Skip to main content

RBOG 2022 Nr. 44

Haft- und Haftverlängerungsanträge erfordern Schriftform; eine einfache E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht.


Art. 224 Abs. 2 StPO Art. 227 Abs. 2 StPO


  1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren, in dessen Rahmen er sich in Untersuchungshaft befand. Den in der Folge von der Staatsanwaltschaft per E-Mail eingereichten Haftverlängerungsantrag hiess das Zwangsmassnahmengericht gut, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

  2. a)    aa)    Gemäss Art. 66 StPO sind Verfahren vor den Strafbehörden mündlich, soweit die StPO nicht Schriftlichkeit vorsieht. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt[1]. Nach Art. 110 Abs. 1 StPO können Eingaben der Parteien schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES[2] versehen werden[3].

    bb)    In Bezug auf die Haftverlängerung bestimmt Art. 227 Abs. 2 StPO, dass die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer einreichen und ihm die wesentlichen Akten beizulegen hat. Für die schriftliche Begründung des Gesuchs und die Haftakten gelten (analog) die Bestimmungen betreffend den Haftanordnungsantrag[4]. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft ihren Haftantrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei.             

    b)    aa)    Das Bundesgericht befasste sich bereits mit Entscheid vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013, Erw. 2[5], mit der Frage, ob ein mit einer einfachen E-Mail beim Zwangsmassnahmengericht eingereichter Haftantrag dieser gesetzlichen Vorgabe genügt, und es verneinte dies.

    bb)    Dabei erwog das Bundesgericht, im System der StPO ersetze der Haftantrag den Haftbefehl, wie er in verschiedenen kantonalen Strafprozessordnungen existiert habe und trete somit an die Stelle des provisorischen Haftbefehls; gleichzeitig stelle er die Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts dar. Eine Kopie sollte nach Möglichkeit dem Beschuldigten oder seinem Verteidiger zugestellt werden. Die Pflicht, dem Zwangsmassnahmengericht einen schriftlichen Antrag zu übermitteln, konkretisiere insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Bezug auf die Haftentlassung in Art. 31 Abs. 2 BV garantiert werde. Der Beschuldigte und sein Verteidiger hätten nach Art. 225 Abs. 2 StPO das Recht, die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten (auf jeden Fall den Haftantrag und die Beilagen) vor der Verhandlung einzusehen. Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO müssten schriftliche Anträge datiert und unterschrieben sein. Die Unterschrift müsse handschriftlich im Sinn von Art. 14 OR erfolgen. Ein Schriftstück, auf dem die Unterschrift nur wiedergegeben werde (Fotokopie, Faksimile) sei ungültig. Auch eine einfache E-Mail genüge, abgesehen von der elektronischen Übermittlung mit einer gültigen elektronischen Signatur[6], nicht der Schriftform[7].

    cc)    Das Bundesgericht beschäftigte sich in der Folge mit dem Argument, angesichts der extrem kurzen Fristen nach Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO könnten die Anforderungen für die Einreichung von Beschwerden nicht auf das Haftgesuch übertragen werden. Es handle sich um Fristen, die in Stunden und nicht in Tagen festgelegt seien und zudem keinen Aufschub kennen würden. Das Erfordernis eines schriftlichen Haftantrags würde es nicht mehr ermöglichen, die für die Inhaftierung geltenden Fristen einzuhalten[8].

                  Das Bundesgericht hielt dazu fest, trotz dieser Einwände könne der klare Wortlaut von Art. 224 Abs. 2 StPO nicht ignoriert werden, der einen schriftlichen Antrag verlange, das heisse ein Dokument mit einer eigenhändigen Unterschrift. Dieses Erfordernis erkläre sich aus der Art der Verfahrenshandlung, die der Haftantrag darstelle (vorläufige Festnahme und Anrufung des Zwangsmassnahmengerichts) sowie aus den schwerwiegenden Auswirkungen auf die Situation des Beschuldigten. Die Verpflichtung, den schriftlichen Antrag an das Zwangsmassnahmengericht zu senden, hindere die Staatsanwaltschaft nicht daran, parallel dazu per E-Mail zu verfahren, um das Zwangsmassnahmengericht schnell zu benachrichtigen und es dem Zwangsmassnahmengericht zu ermöglichen, die Verhandlung kurzfristig einzuberufen. Der schriftliche Haftantrag müsse sich jedoch in den Händen des Zwangsmassnahmengerichts befinden, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte und sein Verteidiger die Akten einsehen würden, und auf jeden Fall vor der Eröffnung des Haftbeschlusses. Die Beförderung könne per Hauspost oder durch einen Boten erfolgen, wobei die Staatsanwaltschaft noch die Möglichkeit habe, das Dokument dem Zwangsmassnahmengericht bei der in Art. 225 Abs. 1 StPO vorgesehenen Anhörung zu übergeben[9].

