufgehobenen aGestG[2].

b) Der Verbraucher- oder Konsumentenvertrag lässt sich nicht in das übliche Schema der Vertragsarten eingliedern. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vertrag zwischen einem gewerbsmässigen Anbieter und einem Verbraucher geschlossen wird, zu dessen privaten Bedarf die vertragliche Leistung bestimmt ist. Für die Umschreibung des Konsumentenvertrags ist daher der besondere Schutzzweck der im Interesse des Konsumenten erlassenen Bestimmung massgebend. Insofern ist im aGestG aus Gründen des Sozialschutzes neu ein allgemeiner Klägergerichtsstand eingeführt worden (Art. 22 Abs. 1 lit. a aGestG). Der Anwendungsbereich ist eng zu verstehen, denn der Sozialschutz beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausschliesslich auf private Abnehmer und auf Leistungen des üblichen Bedarfs[3]. Die Anwendung des teilzwingenden Gerichtsstands gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a aGestG hängt nach dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 aGestG davon ab, dass der Vertrag «Leistungen des üblichen Verbrauchs» zum Gegenstand hat. Nach dem gesetzgeberischen Willen sollte damit der Konsumenten-Gerichtsstand eingeschränkt werden auf Verträge, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprengt, und es sollten auch für private Abnehmer insbesondere Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand haben. Für die zuständigkeitsbestimmende Voraussetzung der Üblichkeit des Konsums sind praktikable Richtlinien anzustreben, die sich etwa an der Art des Geschäfts orientieren. Immerhin kann der übliche Bedarf - soll die gesetzgeberische Intention nicht durch eine ausdehnende Interpretation unterlaufen werden - nicht unbesehen des Werts des Vertragsgegenstands bestimmt werden[4].

c) Der Rechtsbegriff des Konsumentenvertrags in Art. 32 Abs. 2 ZPO umfasst alle möglichen besonderen Vertragstypen, soweit am Rechtsgeschäft ein Anbieter und ein Konsument beteiligt sind. Es sind dies der Konsumentenkaufvertrag (beispielsweise ein Autokauf), der Fahrnismietvertrag, der Konsumkreditvertrag, der Werk- und Reparaturvertrag sowie der Auftrag und seine Abarten. Ferner fallen darunter Verträge auf Arbeitsvermittlung, Pauschalreisen, Time-Sharing-Verträge und Dienstleistungsverträge (Arztvertrag, Anwaltsvertrag, Weiterbildungs- und Fernkursvertrag) sowie Verträge über Finanzdienstleistungen und Versicherungen[5]. Ausgeschlossen sind Verträge, denen kein Konsum, sondern eine Investition zugrunde liegt, oder in denen eine besondere Formvorschrift und der Vertragsgegenstand die Üblichkeit ausschliessen, wie etwa bei Grundstückkaufverträgen oder Bürgschaften[6].

4. Die Vorinstanz hielt fest, nach dem gesetzgeberischen Willen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung solle der Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO auf Verträge eingeschränkt werden, deren Gegenstand den Rahmen des üblichen Konsums nicht sprenge, und es sollten insbesondere auch für private Abnehmer Verträge ausgeschlossen werden, die Investitionen zum Gegenstand hätten. Die Lehre sei sich einig, dass mit dem Kriterium der «Üblichkeit» klargestellt werde, dass einmalige Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privathaushalten vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO ausgenommen seien. Ob ein Vertrag als Konsumentenvertrag zu qualifizieren sei, hänge sowohl von der Häufigkeit («Üblichkeit») des entsprechenden Geschäfts als auch von dessen Volumen ab. Art. 32 ZPO erfasse nur Verträge zwischen Konsumenten und gewerblichen Anbietern, die weder in Bezug auf ihre Grössenordnung beziehungsweise Tragweite noch in Bezug auf ihren Gegenstand als ausserordentlich einzustufen seien. Eine generelle wertmässige Schranke, was noch als üblich gelte, lasse sich hingegen kaum aufstellen. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Vertrag das Kriterium der Üblichkeit erfülle. Hier könne nicht von einer Leistung des üblichen Verbrauchs ausgegangen werden, insbesondere auch darum nicht, weil der Berufungskläger zur Bestellung dieser Rollläden eine Fachperson (Architekten) beigezogen habe. Mit dem Beizug einer Fachperson könne nicht mehr die Rede von einem Vertrag «des üblichen Verbrauchs» sein, der gemäss Bundesgericht ohnehin eng auszulegen sei. Im Weiteren handle es sich bei der Anschaffung von Rollläden erfahrungsgemäss um eine einmalige, langfristige Investition. Der vorliegende Vertrag betreffend die Lieferung und Montage der Rollläden sei daher kein Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO. Die von den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung sei somit gültig und das Thurgauer Bezirksgericht örtlich zuständig.

