RBOG 2021 Nr. 3
Eine psychische Störung, namentlich eine dementielle Erkrankung, der zu verbeiständenden Person schliesst die Ernennung eines Privatbeistands nicht aus.
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin, welche unter einer dementiellen Erkrankung und phasenweise an rezidivierenden Depressionen leidet, und ernannte einen Berufsbeistand zu ihrem Beistand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
2. a) In materieller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Sie werde durch ihre Tochter und deren Lebenspartner genügend unterstützt, behördliche Massnahmen seien überflüssig.
b) Die Vorinstanz setzte einen Berufsbeistand ein und verwarf eine Verbeiständung durch die Tochter mit der Begründung, diese lebe in Australien und es bestehe ausserdem die Gefahr einer Interessenkollision. Knapp drei Wochen später erwog die Vorinstanz demgegenüber, die Tochter der Beschwerdeführerin stelle eine 24-Stunden-Betreuung sicher, weshalb die fürsorgerische Unterbringung aufzuheben sei. Es besteht somit ein massgeblicher Widerspruch zwischen diesen beiden Entscheiden. Sollte die Tochter tatsächlich Gewähr für eine ausreichende Anschlusspflege bieten, ist zumindest nicht offensichtlich, weshalb sie nicht auch die Betreuung der Beschwerdeführerin in anderen Lebensbereichen übernehmen könnte. Das Institut des Privatbeistands ist denn auch von praktischer und gesellschaftlicher Bedeutung[1], wobei bei der Prüfung der Eignung einer nahestehenden Person in persönlicher Hinsicht auch die gesamte Familienkonstellation berücksichtigt werden muss. Die Beistandschaft solle gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinesfalls zur Folge haben, dass die familiären Beziehungen beeinträchtigt werden und die verbeiständete Person isoliert wird[2]. Ebenfalls ist sicherlich richtig, dass eine Beistandschaft für Menschen mit Suchterkrankungen oder psychischen Störungen höhere Anforderungen an die Beistandsperson stellt. Dies schliesst einen Privatbeistand aber nicht per se aus, und die Eignung ist jeweils in Bezug auf die zu verfügenden Aufgabenbereiche zu prüfen. Von zentraler Bedeutung für die Wahl der Person des Beistands sind zudem auch die Wünsche und Anliegen der betroffenen Person, ihrer Angehörigen und von nahestehenden Personen[3]. Falls gewisse Zweifel an der Eignung bestehen, kann in einer Anfangsphase zudem eine engere Begleitung verfügt werden. Vorliegend weist nichts darauf hin, dass sich die Tochter in einem internen Familienkonflikt befinden würde oder ein Interessenkonflikt bestehen könnte. Sollte die Vorinstanz bezüglich der Einsetzung der Tochter als Beiständin der Beschwerdeführerin Zweifel haben, ist es ihr jedoch unbenommen, weitere Abklärungen im familiären Umfeld vorzunehmen.
Obergericht, 1. Abteilung, 25. März 2021, KES.2020.72/73/76
[1] Häfeli, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler), Bern 2013, Art. 400 ZGB N. 7
[2] BGE vom 6. Februar 2018, 5A_427/2017, Erw. 3.2
[3] Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, 2.A., N. 2.124