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RBOG 2021 Nr. 16

Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft für Schutzmassnahmen nach Jugendstrafrecht über die Volljährigkeit hinaus; Voraussetzungen zur Aufhebung einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme; Zusammentreffen von Sanktionen des Jugend- und Erwachsenenstrafrechts


Art. 19 JStG, Art. 9 V-StGB-MStG, Art. 2 Abs. 8 VStGB 1


1. a) Der Beschwerdeführer (Jahrgang 2001) machte sich von 2015 bis 2017 mehrfach strafbar. Zuletzt sprach ihn die Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl diverser Straftaten schuldig, verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von drei Monaten unbedingt und ordnete eine persönliche Betreuung an. Weiter verfügte die Jugendanwaltschaft eine ambulante Behandlung. Der Freiheitsentzug wurde zugunsten der Schutzmassnahmen aufgeschoben.

b) Das Bezirksgericht ordnete später – wie von der Jugendanwaltschaft beantragt – die Änderung der Schutzmassnahme von der persönlichen Betreuung in die offene Unterbringung an. Nach wenigen Monaten entwich der Beschwerdeführer aus der Massnahmeneinrichtung. Er wurde kurz darauf wegen des Verdachts des Betäubungsmittelhandels im Kanton X festgenommen und befindet sich seither dort in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin bei der Jugendanwaltschaft die Aufhebung der Schutzmassnahme der offenen Unterbringung und der ambulanten Behandlung. Die Jugendanwaltschaft wies den Antrag ab und bestätigte die bisherigen Anordnungen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte unter anderem, die offene Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung sowie die ambulante Behandlung seien aufzuheben. Eventuell sei die Jugendanwaltschaft anzuweisen, die Schutzmassnahmen zu beenden.

2. a) Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft. Er machte geltend, bei der Jugendanwaltschaft sei kein Strafverfahren mehr gegen ihn pendent, im Strafverfahren im Kanton X seien ausschliesslich Taten zu beurteilen, die er als Erwachsener begangen habe, die Voraussetzungen für ein abgekürztes Verfahren gemäss Art. 358 StPO seien erfüllt und der vorzeitige Strafantritt sei bewilligt worden. Es gebe keine genügenden Anknüpfungspunkte mehr, welche die weitere Anwendung des Jugendstrafrechts rechtfertigen würden.

b) Der Beschwerdeführer wurde im Sommer 2019 volljährig. Gegen ihn ist im Kanton X ein erwachsenenrechtliches Strafverfahren hängig. Die dort zuständige Staatsanwaltschaft bewilligte dem Beschwerdeführer den vorzeitigen Strafvollzug und verfügte die Durchführung des abgekürzten Verfahrens.

c) aa) Gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG enden alle Massnahmen mit Vollendung des 25. Altersjahrs. Mit dieser Altersgrenze, die deutlich über dem Mündigkeitsalter liegt, bleibt der jugendlichen Person mehr Zeit, sich während der Schutzmassnahme die für ein geordnetes, selbstbestimmtes Leben erforderlichen Grundlagen anzueignen (zum Beispiel Abschluss einer Berufsausbildung)[1].

bb) Mit Art. 19 Abs. 2 JStG machte der Gesetzgeber klar, dass jugendstrafrechtliche Massnahmen bei gegebenen jugendstrafrechtlichen Voraussetzungen auch im Erwachsenenalter angeordnet werden können. Die Bestimmung ist im Übrigen mit der EMRK vereinbar, denn die Fortsetzung jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen (wie auch die Anordnung derselben) nach Erreichen der Mündigkeit – auch gegen den Willen des Betroffenen – ist von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK gedeckt, da es sich um eine gerichtliche Verurteilung handelt[2].

