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RBOG 2022 Nr. 38

Verwertung von unverwertbaren Beweismitteln zugunsten der beschuldigten Person


Art. 140 StPO Art. 141 StPO


              Nach Art. 140 StPO unzulässigerweise erhobene Beweise, namentlich auch durch Täuschung erhobene Beweise, sind absolut unverwertbar, auch zugunsten der beschuldigten Person[1]. Die herrschende Lehre und verschiedene kantonale Gerichte gehen hingegen davon aus, dass das Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO ein Belastungsverbot darstelle und damit diese Beweise zur Entlastung der beschuldigten Personen verwendet werden dürfen[2]. Dieser Auffassung kann so pauschal nicht gefolgt werden. Allein schon die Stellung im Gesetz spricht dafür, dass Verwertungsverbote nach Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Soweit das Gesetz als Folge der Verletzung einer Bestimmung ein Verwertungsverbot ausdrücklich im Sinn von Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO statuiert, handelt es sich um ein absolutes Verwertungsverbot, sofern das Gesetz nicht selber eine andere Rechtsfolge vorsieht, wie etwa in Art. 147 Abs. 4 StPO. Absolut unverwertbar nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO sind namentlich: Erklärungen der Parteien, die wegen des Scheiterns des abgekürzten Verfahrens aus den Akten zu entfernen sind[3]; Befragungen in einer falschen Rolle, bei der das Gesetz die Unverwertbarkeit anordnet[4]; ebenso Befragungen, bei denen die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO unterblieben[5]. In den übrigen Fällen, namentlich bei nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbaren Beweismitteln oder sofern das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt[6], ist gegen eine Verwertung eines an sich unverwertbaren Beweismittels zugunsten einer beschuldigten Person auf deren ausdrücklichen Antrag hin nichts einzuwenden. Es obliegt den beschuldigten Personen respektive ihren Verteidigungen, konkret einzelne bereits aus den Akten entfernte oder als unverwertbar bezeichnete Aktenstücke zu benennen, sofern sie der Ansicht sind, diese seien zu ihren Gunsten zu verwenden. Entgegen der seitens der Staatsanwaltschaft geäusserten Auffassung bleiben diese Beweismittel zu Lasten der antragstellenden Person unverwertbar[7].

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Februar 2022, SBR.2019.43


[1]  Gless, Basler Kommentar, 2.A., Art. 140 StPO N. 72 und Art. 141 StPO N. 114

[2]  Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 141 N. 42 mit weiteren Hinweisen; Gless, Art. 141 StPO N. 116; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2013, UH120368, Erw. II.3.2.3.b

[3]  Art. 362 Abs. 4 StPO

[4]  Bei fälschlicherweise nicht als beschuldigte Person befragten Personen nach Art. 158 Abs. 2 StPO und nicht als Zeugen befragten Personen nach Art. 177 Abs. 1 StPO, nicht aber bei einer fälschlicherweise nicht als Auskunftsperson einvernommenen Person.

[5]  Art. 158 Abs. 2 StPO

[6]  Teilnahmerechte, Konfrontationsrechte

[7]  Dies ist etwa in Art. 147 Abs. 4 StPO ausdrücklich so vorgesehen.


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