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RBOG 2022 Nr. 19

Im Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf ein Scheidungsurteil mit Volljährigenunterhalt ist nicht zu prüfen, ob ein Lehrabschluss eine angemessene Erstausbildung darstellt und auf einem gemeinsamen Ausbildungsplan beruht.


Art. 81 Abs. 1 SchKG Art. 277 Abs. 2 ZGB


  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Scheidungsurteil verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ‑ seiner Tochter ‑ bis zur Volljährigkeit, respektive bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, monatlich Kindesunterhalt zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin erhob Betreibung gegen den Beschwerdeführer für ausstehende Unterhaltsbeiträge. Das Bezirksgericht beseitigte den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte der Beschwerdegegnerin definitive Rechtöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

  2. a)    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

    b)    Tilgung und Stundung müssen bewiesen werden, glaubhaft machen genügt ‑ anders als bei Einwendungen gegen einen provisorischen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ‑ nicht. Der Beweis der Tilgung und Stundung muss gemäss dem Wortlaut des Gesetzes durch Urkunden geleistet werden[1].

    c)    Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Erlass des Entscheids. Als Tilgungsgründe kommen zum Beispiel auch Schulderlass, Verrechnung oder die Erfüllung einer Resolutivbedingung infrage[2].

    d)    Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine Kindesunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist[3]. Ist der Schuldner hierzu nicht in der Lage, so wird die Rechtsöffnung erteilt, und der Schuldner muss eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG, respektive Rückforderung des Bezahlten gemäss Art. 86 SchKG, verlangen[4]. Ob eine berufliche Ausbildung innert vernünftiger Frist absolviert wird, kann im Rechtsöffnungsverfahren üblicherweise nicht abgeklärt werden[5]. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, heikle Fragen des materiellen Rechts oder solche, bei deren Antwort das Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu entscheiden, da dies dem Sachrichter vorbehalten ist[6]. Insofern ist es auch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, zu bestimmen, welche Ausbildung "angemessen" ist[7].

    e)    Die grundsätzliche Rechtsöffnungsqualität des Scheidungsurteils wurde nicht bestritten. Die definitive Rechtsöffnung ist somit zu erteilen, sofern nicht der Beschwerdeführer durch Urkunden beweist, dass die Resolutivbedingung ‑ wie behauptet ‑ eingetreten ist beziehungsweise, dass die betriebene Unterhaltsforderung die Zeit nach Abschluss einer für die Beschwerdegegnerin angemessenen Ausbildung betrifft. Eine vorbehaltlose Anerkennung des Eintritts der Resolutivbedingung durch die Beschwerdegegnerin liegt nicht vor.

  3. Zur Frage der gemeinsamen Entwicklung eines Ausbildungsplans äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht. Daraus lässt sich jedoch nicht auf eine Anerkennung des Eintritts der Resolutivbedingung schliessen. Immerhin ist in sachverhaltlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von der Ausbildungs- beziehungsweise Berufsplanung der Beschwerdegegnerin faktisch ausgeschlossen wurde. Eine ungerechtfertigte Verweigerung des Zusammenwirkens kann bei klageweiser Durchsetzung des Unterhaltanspruchs bei der persönlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht berücksichtigt werden. Materiell gilt dabei, dass sich das Kind nachvollziehbaren, auf seine Anliegen Rücksicht nehmenden Argumenten der Eltern zu unterziehen hat[8]. Die Interessen des Kindes und der Eltern ‑ zumal diese bei geschiedenen Eltern unter Umständen auch unterschiedlich sein können ‑ (ermessensweise) gegeneinander abzuwägen[9], kann indessen nicht im Rechtsöffnungsverfahren erfolgen, sondern nur in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird der Sachrichter einen ungenügenden Einbezug eines Elternteils in die Planung kaum mit einer Verneinung oder Reduktion der Unterhaltsverpflichtung sanktionieren, wenn die Planung trotz des fehlenden Einbezugs im Interesse des Kindes und insgesamt vernünftig ist. Erst recht kommt eine solche Sanktionierung im Rechtsöffnungsverfahren nicht infrage.