cc) Zuständig für den Vollzug der Strafen und Schutzmassnahmen ist die Jugendanwaltschaft am gewöhnlichen Aufenthalt der jugendlichen Person[3]. Dass eine jugendliche Person während des Vollzugs der Schutzmassnahme volljährig wird und somit unter Umständen bei Einleitung des Abänderungsverfahrens volljährig ist, ändert an der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und des Jugendstrafprozessrechts sowie der Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft nichts. Demnach können die zuständigen Behörden die Massnahme bis zur Erreichung der Höchstaltersgrenze auch ändern[4]. Ob während des Abänderungsverfahrens zusätzlich ein (erwachsenenstrafrechtliches) Strafverfahren hängig ist, beziehungsweise, ob allenfalls ein Strafverfahren in einem anderen Kanton hängig ist, spielt keine Rolle für die grundsätzliche Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts und der Jugendstrafprozessordnung bei der Abänderung von jugendstrafrechtlichen Massnahmen. Weshalb die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (im erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer) die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft infrage stellen sollte, wird nicht begründet und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts im erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren.

dd) Das erwachsenenrechtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hebt die jugendstrafrechtliche Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zusammengefasst nicht auf. Zu prüfen bleibt, ob das erwachsenenstrafrechtliche Verfahren einen Grund für die Beendigung der jugendstrafrechtlichen Massnahme gemäss Art. 19 JStG bildet. Zudem stellt sich die Frage – beziehungsweise genau genommen wird sich die Frage stellen –, wie vorzugehen ist, wenn allenfalls gestützt auf entsprechende rechtskräftige Urteile eine jugendstrafrechtliche Unterbringung und ein erwachsenenstrafrechtlicher Freiheitsentzug (gleichzeitig) zu vollziehen sind.

3. a) Die Vollzugsbehörde hebt die Massnahme unter anderem dann auf, wenn feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet[5]. Eine solche Bestimmung fehlte im früheren Jugendstrafrecht, doch in der Praxis mussten immer wieder Massnahmen wegen Zwecklosigkeit aufgehoben werden. Wenn sich ein Jugendlicher einer therapeutischen Behandlung konsequent verweigert oder sich allen erzieherischen Bemühungen beharrlich entzieht (zum Beispiel durch ständiges Entweichen), macht es keinen Sinn, Schutzmassnahmen aufrecht zu erhalten, es sei denn, die besondere Gefährlichkeit des jugendlichen Straftäters gebiete dies[6]. Die Möglichkeit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, ist grundsätzlich zu begrüssen. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit jugendlichen Personen arbeiten, und dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst infrage stellen sowie dass sie – was das JStG ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg einer jugendlichen Person in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen[7].

b) Der Beschwerdeführer stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung und die Therapie seien gescheitert, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterführung dieser Schutzmassnahme seien nicht mehr erfüllt und deren Vollzug sei – aufgrund der Verbüssung der Freiheitsstrafe aus dem Kanton X – objektiv unmöglich geworden. Leider hätten alle bisherigen Schutzmassnahmen nach Jugendstrafrecht – so der Beschwerdeführer weiter – keine nachhaltige Wirkung entfalten können. Das sei bedauerlich, müsse aber nun akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Behörden, den Eltern und seiner Anwältin mehrfach erklärt, er könne und wolle sich nicht einlassen, falls er wieder zurück in die Massnahmeneinrichtung müsse. Er würde bei erster Gelegenheit wieder die Flucht ergreifen. Weshalb ausgerechnet die Weiterführung (Bestätigung der Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung) erfolgversprechend sein solle, sei nicht nachvollziehbar und werde von der Jugendanwaltschaft nicht begründet. Die Massnahmenempfehlung der Gutachterin sei in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht überholt. Zudem erweise sich die Massnahme als unverhältnismässig, da es sowohl an der Massnahmewilligkeit als auch an der objektiven Möglichkeit des Vollzugs fehle.

c) aa) Die Jugendanwaltschaft berief sich vorab auf das erst kürzlich ergangene rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts, mit dem die (offene) Unterbringung angeordnet worden sei. Das Bezirksgericht habe sich umfassend mit der Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers befasst. Alle beteiligten Anwesenden seien an der Hauptverhandlung mit der beantragten Unterbringung einverstanden gewesen. Der Sozialpädagoge der Massnahmeneinrichtung habe eindrücklich ausgeführt, weshalb genau diese Unterbringung die richtige Unterstützung sei, um die nötigen Entwicklungsschritte zu machen. Der Beschwerdeführer habe versichert, diese Chance jetzt packen zu wollen, und er habe das Urteil im Anschluss akzeptiert.

