Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 16

Streitwertberechnung bei vorsorglichen Massnahmen; Bestätigung von RBOG 2001 Nr. 1; Anforderungen an die Herabsetzung rechtskräftiger Unterhaltszahlungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen


Art. 92 ZPO Art. 261 Abs. 1 ZPO Art. 303 Abs. 1 ZPO


  1. Mit Entscheid vom 3. November 2021 des Einzelrichters des Bezirksgerichts wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhalt an sein im Januar 2021 geborenes Kind verpflichtet. Am 22. März 2022 verlangte der Beschwerdeführer im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine Reduktion dieser Unterhaltszahlungen. Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

  2. a)    aa)    Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar[1]. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt[2]. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Beschwerde anfechtbar[3].

          bb)    Als Streitwert gilt derjenige Betrag, welcher im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig ist. Bei Teil- und Zwischenentscheiden, wozu auch vorsorgliche Massnahmen gehören, ist der Streitwert der Hauptsache massgebend[4]. Bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert, wobei bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung als Kapitalwert gilt[5]. Das Bundesgericht folgt diesem Grundsatz auch bei (vorsorglichen) Unterhaltszahlungen. So geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass keine Schätzung der Verfahrensdauer beziehungsweise der Zeitdauer, innert welcher Unterhaltszahlungen geschuldet sind, vorzunehmen ist[6].

                  In der Lehre ist diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen auf Kritik gestossen. Mindestens in gewissen Fällen ‑ beispielsweise wenn im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits absehbar sei, wenn das Alter der berechtigten Person statistisch auf eine wesentlich kürzere Lebenserwartung schliessen lasse oder bei vorsorglichen Unterhaltszahlungen ‑ rechtfertige sich eine Berücksichtigung der geschätzten Dauer der Unterhaltspflicht betreffend die Streit- beziehungsweise Kapitalisierungswertberechnung im jeweiligen Einzelfall[7].

                  Die diesbezügliche kantonale Rechtsprechung ist uneinheitlich. Soweit ersichtlich, folgen die Kantone Basel-Landschaft[8], Graubünden[9] und Solothurn[10] der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und wenden auch bei vorsorglichen Massnahmen und insbesondere im Rahmen von in Eheschutzverfahren zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen den zwanzigfachen Kapitalisierungswert an. Demgegenüber gehen mindestens die Kantone Bern[11] und Zürich[12] davon aus, dass bei vorsorglichen Massnahmen eine Kapitalisierung beziehungsweise Addition nur auf das Dreifache der jährlichen Leistung vorzunehmen ist.

                  Das Obergericht des Kantons Thurgau geht bei vorsorglichen Massnahmen von einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von zwei Jahren aus. Die Praxis zeigt, dass diese Annahme nach wie vor zutreffend ist. Prozesse betreffend vorsorgliche Massnahmen können im Normalfall innert zwei Jahren abgeschlossen werden, selbst wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Die Dauer eines Verfahrens um vorsorgliche Massnahmen, insbesondere in einem familienrechtlichen Prozess, ist abschätzbar. Daher rechtfertigt es sich, an dieser Praxis festzuhalten. Für die Berechnung des Streitwerts ist entsprechend grundsätzlich auf das Zweifache der jährlichen Unterhaltsbeiträge abzustellen. Bei ausserordentlichen Umständen kann es sich im Einzelfall rechtfertigen, von diesem Grundsatz abzuweichen.

    b)    aa)    Der angefochtene Entscheid hat vorsorgliche Massnahmen zum Inhalt. Ob das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde zu ergreifen ist, entscheidet sich danach, ob die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.00 erreicht wird.

          bb)    Die aktuell zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge belaufen sich auf Fr. 1'665.00 im Monat. Der Berufungskläger beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht deren Herabsetzung auf Fr. 750.00. Strittig ist somit die Differenz von Fr. 915.00. Die Vor­instanz geht von einer Verfahrensdauer von weniger als einem Jahr aus und kommt daher zum Ergebnis, dass der Streitwert von Fr. 10'000.00 nicht erreicht sei.

          cc)    Wie ausgeführt, ist von einer zweijährigen Verfahrensdauer und damit vom Doppelten des jährlichen Unterhaltsbetrags auszugehen. Eine Verfahrenserledigung innert dieser Frist erscheint daher auch im vorliegenden Fall realistisch. Gründe, welche dagegensprechen würden, sind nicht ersichtlich.

          dd)    Ausgehend von einer zweijährigen Kapitalisierung beträgt der Streitwert Fr. 21'960.00[13]. Damit ist die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung erreicht[14].