  4. a)    Der Beschwerdeführer macht weiter die Erlangung einer angemessenen Ausbildung durch die Beschwerdegegnerin ‑ und damit den Eintritt der Resolutivbedingung seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber ‑ mit dem Lehrabschluss geltend. Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Ob darin Zweit- und Zusatzausbildungen eingeschlossen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere den getroffenen Absprachen und der Zumutbarkeit, aber auch vom konkreten Ausbildungsgang[10].


    b)    Wenn sich Kind und Vater oder Mutter nicht darüber einigen können, ob nach dem Lehrabschluss im konkreten Fall eine angemessene Ausbildung vorliegt und damit die Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB weggefallen sind, muss dies auf Klage hin gerichtlich in einem ordentlichen Verfahren geprüft werden, in dem die Parteien umfassend ihren Standpunkt darlegen und ihre Beweismittel dazu offerieren können11]. Nur so kann diese unter Umständen schwierige Frage überhaupt entschieden werden. Der Beschwerdeführer verkennt dies, wenn er seine eigene Auffassung dazu als klar und gleichsam einzig mögliche Auslegung und Würdigung darstellt. Die Beschwerdegegnerin legte demgegenüber in ihrem Rechtsöffnungsbegehren ihren Ausbildungsplan mit den bisherigen und zukünftigen Ausbildungsschritten dar. Sie machte geltend, sie habe seit der Oberstufe einen Ausbildungsplan und diesen auch systematisch verfolgt. Die weiterführende Ausbildung im Bereich der höheren Berufsausbildung sei gemäss dem schweizerischen Bildungswesen der Erstausbildung zuzurechnen.

    c)    Damit kann hier gerade nicht von einem klaren Fall einer angemessenen Ausbildung aufgrund einer abgeschlossenen Lehre gesprochen werden. Die Vorinstanz erwog somit zutreffend, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, sondern Sache des ordentlichen Richters, diese Frage zu entscheiden. Folge daraus ist zwingend die Erteilung der Rechtsöffnung. Weder hat das Rechtsöffnungsgericht über die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Fehlen einer angemessenen Ausbildung der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, noch kann es die Unterhaltspflicht sistieren, bis das ordentliche Gericht darüber entschieden hat, zumal ein solches Verfahren gar nicht anhängig ist.

    Obergericht, 2. Abteilung, 17. März 2022, BR.2022.2


[1]  BGE 136 III 625; BGE 124 III 503; Staehelin, Basler Kommentar, 3.A., Art. 81 SchKG N. 4; Vock/Aepli-Wirz, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Hrsg.: Kren Kostkiewicz/Vock), 4.A., Art. 81 N. 4 und 9; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9.A., § 19 N. 54; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 232

[2]  BGE 144 III 195; BGE 124 III 503; Staehelin, Art. 81 SchKG N. 14; Vock/Aepli-Wirz, Art. 81 SchKG N. 8; Stücheli, S. 233

[3]  BGE 144 III 195; BGE 143 III 568; BGE vom 20. April 2020, 5D_198/2019, Erw. 2.1; Staehelin, Art. 80 SchKG N. 45; Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 SchKG N. 23; vgl. Stücheli, S. 116

[4]  Staehelin, Art. 80 SchKG N. 45; Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 SchKG N. 23; Stücheli, S. 116

[5]  BGE vom 23. März 2020, 5A_719/2019, Erw. 3.3.1; Staehelin, Art. 80 SchKG N. 47a

[6]  BGE 124 III 503

[7]  Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020 S. 8

[8]  Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6.A., Art. 277 ZGB N. 9

[9]  Aeschlimann/Schweighauser, in: FamKommentar Scheidung (Hrsg.: Schwenzer/Fankhauser), 3.A., Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276‑293 ZGB N. 67

[10] Fountoulakis/Breitschmid, Art. 277 ZGB N. 12; Aeschlimann/Schweighauser, Allgemeine Bemerkungen zu Art. 276‑293 ZGB N. 58 f.

[11] Vgl. Fountoulakis/Breitschmid, Art. 277 ZGB N. 23 und Art. 286 ZGB N. 13


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