bb) Danach wies die Jugendanwaltschaft auf die gesetzlich nicht geregelte Problematik des Aufeinandertreffens von jugendstrafrechtlichen und erwachsenenstrafrechtlichen Urteilen im Vollzug hin und verwies auf die ihrer Auffassung nach weiter anwendbare frühere Lehrmeinung.

cc) Die Jugendanwaltschaft führte für die Fortführung der jugendstrafrechtlichen Unterbringung folgende Gründe an: Das Urteil des Bezirksgerichts sei noch jung, seit damals sei noch kein halbes Jahr vergangen. Dass der Beschwerdeführer auch während Entweichungen weiter delinquiere, mache gerade deutlich, dass er der Schutzmassnahme bedürfe. Nach dieser kurzen Zeit von einer "gescheiterten" Massnahme zu sprechen, sei verfehlt. Entweichungen im Rahmen von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen seien üblich und zeigten, dass es dem Betroffenen zu eng werde, weil dringend nötige Grenzen vorhanden seien, die er nicht einhalten wolle oder könne. Hier sei es gerade wichtig, dranzubleiben und nicht aufzugeben. Die Jugendanwaltschaft habe für die Unterbringung die Massnahmeneinrichtung gewählt. Ein Ort, der speziell für die Gruppe der jungen Erwachsenen geschaffen und später auch jugendlichen Personen ab 17 Jahren zugänglich gemacht worden sei. Dem jungen Erwachsenen sollten die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere sei seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern. Der Beschwerdeführer sei 19 ½ Jahre alt. Junge Erwachsene fielen unter kriminologischen Aspekten mehrfach auf (generell höchste Kriminalitätsbelastung; Delinquenz in besonderem Mass mit Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung verbunden; oft wesentlich mit Problemen der Identitätsfindung, der Eingewöhnung von Lebenstechniken, der Integration in den Arbeitsmarkt und der sinnvollen Freizeitgestaltung zusammenhängend). Das gelte unter anderem besonders für jugendliche Ausländer, die erst in fortgeschrittenem Alter in die Schweiz nachgezogen worden und kaum über ausreichende Sprachkenntnisse und eine genügende Schulbildung verfügten, die eine Lehre möglich macht. Die Ein- beziehungsweise Wiedereingliederung junger Menschen in die Gesellschaft hänge stark von ihren beruflichen Chancen ab. Diese Gruppe von jungen Menschen sei zudem noch stark beeinflussbar, weshalb Interventionen grosse Aussicht auf Erfolg hätten. Die Durchführung einer eigentlichen Berufsausbildung, die oft noch mit Schulbildung allgemeiner Art verbunden sei, werde begleitet von einer Förderung der Entwicklung der Persönlichkeit auf pädagogischem und therapeutischem Weg. Es gehe um eine Korrektur einer Fehlentwicklung mittels erzieherischen Mitteln. Es werde eine zweckgerichtete und individualisierte sozialpädagogische Betreuung angestrebt, die der charakterlichen und sozialen Festigung des betroffenen Menschen dienen solle. Statt dem Strafvollzug werde dem Betroffenen eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem ihm eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu mehr Selbstständigkeit angeboten werde. Der Beschwerdeführer befinde sich in dieser Lebensphase. Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen dauerten maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Es blieben also noch mehr als fünf Jahre, in denen er in seiner Entwicklung unterstützt und begleitet werden könne.

