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RBOG 2020 Nr. 3

Vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung der Ehe


Art. 163 ZGB, Art. 276 ZGB, Art. 285 ZGB


A. Ausbildungskosten eines Elternteils können unter Umständen in der Bedarfsrechnung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden (Art. 163, 276, 285 ZGB).

Die Parteien heirateten, als die Berufungsbeklagte 20 Jahre alt war. Sie verfügte damals über keine abgeschlossene Berufsausbildung und kümmerte sich ab Geburt der ersten gemeinsamen Tochter hauptsächlich um die Kinder und den Haushalt. Bei dieser Ausgangslage ist die Berufungsbeklagte aufgrund der anstehenden Ehescheidung nach Treu und Glauben gehalten, ihre Eigenversorgungskapazität nachhaltig zu verbessern. Die von ihr begonnene Lehre dient dazu, dass sie nach zwei Jahren weitaus bessere Anstellungs- und Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt haben wird als während des Zusammenlebens als ungelernte Hilfskraft. Nicht nur im Hinblick auf die Erwerbsmöglichkeit, sondern auch im Hinblick auf die Möglichkeit, selbstständig ein angemessenes Vorsorgeguthaben ansparen zu können, dient ihre Ausbildung direkt dem Ausgleich ehebedingter Nachteile. Die Ausbildung der Berufungsbeklagten ist nicht mit einer Einkommenseinbusse verbunden, und sie kann mit ihrem Einkommen ihren Bedarf selber decken. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der den Berufungskläger treffenden (noch) ehelichen Solidarität, erscheint es angemessen, die mit der Lehre der Berufungsbeklagten zusammenhängenden Kosten in ihrem Bedarf zu berücksichtigen.

B. Die Kosten des Besuchsrechts eines Elternteils können unter Umständen in der Bedarfsrechnung bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden (Art. 163, 276, 285 ZGB).

1. Es stellt sich die Frage, ob die Kosten des Besuchsrechts dem Bedarf der Berufungsbeklagten anzurechnen sind.

2. a) Grundsätzlich hat der besuchsberechtigte Elternteil für die Kosten der Ausübung des persönlichen Verkehrs aufzukommen, weil dieser in seinem Interesse vorgesehen ist. Diese Begründung lässt jedoch ausser Acht, dass der persönliche Verkehr auch im Interesse des Kindes und sogar des Inhabers der Obhut liegt. Die Kostentragung durch den besuchsberechtigten Elternteil erscheint aber richtig, wenn er, was in der Regel zutrifft, erwerbstätig und wirtschaftlich günstiger gestellt ist als der Inhaber der Obhut. Befindet sich der besuchsberechtigte Elternteil aber in ungünstigeren Verhältnissen, so können die Kosten auch ganz oder zum Teil dem obhutsberechtigten Elternteil überbunden werden. Mehrkosten infolge späterer Verlegung des Wohnsitzes des Inhabers der Obhut sind unter Vorbehalt abweichender einverständlicher oder gerichtlicher Regelung von diesem zu tragen[1].

b) Hier rechtfertigt es sich, die Kosten des Besuchsrechts im Bedarf der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen. Zum einen geht aus den Akten hervor, dass der Berufungskläger die Kinder von der Berufungsbeklagten zu entfremden versuchte. Zum anderen erfolgte der Umzug des Berufungsklägers in Verletzung von Art. 301a Abs. 2 ZGB. Indem der Berufungsbeklagten die Kosten des Besuchsrechts angerechnet werden, wird der Wegzug des Berufungsklägers gewissermassen «sanktioniert» beziehungsweise der der Berufungsbeklagten durch den eigenmächtigen Entscheid des Berufungsklägers entstandene (finanzielle) Nachteil ausgeglichen. Ausserdem wird dadurch ein finanzieller Anreiz für die tatsächliche Wahrnehmung des Besuchsrechts geschaffen. Die Vorinstanz legte ein einmal monatlich stattfindendes Besuchsrecht fest. Ein Zugticket für die Fahrt von X nach Y und zurück in der zweiten Klasse mit Halbtax kostet Fr. 59.00. Somit sind dem Bedarf der Berufungsbeklagten zusätzlich Fr. 120.00 pro Monat[2] für die Ausübung des Besuchsrechts hinzuzurechnen.

Obergericht, 1. Abteilung, 28. September 2020, ZBS.2020.20


[1] Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 273 ZGB N. 146 f.

[2] Zweimal Hin- und Rückfahrt, um die Kinder beim Berufungsbeklagten abzuholen und nach Ausübung des Besuchsrechts wieder zurückzubringen.

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