    dd)    Folgerichtig stellte das Bundesgericht fest, dass Art. 224 Abs. 2 StPO nicht eingehalten wurde, da das Zwangsmassnahmengericht entschieden habe, ohne im Besitz des schriftlichen Antrags der Staatsanwaltschaft zu sein[10].

    ee)    Gleich ist im Verfahren betreffend Haftverlängerung zu entscheiden, denn auch dort hat die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht gestützt auf Art. 227 Abs. 2 StPO ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Zudem sind im Haftverlängerungsverfahren die Fristen länger bemessen als im Haftanordnungsverfahren, weshalb es sich hier noch weniger rechtfertigt, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Formvorschriften zu verzichten.

    c)    aa)    Gestützt auf dieses klare bundesgerichtliche Präjudiz und mit Blick auf den klaren Wortlaut und die Bedeutung der einschlägigen Gesetzesbestimmung besteht kein Spielraum für die (offenbar bestehende) Praxis des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, Haftanträge und Haftverlängerungsanträge nur mit einfacher E-Mail zu stellen, ohne eine schriftliche Eingabe nachzureichen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt damit als begründet.

    bb)    Wie das Bundesgericht jedoch feststellte, ist es durchaus zulässig, dass die Staatsanwaltschaft den Haftantrag oder den Haftverlängerungsantrag dem Zwangsmassnahmengericht zunächst per E-Mail übermittelt. Die Staatsanwaltschaft muss dem Zwangsmassnahmengericht den schriftlichen Antrag dann aber auch noch zwingend in der Form von Art. 110 StPO vor der Eröffnung des Haftbeschlusses zustellen.

    d)    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt aus der unzulässigen Einreichung des Haftverlängerungsgesuchs mit einfacher elektronischer Post freilich nicht, dass der Beschwerdeführer deswegen ohne weiteres aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist. Das Bundesgericht verwies dazu im Entscheid vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013 auf seine Rechtsprechung[11], wonach Unregelmässigkeiten im Untersuchungshaftverfahren nicht zu einer sofortigen Freilassung des Beschuldigten führen, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft im Übrigen erfüllt sind. Ist dies der Fall, kann die Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO durch eine Feststellung, einen teilweisen Schutz der Beschwerde in diesem Punkt und die Auferlegung der Gerichtskosten an den Staat behoben werden[12]. Gleiches gilt für die Verletzung von Art. 227 Abs. 2 StPO, da das Gesetz diesbezüglich keine Unterschiede macht.

Obergericht, 2. Abteilung, 10. Februar 2022, SW.2021.148

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. April 2022 ab (1B_146/2022).


[1]  Art. 85 Abs. 1 StPO

[2]  Bundesgesetz über die elektronische Signatur, SR 943.03

[3]  Art. 110 Abs. 2 Satz 1 StPO

[4]  Forster, Basler Kommentar, 2.A., Art. 227 StPO N. 2

[5]  Das Bundesgericht verwies in mehreren Entscheiden auf diesen Entscheid, zuletzt im BGE vom 17. Juli 2019, 6B_528/2019, allerdings jeweils nicht spezifisch im Zusammenhang mit Haftverfahren, sondern jeweils als Beleg dafür, dass die Zustellung mit einfacher elektronischer Post die einschlägigen formellen Anforderungen verletzt.

[6]  Art. 110 Abs. 2 StPO

[7]  BGE vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013, Erw. 2.1

[8]  BGE vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013, Erw. 2.2

[9]  BGE vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013, Erw. 2.2

[10] BGE vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013, Erw. 2.3

[11] BGE 137 IV 118 ff. (Unregelmässigkeiten während des Verfahrens zur Anordnung oder Verlängerung der Haft); BGE 139 IV 41 ff. (14-tägiger Aufenthalt in einer auf eine Dauer von höchstens 48 Stunden ausgerichteten Zelle)

[12] BGE vom 17. Mai 2013, 1B_160/2013, Erw. 2.3


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.