5. a) Die Qualifikation des streitgegenständlichen Vertrags hat auf die hier zu entscheidende Frage keinen Einfluss. Es dürfte sich aber um einen Werklieferungsvertrag[7] handeln, da die Berufungsbeklagte die Rollläden nicht nur lieferte und montierte, sondern auch selber herstellte.

b) Der Berufungskläger hält den Kauf von Rollläden weder für ein ausserordentliches noch ein einmaliges Rechtsgeschäft. Vom Konsumentenschutz seien nur ausserordentliche einmalige Rechtsgeschäfte ausgeschlossen, nicht aber übliche einmalige Rechtsgeschäfte wie der Kauf eines Autos, obwohl es sich auch dabei für viele Menschen um ein einmaliges Rechtsgeschäft handle.

Auch wenn einige Menschen allenfalls nur einmal im Leben ein Auto erwerben, kann dies nicht mit dem Kauf und der Lieferung und Montage von selber hergestellten Rollläden für eine Liegenschaft verglichen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass Autos, die für den normalen Gebrauch gekauft werden, eine relativ kurze Haltedauer haben[8]. Bei Neuwagen wird knapp alle sechs Jahre (70 Monate) das Fahrzeug gewechselt. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Fahrzeugs beträgt zwölf Jahre[9]. Anders sieht es bei Rollläden oder Lamellen aus[10]. Rollläden aus Metall oder Aluminium haben eine Lebensdauer von 30 Jahren[11]. Damit zeigt sich, dass die Anschaffung eines Autos nicht mit dem Kauf und der Montage von neuen Rollläden verglichen beziehungsweise gleichgesetzt werden kann. Das Bundesgericht hat zudem offengelassen, ob ein Auto überhaupt unter die Gerichtsstandbestimmung von Art. 32 ZPO fällt[12]. Dazu kommt, dass Rollläden in ein Haus eingebaut werden und nicht einen Fahrnisgegenstand wie ein Auto darstellen. Der Kauf von Rollläden ist als ausserordentliches Rechtsgeschäft zu betrachten. Es handelt sich um eine lang- und sicher längerfristige Investition in eine Liegenschaft, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine wertvermehrende Aufwendung im Sinn des Steuerrechts handelt. Dies zeigt sich auch hier: Der Berufungskläger kaufte nicht isoliert neue Rollläden, was er allenfalls auch hätte selber erledigen können, sondern zog für den Umbau seines Hauses (rénovation, transformation d'une villa) einen Architekten bei[13]. Der Architekt hatte denn auch, was der Berufungskläger einräumt, im Rahmen seiner Beauftragung die Rollläden bei der Berufungsbeklagten bestellt[14]. Es handelt sich nicht um einen isolierten Kauf- beziehungsweise Werkvertrag mit Lieferungspflicht über die Rollläden, sondern die Liegenschaft wurde renoviert. Der Berufungskläger führt aus, dass der Architekt mit der Leitung des gesamten Bauprojekts beauftragt wurde. Es liegt damit keineswegs ein typisches Geschäft für einen Konsumenten, sondern eine Renovation einer Liegenschaft vor[15]. Bei Werkverträgen fallen in erster Linie Reparaturen von Gegenständen des täglichen, privaten Gebrauchs unter den Konsumentenvertrag, solange es sich um eine Reparatur zu privaten Zwecken im Rahmen des Üblichen handelt und keine Investition darstellt[16]. Die Lieferung und Montage dieser Rollläden – eingebettet in den Umbau der Liegenschaft mit Unterstützung beziehungsweise Vertretung durch einen Architekten – stellt im konkreten Fall keinen Konsumentenvertrag dar.

c) Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesamtbetrag der strittigen Forderung nach dem Rechtsbegehren Fr. 25'617.55 oder nach dem Berufungskläger rund Fr. 20'000.00 beträgt, womit nach Art. 243 ZPO das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt[17]. Hierzu sind ausschliesslich die Kommentare und die Rechtsprechung zur ZPO und nicht diejenigen zum früheren Gerichtsstandsgesetz massgebend, da diese Grenze vor Einführung der eidgenössischen ZPO so nicht bestand. Zutreffend ist, dass einige Autoren diese Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 zur Diskussion stellen. Die vom Berufungskläger zitierten Feller/Bloch[18] nehmen zwar die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 als Anhaltspunkt, da das vereinfachte Verfahren auf dem gleichen Schutzgedanken beruhe, weisen aber wiederum auf die Umstände des Einzelfalls hin und lehnen daher eine allgemein gültige betragsmässige Schranke ab[19]. Feller/Bloch bringen bei Werkverträgen als möglichen Konsumentenverträgen auch vor, dass es sich um eine Reparatur zu privaten Zwecken und keine Investition handle und sich die Reparatur zudem im Rahmen des Üblichen bewege, wobei kleinere werkvertragliche Leistungen eingeschlossen sein könnten[20]. Demzufolge sind die Höhe der Forderung und die Frage, ob sie unter der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 oder darüber liegt, nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenfalls ist unerheblich, dass ein einzelner Rollladen unter Fr. 1'000.00 kostet. Der Architekt holte eine Offerte ein und nahm diese unter Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dies geschah im Rahmen eines Umbaus einer Liegenschaft unter Beizug eines Architekten und unter Beteiligung weiterer Handwerker. Es rechtfertigt sich daher nicht, rein angesichts des eher tiefen Streitwerts auf einen Konsumentenvertrag zu schliessen.

d) Nichts anderes ergibt sich aus dem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. Februar 2008[21]: Der Gesetzgeber wollte lediglich den üblichen Verbrauch mit den Konsumentenschutzbestimmungen erfassen. Damit könnte allenfalls ein Auto gemeint sein, das teurer ist als die hier eingebauten Rollläden, sofern es dem Arbeitsweg dient und es sich nicht um ein eigentliches Luxusobjekt oder um ein rares Sammlerstück handelt. Das Bundesgericht liess die Frage offen, ob Autos überhaupt unter Art. 32 ZPO beziehungsweise Art. 22 aGestG fallen[22]. Es zeigt sich, dass dem Wert der Sache nur geringe Bedeutung zukommt, um zu entscheiden, ob es sich um einen Konsumentenvertrag handelt, vor allem, wenn es um den Einbau einer Sache geht. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Literatur erwähnt wird, die in Art. 32 Abs. 2 ZPO enthaltene Beschränkung auf den «üblichen» Konsum schliesse Dienstleistungen des Baugewerbes nicht a priori vom Anwendungsbereich des Art. 32 ZPO aus; zumindest kleinere werkvertragliche Leistungen (Unterhalt, Einbaumöbel etc.) fielen ohne weiteres unter die Definition des Art. 32 Abs. 2 ZPO[23]. Die Herstellung, Lieferung und Montage von Rollläden gehört sicher nicht zu dieser Kategorie.

e) Zusammengefasst ist nicht von einem Konsumentenvertrag im Sinn von Art. 32 ZPO auszugehen. Der Berufungskläger kann sich nicht darauf berufen, für Klagen der Anbieterin (Berufungsbeklagte) sei das Gericht an seinem Wohnsitz zuständig. Die Berufung ist daher unbegründet. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung gültig ist, braucht nicht geprüft zu werden, da der Berufungskläger zur Begründung der Berufung lediglich vorbrachte, es liege ein Konsumentenvertrag vor; er machte keine Ausführungen zur Gerichtsstandsvereinbarung, deren Gültigkeit die Vorin-stanz ebenfalls bejaht hatte.

Obergericht, 2. Abteilung, 17. November 2020, ZBR.2020.30

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 26. März 2021 nicht ein (4A_75/2021).


