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RBOG 2022 Nr. 47

Voraussetzungen für die Einstellung eines Strafverfahrens


Art. 319 Abs. 1 StPO


  1. a)    Die Staatsanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und weitere Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs zugunsten des Beschwerdeführers und Gehilfenschaft zur einer Straftat. Zudem erstattete der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der ‑ seiner Auffassung nach ‑ rechtswidrigen Hofräumung gegen den Beschwerdegegner und weitere Personen Strafanzeige.

    b)    Mit Teil-Einstellungsverfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Amtsträger der Polizei und des Amts A sowie gegen den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs durch angebliche Verletzung der Dokumentationspflicht an der Hofräumung auf dem Hof des Beschwerdeführers (Sachverhaltskomplex 1), gegen unbekannte Funktionäre der Polizei, unbekannte Amtsträger des Amts A und den Beschwerdegegner wegen Amtsmissbrauchs, Sachentziehung, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs durch Beschädigung und Entwendung von Gegenständen und Betreten der Räumlichkeiten an der genannten Hofräumung (Sachverhaltskomplex 2) sowie gegen den Beschwerdegegner als damaligen Leiter des Amtes A wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung, Diebstahls, Veruntreuung und Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit der Durchführung und Beendigung der Hofräumung (Sachverhaltskomplex 3) ein. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

  2. a)    Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

    b)    Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung"[1] zu richten. Dieser Grundsatz ist nicht ausdrücklich in der StPO geregelt; er ergibt sich aber gestützt auf Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO aus dem Legalitätsprinzip[2].

    c)    Als Faustregel gilt seit RBOG 2013 Nr. 29: Ist ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage, ist dagegen Anklage zu erheben. Dies ergibt sich schon aus dem Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung". Ist eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, muss die Staatsanwaltschaft anklagen. Diese Faustregel gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere der infrage stehenden Delikte. Dies gebietet schon Art. 7 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörden verpflichtet sind, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Legalitätsprinzip). Die Ausnahmen ergeben sich aus Art. 8 StPO[3].

    Vor der Einschätzung über die Chancen einer Verurteilung und eines Freispruchs sind die massgeblichen Sachverhalte genügend abzuklären. Eine korrekte Einschätzung der Wahrscheinlichkeiten einer Verurteilung oder eines Freispruchs kann erst erfolgen, wenn keine erheblichen Details offen bleiben, die noch geklärt werden können, und die für die Entscheidung über die Einstellung oder die Anklageerhebung von Bedeutung sind[4].

  3. a)    Beim Sachverhaltskomplex 1 geht es um den Vorwurf, der Beschuldigte habe sich durch die Unterlassung der Dokumentationspflicht über die vom Amt A angeordnete Hofräumung des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht.

    b)    aa)    Nach Art. 312 StGB wird Amtsmissbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer vorsätzlich als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Tatbestandsmässig ist entgegen der Marginalie (in der deutschen Fassung) nicht der Missbrauch des Amtes, sondern derjenige der Amtsgewalt[5]. Unter Amtsgewalt wird die Summe aller Machtmittel verstanden, die zur Durchführung einer amtlichen (hoheitlichen) Handlung eingesetzt werden können[6]. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt. Dieser Bestimmung sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft[7]. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder widerrechtlichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und der unrechtmässigen Handlungsabsicht[8]. Auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken ist tatbestandsmässig. Dies ist der Fall, wenn die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen[9].

    bb)    Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schützt einerseits den Staat, insbesondere sein Interesse an pflichtbewussten Amtsträgern, welche die ihnen anvertrauten hoheitlichen Befugnisse rechtmässig einsetzen. Andererseits wird der Schutz des Bürgers vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamten angestrebt[10].