  3. a)    aa)    Unter dem Kapitel der Unterhalts- und Vaterschaftsklage regelt Art. 303 ZPO die vorsorglichen Massnahmen. Demgemäss kann der Beklagte, sofern das Kindesverhältnis feststeht, verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen[15]. Fraglich ist, ob Art. 303 ZPO in Konstellationen wie der vorliegenden anwendbar ist, da einerseits der Unterhaltspflichtige als Kläger auftritt und dieser andererseits eine Herabsetzung verlangt, während Art. 303 Abs. 1 ZPO sich auf vorläufige Zahlungen beziehungsweise Hinterlegungen von Unterhaltszahlungen bezieht, welche durch den "Beklagten"[16] zu leisten sind.

                  Inhaltlich geht es um vorsorgliche Massnahmen, für welche die allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 261 ZPO vorliegen müssen. Wie zu zeigen sein wird, sind bereits diese nicht gegeben, womit auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 303 ZPO nicht weiter eingegangen werden muss.

          bb)    Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht[17]. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt einen materiellrechtlichen Anspruch des Gesuchstellers gegenüber dem Gesuchsgegner voraus[18]. Der Verfügungsanspruch bildet regelmässig den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens[19]. Der Verfügungsanspruch beziehungsweise die Tatsachen, die den Verfügungsanspruch begründen, sind von der gesuchstellenden Partei nicht voll zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen[20]. Für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss weiter ein Verfügungsgrund gegeben sein, nämlich die Gefahr eines nicht oder nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils aufgrund einer zu befürchtenden oder sogar bereits vorliegenden Verletzung des Verfügungsanspruchs und damit die Gefahr eines zumindest nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Fall des Zuwartens mit dem Erlass einer vorsorglichen Massnahme; der Erlass einer vorsorglichen Massnahme muss zeitlich dringlich sein. Neben dem Verfügungsanspruch ist folglich ein Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz beziehungsweise ein genügendes Rechtsschutzinteresse erforderlich[21]. Der nicht oder nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil besteht in einer Beeinträchtigung des Gesuchstellers in seiner materiellen Rechtsstellung: Wird die vorsorgliche Massnahme nicht erlassen, besteht die Gefahr, dass der glaubhaft gemachte zivilrechtliche Anspruch[22] überhaupt nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten verwirklicht werden kann[23].

          cc)    Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein sehr strenger Massstab anzulegen, wenn darum ersucht wird, bereits vorgängig des Entscheids in der Sache im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine rechtskräftige Unterhaltsregelung abzuändern. Insbesondere bei der Herabsetzung oder Aufhebung von Unterhaltszahlungen müssen besondere Umstände vorliegen; beispielsweise wenn dem Schuldner die Zahlung während der Dauer des Prozesses aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und nach Abwägung der Interessen des Gläubigers nicht mehr zugemutet werden kann. Dafür muss der Schuldner in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen auf die Reduktion bereits während des Herabsetzungsprozesses dringend angewiesen sein[24]. Zudem müssen liquide tatsächliche Verhältnisse vorliegen, welche den Verfahrensausgang abschätzen lassen können[25].

                  Die (teilweise auch jüngere) kantonale Rechtsprechung folgt den bundesgerichtlichen Grundsätzen[26]; so auch die Praxis des hiesigen Obergerichts. Bereits im Jahr 2001 wurde festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen nur zurückhaltend erlassen werden sollen. Angebracht erschienen sie bei Dringlichkeit entweder zeitlicher Art, was zum Beispiel dann der Fall sein könne, wenn eine Abänderung der Obhut im Hinblick auf den Beginn eines neuen Schuljahrs erfolgen soll, oder bei bevorstehenden Ferien im Ausland, bei Dringlichkeit sachlicher Art, beispielsweise bei akuter Gefährdung des Kindeswohls, oder wenn besondere Umstände, wie eine Verzögerungstaktik der beklagten Partei, vorliegen würden. Generell erschienen die Massnahmen analog den Voraussetzungen aller vorsorglichen Massnahmen dann als gerechtfertigt, wenn ein objektives Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz bestehe, beziehungsweise wenn ein nicht unerheblicher Nachteil drohe und eine positive Hauptsachenprognose zumindest glaubhaft gemacht werde. Bezüglich Unterhaltsbeiträge sei in aller Regel keine Notwendigkeit ersichtlich, dem Urteil in der Hauptsache vorzugreifen. Eine objektiv gegebene sofortige Dringlichkeit für die Erhöhung oder Herabsetzung des einst gesprochenen Unterhaltsbeitrags liege kaum je vor; ein allfälliger Nachteil dieser Praxis beschränke sich auf das Risiko, die vor der Rechtskraft des Folgeprozesses zu wenig oder zu viel bezahlten Beträge nicht mehr einfordern zu können oder nicht mehr zurückzuerhalten[27].