[1] Art. 402 ZPO Anhang 1

[2] Gerichtsstandsgesetz, früher SR 272

[3] Vgl. BGE 132 III 271 f.

[4] BGE 132 III 272. Damals gab es die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 beziehungsweise das vereinfachte Verfahren noch nicht.

[5] Brunner, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), 2.A., Art. 32 N. 21; Feller/Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasen­böhler/Leuenberger), 3.A., Art. 32 N. 36 ff.

[6] Feller/Bloch, Art. 32 ZPO N. 35; a.M. Walther, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 32 ZPO N. 19

[7] Und nicht um einen Kauf mit Montagepflicht; vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 6.A., N. 121 ff., insbesondere N. 132 ff.

[8] Gemäss Comparis kaufen Autobesitzer unter 30 Jahren rund alle drei Jahre und Autohalter ab 50 Jahren alle sechs Jahre ein anderes Fahrzeug; Medienmitteilung vom 26. März 2013, www.compa-ris.ch/comparis/press/medienmitteilungen/artikel/2013/carfinder/autokauf/auto-verhandeln-beim-kauf. Laut Focus wechseln die Deutschen ihre Autos alle 5,6 Jahre; www.focus.de/auto/news/schneller-wechsel-haltedauer-von-pkw-sinkt_aid_843632.html

[9] Vgl. www.hey.car/magazine/was-ist-die-durchschnittliche-lebensdauer-eines-autos

[10] Die Berufungsbeklagte spricht in ihrer Klage im gleichen Satz von Rollläden und Lamellen. Gemäss Produktebeschrieb handelt es sich beim Produkt «…» um Einbaurollläden und nicht um Lamellenstoren; Letztere hätten eine Lebensdauer von 25 Jahren, was zum gleichen Ergebnis führen würde.

[11] Paritätische Lebensdauertabelle, gültig ab 1. Januar 2016, herausgegeben vom Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz und dem schweizerischen Hauseigentümerverband, in: Mietrecht für die Praxis, 9.A., S. 971

[12] BGE 134 III 218, nicht publizierte Erw. 4.2 (BGE vom 8. Februar 2008, 4A_432/2007)

[13] Pläne im Massstab 1:100 mit den einzubauenden Rollläden

[14] Vgl. dazu auch die an den Architekten gerichtete Offerte

[15] Aus der Klageschrift geht hervor, dass auch Maler beteiligt waren. Ferner ergibt sich, dass zudem die Rolllädenkästen (les niches des stores) isoliert wurden, und in den Plänen des Architekten wird das Werk als Renovation und Transformation (Umbau) einer Villa bezeichnet.

[16] Gross, in: Gerichtsstandsgesetz (Hrsg.: Müller/Wirth), Zürich 2001, Art. 22 N. 162 (mit Hinweis auf die vorberatende Kommission)

[17] Streitwertgrenze bei Fr. 30'000.00

[18] Feller/Bloch, Art. 32 ZPO N. 30

[19] Vgl. auch Rohner, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar (Hrsg.: Gehri/Jent-Sørensen/Sar-bach), 2.A., Art. 32 N. 8

[20] Feller/Bloch, Art. 32 ZPO N. 44; ebenso Gross, Art. 22 GestG N. 162

[21] SGGVP 2008 Nr. 68, Erw. 3, mit umfangreicher Bezugnahme auf die Materialien zu Art. 22 aGestG

[22] BGE 134 III 218, nicht publizierte Erw. 4.2 (BGE vom 8. Februar 2008, 4A_432/2007)

[23] Siegenthaler/Stöckli, Privates Baurecht, in: Aktuelle Anwaltspraxis 2013 (Hrsg.: Furrer), S. 781 ff., insbesondere S. 783. Im Übrigen legen Siegenthaler/Stöckli Wert darauf, dass zwischen der Formulierung von Art. 32 ZPO (Konsumentenverträge) und Art. 8 UWG (Konsumentinnen und Konsumenten) zu unterscheiden sei. Letztere orientiere sich an der entsprechenden (weitergehenden) EU-Richtlinie und umfasse private Bauherren und Käufer selbstgenutzten Wohneigentums.

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