    cc)    In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung sei in der Regel zu verneinen, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden könne. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre ist ein Amtsmissbrauch nach den Regeln des Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB indessen möglich, wenn der Amtsträger es unterlässt, einen Grundrechtseingriff oder eine Zwangssituation aufzuheben, obschon er als Garant dazu verpflichtet wäre, oder wenn er den Amtsmissbrauch eines Untergebenen im Sinn einer Mit- oder Nebentäterschaft wissentlich oder willentlich geschehen lässt, obschon er die Garantenpflicht hätte einzugreifen[11].

    dd)    Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Nebst dem Bewusstsein über seine Sondereigenschaft muss der Täter insbesondere wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen; er muss wissen, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht), wobei Eventualabsicht genügt[12].

    c)    Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan, inwiefern der Beschwerdegegner in Verletzung einer Garantenpflicht allein dadurch einen Eingriff in Grundrechte des Beschwerdeführers nicht aufgehoben hat, dass er die Hofräumung ungenügend dokumentierte oder dokumentieren liess. Der Tatvorwurf wäre ‑ wenn er zuträfe ‑ nur, aber immerhin, eine Amtspflichtverletzung, nicht ein strafbarer Amtsmissbrauch.

  4. a)    Der Sachverhaltskomplex 2 betrifft die Tathandlung "Beschädigung und Entwendung von Gegenständen und Betreten der Räumlichkeiten anlässlich der Hofräumung bei Beschwerdeführer in [Ort] vom [Datum]", begangen durch unbekannte Funktionäre der Polizei, unbekannte Amtsträger des Amtes A und den Beschwerdegegner. Insbesondere geht es dabei um den Vorwurf des Hausfriedensbruchs: Der beschuldigte Beschwerdegegner und die übrigen unbekannten Beschuldigten hätten den Hof des Beschwerdeführers gegen dessen Willen betreten und hätten nicht nur die Stallungen durchsucht, sondern sämtliche privaten Wohnräume, ohne Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl, obwohl das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits materiell eröffnet gewesen sei.             

    b)    Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer unrechtmässig gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz eindringt. Die Unrechtmässigkeit ist objektives Tatbestandselement. Das Betreten eines geschützten Raumes ist nicht unrechtmässig, wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen dieser amtlichen Befugnisse geschieht. Zu denken ist insbesondere an strafprozessuale Hausdurchsuchungen, aber auch an die Durchführung von Kontrollen der Feuerpolizei oder von Handlungen im Rahmen eines Betreibungsverfahrens[13].             

    c)    aa)    Das den Beschuldigten vorgeworfene Eindringen erfolgte gestützt auf den Entscheid des Amts A. Gestützt auf Art. 24 TSchG[14] wurden alle Tiere des Beschwerdeführers vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt. Das Amt A und die Beschuldigten handelten damit als administrative Vollzugsbehörden im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens. Art. 39 TSchG[15] stellt gemäss dem Gutachten, auf das der Beschwerdeführer selber verweist, eine gesetzliche Grundlage dar für ein Zutrittsrecht der administrativen Vollzugsbehörden auch gegen den Willen des Berechtigten: Weder verlangen die Gesetzesbestimmungen eine vorgängige Anmeldung der Kontrolle noch machen sie die Kontrolle von einer richterlichen Genehmigung (Hausdurchsuchungsbefehl) abhängig.