4. a) Die Jugendanwaltschaft wies in ihrer Beschwerdeantwort korrekt auf Sinn und Zweck der jugendstrafrechtlichen Massnahmen und insbesondere der Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung sowie auf den Unterschied zu erwachsenenstrafrechtlichen Strafen und Massnahmen hin. Zweck einer jugendstrafrechtlichen Massnahme ist nicht der Schuldausgleich, sondern die Resozialisierung des Täters. Dementsprechend handelt es sich um unbefristet angeordnete Massnahmen. Die Beendigung der Schutzmassnahmen bleibt also zunächst einmal offen. Theoretisch kann eine Massnahme (ab Erreichen der Altersgrenze von zehn Jahren bis zur zwingenden Beendigung mit 25 Jahren) bis zu 15 Jahre dauern. Diese zeitliche Offenheit bedeutet für die jugendliche Person – insbesondere im Vergleich zu den zeitlich begrenzten Strafen – eine erhebliche Belastung. Das schafft teilweise unerwünschte Anreize: Wenn es dem Untergebrachten gelingt, die Massnahme durch eine gezielte Verweigerungshaltung als zwecklos erscheinen zu lassen, "darf" er in den Strafvollzug – mit den genannten Vorteilen[8]. Die Jugendanwaltschaft bringt es wie folgt auf den Punkt: Die Schutzmassnahme habe gerade zum Ziel, mit den betroffenen Personen zu arbeiten; dass sie sich mit ihrer Persönlichkeit auseinandersetzen sollen, ihre Entwicklungsdefizite und fehlende Kompetenzen erkennen und daran arbeiten sollen. Dies sei wesentlich anstrengender als in einer Zelle eine Zeit abzusitzen. Daher wollten die jugendlichen Personen oftmals lieber ihre Strafe absitzen, als eine Schutzmassnahme zu durchlaufen. Es sei aber ein gesellschaftliches Interesse (und liegt letztendlich auch im Interesse der betroffenen jugendlichen Personen), den jungen Menschen diese Entwicklung zu ermöglichen, anstatt sie einfach wegzusperren. Die Wirkungslosigkeit einer Massnahme nach Art. 19 Abs. 1 JStG ist daher nicht vorschnell festzustellen. Eine klare und definitive Wirkungslosigkeit ist aber gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 2 JStG entscheidend, um die Massnahme aufzuheben. Probleme im Massnahmenvollzug genügen nicht, sondern sind normal. Zu berücksichtigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer konkreten, aktuellen Massnahme, welche aufgehoben werden soll, ist daher insbesondere auch deren Dauer. Denn jede neue Massnahme ist auch eine neue Chance.

b) aa) Ausgangslage der Beurteilung der Massnahme bildet das Verfahren um Abänderung der Schutzmassnahme, das mit bezirksgerichtlichem Entscheid rechtskräftig abgeschlossen wurde. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid nicht nur nicht angefochten, sondern er hat sich mit der beantragten Schutzmassnahme ausdrücklich einverstanden erklärt. Auch noch in der späteren Konsultation mit den psychiatrischen Diensten eines Spitals äusserte er sich dahingehend, dass er in der Massnahmeneinrichtung bleiben wolle, da er seine Optionen dort deutlich positiver als in der regulären Haft sehe. Wesentlich geändert hat sich seither – soweit ersichtlich – nichts. Der Beschwerdeführer hat (nach wie vor) allergrösste Mühe, sich in einem geregelten Rahmen zu bewegen. Das Hauptproblem dürfte in seiner Suchtproblematik liegen. Das zeigt auch die Massnahmenplanung der Massnahmeneinrichtung, die erst rund vier Monate alt ist und nach seinem "Absturz", nach seiner Entlassung im August 2020 mit Wiedereintritt vier Tage danach und nach seinem "Kurvengang" im Oktober 2020 mit späterer Rückführung erfolgte.

bb) Der Beschwerdeführer listete Delikt, Intervention und Massnahmenvollzug zutreffend auf. Richtig ist auch, dass diese Schutzmassnahmen bisher keine nachhaltige Wirkung entfalten konnten. Das bedeutet indessen nicht, dass damit bereits feststeht, dass die angeordnete Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalten kann. Die bisherige Dauer der Unterbringung in der Massnahmeneinrichtung ist, auch unter Berücksichtigung des vorsorglich angeordneten Aufenthalts im Sommer 2020, zu kurz[9], um definitiv festzustellen, dass sie keine Wirkungen mehr entfalten kann. Zudem wurde die Massnahme mehrfach durch Entlassung und Entweichung des Beschwerdeführers unterbrochen. Es genügt unter diesen Umständen nicht, wenn eine Unterbringung nach einem halben oder dreiviertel Jahr noch keine nachhaltige Wirkung erzielt hat.