                  An dieser Praxis ist nach wie vor festzuhalten. Es liegt daher am Berufungskläger, nebst den allgemeinen Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen zusätzlich besondere Umstände glaubhaft zu machen, welche eine sofortige Herabsetzung der Unterhaltszahlungen rechtfertigen. Dazu muss er ebenso glaubhaft machen, dass die aktuellen Zahlungen ihn in eine prekäre wirtschaftliche Lage bringen, wie er ein aktuelles Rechtschutzinteresse aufzuzeigen hat. Insbesondere betreffend seine wirtschaftliche Situation werden liquide tatsächliche Verhältnisse verlangt.

    b)    aa)    Der Berufungskläger bringt in seiner Rechtsmitteleingabe erstmals vor, die Mutter lasse ihn praktisch jeden Monat für die rückständigen Unterhaltszahlungen betreiben. Es würden daher weitere Verlustscheine ausgestellt, was für ihn den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil habe, dass es für ihn schwieriger werde, später eine andere Anstellung zu finden oder eine eigene Wohnung zu mieten. In den Akten des Berufungsklägers befindet sich zwar ein Pfändungsprotokoll betreffend Lohnpfändung des Berufungsklägers. Der Berufungskläger belässt es aber in Bezug auf die monatlichen Betreibungen und das Ausstellen von Verlustscheinen bei einer unbelegten und auch nicht glaubhaft gemachten Behauptung. Sollten aufgrund einer rückwirkenden (teilweisen) Aufhebung seiner Unterhaltspflicht die entsprechenden Forderungen dahinfallen, so könnte er als Betriebener ohne weiteres feststellen lassen, dass die entsprechende Schuld nicht mehr besteht[28]. Selbst wenn seine Behauptungen glaubhaft gemacht worden wären, wäre darin deshalb kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen. Somit hilft dem Berufungskläger die Berücksichtigung dieser Noven im Berufungsverfahren nichts.

          bb)    Der Berufungskläger macht denn auch kein aktuelles Rechtschutzinteresse geltend. Er hält vielmehr fest, dass es für ihn, je mehr Verlustscheine er habe, umso schwieriger werde, später eine andere Anstellung zu finden oder allenfalls eine eigene Wohnung zu mieten. Damit zeigt er aber gerade, dass er zurzeit weder auf Wohnungs- noch Arbeitsstellensuche ist, bei welcher die Verlustscheine eine Rolle spielen könnten. Damit kann er kein aktuelles Rechtschutzinteresse nachweisen.

          cc)    Der Berufungskläger wurde am 3. November 2021 rechtskräftig zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten seines Kindes verpflichtet. Per 22. März 2022 machte der Berufungskläger eine diesbezügliche Abänderungsklage rechtshängig. Das bedeutet, dass eine Ermässigung (oder Aufhebung) der Unterhaltsverpflichtung auch im Hauptsacheverfahren schon ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage angeordnet werden kann, soweit die Umstände des Einzelfalls nicht dagegensprechen. Der Berufungskläger hat demnach, wenn es zu einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge kommen sollte, abgesehen von einer zeitlich verzögerten Anpassung seiner Pflichten und Berücksichtigung seiner Leistungen, keinen finanziellen Nachteil. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, besteht sein finanzielles Risiko einzig darin, dass allenfalls zu viel bezahlte Unterhaltsbeträge nicht sofort zurückgefordert werden könnten. Dies wurde durch den Berufungskläger jedoch nicht geltend gemacht. Genauso wenig hat er glaubhaft gemacht, wie dadurch für ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen soll. Insbesondere macht der Berufungskläger nicht glaubhaft, im Rahmen von Betreibungen würde sein Existenzminimum verletzt. Bezüglich seines Einkommens liegen zudem keine liquiden Verhältnisse vor, welche für den Erlass vorsorglicher Massnahmen notwendig wären.