    bb)    Der Einwand des Beschwerdeführers, weil gegen ihn das Strafverfahren bereits (materiell) eröffnet gewesen sei, wäre ein Hausdurchsuchungsbefehl nötig gewesen, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Argumentation zu Unrecht auf das erwähnte Gutachten. Dort steht zwar Art. 39 TSchG (und Art. 8 TSG) gälten nur für das Verwaltungsverfahren. Sei ein Strafverfahren eröffnet, gälten die kantonalen Strafprozessordnungen: Die Strafverfolgungsbehörden benötigten in aller Regel einen Hausdurchsuchungsbefehl für das Betreten von Räumlichkeiten. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich die klare Unterscheidung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden beziehungsweise zwischen Strafverfahren und Verwaltungsverfahren. Die Verfahren sind keineswegs deckungsgleich, sondern verfolgen verschiedene Zwecke mit verschiedenen Mitteln und gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Der Beschwerdeführer geht irrtümlich davon aus, sobald ein Strafverfahren gegen einen Tierhalter eröffnet sei, bleibe kein Raum mehr für ein Verwaltungsverfahren. Dafür gibt es wegen der genannten Unterschiedlichkeit der beiden Verfahren keinen vernünftigen Grund. Das Gutachten hält denn auch im Fazit zur Auslegung von Art. 39 TSchG ‑ nebst dem bereits genannten Grundsatz der in der Zusammenfassung am Schluss als wichtigster Punkt wiederholt wird ‑ fest, Art. 39 TSchG gelte nur für die administrativen Vollzugsbehörden, nicht für die Strafverfolgungsbehörden sowie nur im Verwaltungs-, nicht aber im Strafverfahren; die kantonalen Strafverfolgungsbehörden benötigten folglich für ihre Hausdurchsuchungen einen Hausdurchsuchungsbefehl. Daraus wird noch deutlicher, dass die vom Beschwerdeführer angemahnten Bestimmungen nur für die Strafverfolgungsbehörden gelten. Der Beschwerdegegner beziehungsweise das Amt A handelten indessen ‑ offensichtlich ‑ als Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren. Damit fehlt das objektive Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit.             

    d)    Betreffend die von der Staatsanwaltschaft verneinten Tatbestände der Sachentziehung, der Veruntreuung, des Diebstahls und des Amtsmissbrauchs im Rahmen des Sachverhaltskomplexes 3 bringt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände vor.

    e)    aa)    Den Vorwurf der Sachbeschädigung, wonach anlässlich der Hofräumung ‑ wohl seitens der anwesenden Funktionäre von Polizei und Amt A ‑ Maschinen, Stapler und Traktoren des Beschwerdeführers benutzt und beschädigt worden seien, verwarf die Staatsanwaltschaft. Sie erwog, die blosse Behauptung oder Vermutung, ohne in tatsächlicher oder personeller Hinsicht auch nur im Geringsten etwas zu substantiieren, genüge für die Beurteilung eines Tatverdachts nicht. Den Akten liessen sich keine Hinweise auf Sachbeschädigungen entnehmen, und es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass solche vorsätzlich begangen worden wären. Dies sei auch nicht geltend gemacht worden.

    bb)    Dagegen wendet der Beschwerdeführer lediglich ‑ am Schluss seiner Beschwerdebegründung ‑ ein, schliesslich seien bei der Hofräumung Maschinen, Stapler und Traktoren benutzt und beschädigt worden. Der Einwand der Staatsanwaltschaft der fehlenden personellen Substantiierung gehe insofern fehl. Dies werde ihm nicht gelingen, da er verhaftet und weggebracht worden sei. Es obliege der Staatsanwaltschaft, bevor sie das Verfahren einstelle, erst einmal entsprechende Ermittlungen anzustellen, was sie bisher unterlassen habe. Im Übrigen seien die Schäden adhäsionsweise mit "Privatstrafklage" beziffert worden.

    cc)    Diesem Einwand kann allenfalls insoweit gefolgt werden, als die Personen nicht genannt werden können, die solcher Taten beschuldigt werden. Indessen trifft die Begründung der Staatsanwaltschaft zu, dass der Strafanzeiger oder Privatstrafkläger den Tatvorwurf einigermassen nachvollziehbar darlegen muss. Pauschale Behauptungen, bestimmte Vermögenswerte seien beschädigt worden, ohne konkret darzutun, welche Gegenstände wie beschädigt wurden, genügen nicht.