cc) Aufgrund der aktenmässig belegten, schwankenden Motivation des Beschwerdeführers ist es zudem naheliegend, dass seine derzeit ablehnende Haltung nicht gefestigt ist, sondern sich bei einer Rückführung in die Massnahmeneinrichtung wieder ändern kann. Derzeit scheint es dem Beschwerdeführer hauptsächlich darum zu gehen, die unbefristete Schutzmassnahme gegen einen kurzen Freiheitsentzug eintauschen zu wollen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1 JStG für die Aufhebung der Schutzmassnahme sind damit nicht erfüllt.

c) Soweit der Beschwerdeführer sich sodann zu den Voraussetzungen für die Anordnung der Schutzmassnahme äussert, ist darauf nicht einzutreten. Diese Fragen sind mit dem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts geklärt. Im Übrigen ist gemäss Art. 19 Abs. 1 JStG eine jährliche Prüfung, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann, durch die Vollzugsbehörde vorgesehen.

d) Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der erst kurz vorher mit bezirksgerichtlichem Entscheid angeordneten Schutzmassnahme der offenen Unterbringung (gemäss Entscheid der Jugendanwaltschaft in der Massnahmeneinrichtung) nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. a) Allerdings stellt sich die Frage, ob das im Kanton X hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermag. Zu unterscheiden ist dabei zwischen zwei Verfahrensstadien: Zum einen stellt sich die Frage, wie das jeweils zuständige Sachgericht (im jugendstrafrechtlichen beziehungsweise im erwachsenenstrafrechtlichen Verfahren) das jeweils andere Verfahren zu berücksichtigen hat. Das ist die Situation, bevor zwei rechtskräftige Sanktionen vorliegen. Die zweite Situation betrifft die Stufe danach: Liegen eine jugendstrafrechtlich und eine erwachsenenstrafrechtlich rechtskräftig angeordnete Sanktion vor, ist es eine Frage des Vollzugs und damit der Vollzugsbehörden, welche Sanktion zuerst vollzogen wird.

b) aa) Die Jugendanwaltschaft führte dazu aus, ungeregelt bliebe im Jugendstrafrecht die Frage, wie vorzugehen sei, wenn ein jugendstrafrechtliches Urteil mit einem erwachsenenstrafrechtlichen Urteil im Vollzug zusammenfalle. Nach früherem Recht sei in diesen Fällen in analoger Anwendung von Art. 2 Abs. 8 VStGB 1[10] vorzugehen gewesen. Das habe geheissen, dass zuerst die am dringlichsten oder zweckmässigsten erscheinende Sanktion zu vollziehen und der Vollzug der anderen aufzuschieben gewesen sei. Da auch die neue V-StGB-MStG[11] für diese Fälle keine Lösung anbiete, müssten die entsprechenden Bestimmungen wie früher analog zur Anwendung gelangen[12].

bb) Die Ausführungen der Jugendanwaltschaft betreffen die zweite Stufe, wenn bereits zwei rechtskräftig verfügte Sanktionen vorliegen. Das JStG selber regelt in Art. 32 lediglich das Zusammentreffen von jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug, nicht aber dasjenige zwischen jugendstrafrechtlichen und erwachsenenstrafrechtlichen Sanktionen. Das Erwachsenenstrafrecht wiederum regelt in den Art. 4 ff. V-StGB-MStG ebenfalls nur das Zusammentreffen erwachsenenstrafrechtlicher Sanktionen im Vollzug. Wenn jugendstrafrechtliche und erwachsenenstrafrechtliche Sanktionen gleichzeitig zum Vollzug anstehen, erscheint es angemessen, die Art. 4 ff. V-StGB-MStG analog anzuwenden[13].