                  Aufgrund seines Alters, des Alters seines unterhaltsberechtigten Kindes und der damit verbundenen Dauer seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht erscheint es zudem wenig wahrscheinlich, dass allenfalls bis Rechtskraft des Abänderungsverfahrens zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge nicht mit künftig noch zu leistenden Beiträgen[29] verrechnet werden könnten. Der Berufungskläger unterlässt es somit, glaubhaft zu machen, inwiefern ihm durch die einstweilen weiterhin bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen soll. Es besteht somit kein Bedürfnis nach sofortigem Rechtsschutz. Fehlt die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so fehlt eine der kumulativen Voraussetzungen zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Auf eine Prüfung der Hauptsachenprognose kann somit verzichtet werden, wobei festzuhalten bleibt, dass auf deren Voraussetzungen in der Beschwerdeschrift nicht hingewiesen wurde. Dabei bleibt auch zu beachten, dass der Entscheid, dessen Abänderung verlangt wird, erst wenige Monate vor Einleitung des Abänderungsprozesses gefällt wurde. Die veränderten Verhältnisse sind somit mindestens in zeitlicher Hinsicht nicht ohne weiteres ersichtlich.

    Obergericht, 1. Abteilung, 28. September 2022, ZR.2022.39


[1]  Art. 308 Abs. 1 lit. a und b ZPO

[2]  Art. 308 Abs. 2 ZPO

[3]  Art. 319 lit. a ZPO

[4]  Spühler, Basler Kommentar, 3.A., Art. 308 ZPO N. 9

[5]  Art. 92 ZPO

[6]  BGE 137 III 196 (betreffend Schuldneranweisung); BGE 133 III 395; BGE vom 13. Juni 2016, 5A_224/2016, Erw. 1.4; BGE vom 12. November 2016, 5A_588/2014, Erw. 1.1; vgl. jedoch BGE vom 11. Februar 2022, 5A_120/2021, Erw. 1.1, wo das Bundesgericht die Frage, ob die Streitwertgrenze erreicht wurde unter Hinweis darauf, dass bei vorsorglichen Massnahmen sowohl bei der Beschwerde in Zivilsachen als auch bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden könne, offenlässt.

[7]  Diggelmann, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), 2.A., Art. 92 N. 7; Kölz, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Oberhammer/Domej/Haas), 3.A., Art. 92 N. 4; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3.A., Art. 92 ZPO N. 6; Stein-Wigger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 92 N. 10 und 12; Sutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Seiler), Zürich 2021, Art. 92 N. 5

[8]  Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Dezember 2020, 400 20 204, Erw. 1; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2016, 400 16 00, Erw. 1

[9]  Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. Mai 2016, ZK1 2015 20 und ZK1 2015 26, Erw. 2.b

[10] Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Mai 2020, ZKBER.2020.25, Erw. II.1.2

[11] Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, ZK 2019 158 und ZK 2019 160, Erw. II.2.1

[12] Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2020, LY200008-O/PC200009, Erw. 5.2

[13] 24 x Fr. 915.00

[14] Anzumerken bleibt, dass bereits bei einer Verfahrensdauer von 11 Monaten die Grenze von Fr. 10’000.00 erreicht würde (11 x Fr. 915.00 = Fr. 10'065.00).

[15] Art. 303 Abs. 1 ZPO

[16] Der Gesetzestext meint wohl den Vater; vgl. jedoch zum Beispiel Stalder/van de Graaf, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Oberhammer/Domej/Haas), 3.A., Art. 303 N. 5, wonach im Abänderungsverfahren auch die unterhaltspflichtige Person klagende Partei sein kann.

[17] Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO

[18] Sogenannter Verfügungsanspruch

[19] Vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Oberhammer/Domej/Haas), 3.A., Art. 261 N. 5

[20] Kofmel Ehrenzeller, Art. 261 ZPO N. 6

[21] Kofmel Ehrenzeller, Art. 261 ZPO N. 7

[22] Verfügungsanspruch

[23] Kofmel Ehrenzeller, Art. 261 ZPO N. 8

[24] BGE 118 II 228 f.; BGE vom 4. Dezember 2012, 5A_732/2012, Erw. 3.2

[25] BGE vom 22. März 2005, 5P.414/2004, Erw. 4.4

[26] Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2019, LY190018, Erw. III.1.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2017, LY170010, Erw. II.A.1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2018, ZKBER.2018.30, Erw. II.2.1.1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2015, ZK 2015 234, Erw. III.3.2.3

[27] RBOG 2001 Nr. 1 Erw. 2.c

[28] Art. 85a Abs. 1 SchKG

[29] Auch unter Beachtung von Art. 125 Ziff. 2 OR


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.