  5. a)    Der Sachverhaltskomplex 3 betrifft die Tathandlung "im Zusammenhang mit der Durchführung und Beendigung der Hofräumung beim Beschwerdeführer" durch den Beschwerdegegner als damaligen Leiter des Amtes A. Dabei steht der Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Vordergrund: Gemäss Staatsanwaltschaft habe das Amt A die Räumung des Hofes des Beschwerdeführers durchgezogen, obschon an diesem Tag vor Ort das akute Tierleid, auf das die angeblich vom Hof stammenden Fotoaufnahmen von B und C hingewiesen hätten, nicht vorgefunden worden sei. Dieses "Durchziehen" der Hofräumung stelle, so der Beschwerdeführer, einen Missbrauch der Amtsgewalt dar.

    b)    Die Staatsanwaltschaft erwog dazu, aus den Akten des Amts A ergebe sich, dass der Hofräumung eine seit Jahren andauernde Problematik hinsichtlich der Tierschutzgesetzkonformität auf dem Hof vorangegangen sei. Bereits seit vier Jahren habe ein rechtskräftiges Teiltierhalteverbot gegen den Beschwerdeführer bestanden, das ihn verpflichtet habe, seinen Tierbestand auf 60 Tiere zu reduzieren. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung des Tierwohls vorhanden gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Rechtmässigkeit der "Sofortverfügung" in verwaltungsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Hinweise darauf, dass die Hofräumung ohne Anlass oder zu sachfremden Zwecken mit einer Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht durchgeführt worden wäre, seien jedenfalls keine vorhanden. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner nach dem Eingang der Meldung nicht sofort losgeprescht sei, sondern Informationen über die Authentizität der Fotos (von B und C) abgewartet habe, spreche gegen einen Amtsmissbrauch. Missbräuchlich wäre eine Hofräumung allenfalls dann gewesen, wenn diese haltlos erfolgt wäre.             

    c)    Diese Begründung ist sowohl in Bezug auf die Tatvorwürfe (Sachverhalt oder Sachverhaltskomplex) als auch bezüglich der Rechtsanwendung ungenügend.

    aa)    Die Strafanzeige begründet den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nicht nur mit der Durchführung der Hofräumung und dem Erlass der Verfügung, gemäss der die Tiere des Beschwerdeführers "vorsorglich beschlagnahmt, geeignet untergebracht und bestmöglich weitervermittelt" werden. Vielmehr wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, ihm mit der Versteigerung und dem Verkauf der Tiere zum Schlachtpreis und damit weit unter dem Marktwert sein Eigentum definitiv entzogen und ihn mit der völlig unverhältnismässigen und widerrechtlichen Fortnahme und Veräusserung aller Tiere enteignet zu haben. Der Beschwerdeführer sprach denn auch von fortgesetztem Amtsmissbrauch. Dieser Tatvorwurf ist gesamthaft zu würdigen, denn die Tatvorwürfe oder die beanzeigten Tathandlungen hängen zusammen. Sie sind als aufeinander abgestimmte, zum Teil voneinander abhängige Tathandlungen zu sehen. Sie gipfelten in der Veräusserung der Tiere, womit das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers an den Tieren definitiv erlosch. Die Weiterveräusserung (Versteigerung und Verkauf) der Tiere ist unter diesem Aspekt aus Sicht des Beschwerdeführers wohl das Gravierendste, zumal die Veräusserung gemäss ihm weit unter dem Marktwert erfolgt sein soll. Mitzuberücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung sei die einzige Rechtsgrundlage, gestützt auf die ihm seine Tiere definitiv weggenommen worden seien; ausser diesem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen gebe es keinen weiteren Entscheid über die definitive Enteignung des Beschwerdeführers. Damit behauptet der Beschwerdeführer, dass der Beschuldigte die Tiere ohne genügende Rechtsgrundlage weiterveräussert habe. In der Tat findet sich in den Akten ‑ soweit ersichtlich ‑ kein anderer einschlägiger Entscheid des Amtes A, und die Staatsanwaltschaft bestreitet die Darstellung des Beschwerdeführers nicht. Damit macht es den Anschein, dass die Tiere lediglich gestützt auf eine vorsorgliche Beschlagnahme versteigert und verkauft worden sind. Das Dispositiv enthält ausdrücklich eine vorsorgliche Beschlagnahme und eine geeignete Unterbringung sowie eine bestmögliche Weitervermittlung, nicht aber einen Entzug des Eigentums (Verkauf). Damit besteht die Problematik, dass unter dem Aspekt des Grundsatzes "ne bis in idem"[16] keine Trennung in einzelne Sachverhaltsabschnitte möglich ist, die einzeln rechtlich beurteilt werden können. Dies gilt erst recht für die Beurteilung, ob die Tatvorwürfe unter den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu subsumieren sind, einen Tatbestand, der inhaltlich weit formuliert ist und dementsprechend auf vielfältige Weise begangen werden kann[17]. Eine gesamthafte Beurteilung ist zudem für die Prüfung des subjektiven Tatbestands unabdingbar. Wie soll ohne Beurteilung des gesamten Handelns, angefangen bei der Vorbereitung der Hofräumung sowie dem Erlass der vorsorglichen Beschlagnahme über die Hofräumung selber bis zur Weiterveräusserung der Tiere beurteilt werden können, ob und inwieweit sich der Beschuldigte aller relevanten Umstände bewusst war[18]?