Die V-StGB-MStG regelt unter anderem das Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach dem StGB[14]. Art. 9 V-StGB-MStG betrifft gleichzeitig vollziehbare stationäre Massnahmen und Freiheitsstrafen. In diesen Fällen geht der Vollzug der Massnahmen dem Vollzug der Freiheitsstrafen voraus. Die zuständige Behörde schiebt sowohl die gleichzeitig mit den Massnahmen ausgesprochenen als auch die mit den Massnahmen zusammentreffenden Freiheitsstrafen auf. Die analoge Anwendung bei dem (erwartbaren) Zusammentreffen der Unterbringung nach Jugendstrafrecht und der zu erwartenden Freiheitsstrafe im ausserkantonalen Erwachsenenstrafverfahren ergibt, dass im Vollzug die Unterbringung zwingend vorausgeht[15]. Das gleiche Ergebnis ergäbe sich im Übrigen auch bei einer analogen Anwendung von Art. 32 JStG, der ebenfalls vorsieht, dass eine Unterbringung einem vollziehbaren Freiheitsentzug vorgeht. Sollte es zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe kommen, wird es indes Sache der Vollzugsbehörden sein, entsprechend zu handeln und zu vollziehen. Insbesondere wird sich die Jugendanwaltschaft damit befassen und mit den zuständigen erwachsenenstrafrechtlichen Vollzugsbehörden Kontakt aufnehmen müssen.

c) Allerdings ist die erwachsenenstrafrechtliche Sanktion bisher noch nicht rechtskräftig entschieden, sondern erst beantragt worden. Damit kann sich die Frage nach einem allfälligen Aufschub einer der beiden Sanktionen noch gar nicht stellen. Fraglich erscheint, ob der Entscheid über einen solchen Aufschub in der Kompetenz des jugendstrafrechtlichen beziehungsweise erwachsenenstrafrechtlichen Strafgerichts liegt. Da die erwachsenenstrafrechtliche Sanktion noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, kann jedenfalls seitens der Jugendstrafbehörden (noch) nicht über einen Aufschub entschieden werden[16].

Obergericht, 2. Abteilung, 8. April 2021, SW.2021.22


[1] Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar, 4.A., Art. 19 JStG N. 14

[2] BGE 121 IV 310 f.; Hug/Schläfli/Valär, Art. 19 JStG N. 15; kritisch Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3.A., N. 493

[3] Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 JStPO; Hebeisen, Basler Kommentar, 2.A., Art. 42 JStPO N. 4; vgl. Jositsch/Riesen-Kupper, Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, 2.A., Art. 42 N. 4

[4] Riesen-Kupper, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar (Hrsg.: Donatsch), 20.A., Art. 18 JStG N. 4

[5] Art. 19 Abs. 1 JStG

[6] Hug/Schläfli/Valär, Art. 19 JStG N. 3

[7] Hug/Schläfli/Valär, Art. 19 JStG N. 4

[8] Vgl. Riedo, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, Basel 2013, N. 816 ff.

[9] Dabei ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit Ende Dezember 2020 im Kanton X in Haft befindet.

[10] Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, SR 311.01, aufgehoben per 1. Januar 2007

[11] Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz, SR 311.01

[12] Mit Verweis auf Hug/Schläfli/Valär, Art. 19 JStG N. 8 sowie auf Art. 6 ff. V-StGB-MStG

[13] Hug/Schläfli/Valär, Art. 32 JStG N. 8 sowie Art. 19 JStG N. 8

[14] Art. 1 lit. b V-StGB-MStG

[15] So Hug/Schläfli/Valär, Art. 32 JStG N. 8

[16] Zudem wäre gestützt auf die Überlegungen, mit welchen die Voraussetzungen für die Beendigung der jugendstrafrechtlichen Massnahme verneint werden, ein Aufschub der jugendstrafrechtlichen Massnahme zugunsten der erwachsenenstrafrechtlichen Freiheitsstrafe abzulehnen. Zum gleichen Ergebnis kommt man mit den obgenannten Überlegungen, welche für den Vollzug gelten.

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