    bb)    Abgesehen davon muss aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhaltsteil der Veräusserung der (vorsorglich) beschlagnahmten Tiere schlicht zu beurteilen "vergass". Weder findet sich in der "Teil-Einstellungsverfügung" ein Wort darüber noch enthalten die Akten einen "Sachverhaltskomplex", der sich auf diesen Tatvorwurf bezieht.

    cc)    Ungenügend ist die Begründung in rechtlicher Hinsicht in erster Linie deshalb, weil die Staatsanwaltschaft schreibt, es sei nicht ihre Aufgabe, die Rechtmässigkeit der Sofortverfügung in verwaltungsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Zutreffend ist, dass nicht jede Verfügung, die sich im Nachhinein als widerrechtlich herausstellt, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Indessen kann dies bei einem Ermessensmissbrauch und beim Einsatz unverhältnismässiger Mittel der Fall sein. Gerade das macht der Beschwerdeführer ausdrücklich und mit Nachdruck geltend: Der Beschuldigte habe mit vorsorglicher Massnahmenverfügung und nachfolgendem Zwang seinen gesamten Tierbestand enteignet, ohne dass dies auch nur annähernd sachlich gerechtfertigt gewesen sei, und ohne genügende Rechtsgrundlage. Dabei schildert der Beschwerdeführer die Chronologie der Ereignisse, von denen hier einige erwähnt seien: Das Teiltierhalteverbot, das nicht vollstreckt worden sei, die Deeskalationsstrategie und die vielen Hofbegehungen, der Vereinbarungsvorschlag mit einem Tierbestand von 80 Tieren, die Fotos mit Tierkadavern und abgemagerten Tieren, die den verschiedenen Behörden zugestellt worden seien, die Strafanzeige von B, die behördeninternen Besprechungen und Massnahmen sowie der Artikel in einer Zeitung fünf Tage vor der Hofräumung mit anschliessendem Shitstorm über die Thurgauer Behörden, was schliesslich zur Sitzung der "Taskforce XY" geführt habe. Der Beschwerdeführer behauptet zudem unter Verweis auf Medienzitate mehrfach und unwidersprochen, der Beschwerdegegner habe am zweiten Tag der Hofräumung gesagt, man habe nicht wirklich akutes Tierleid gesehen. Er habe kein akutes Tierleid vorgefunden, so wie es auf den Fotos der Fall gewesen sei. Die Tierhaltung sei nicht gut, aber auch keine völlige Entgleisung; man sei bei der Beschlagnahme der Tiere nicht auf Zustände wie auf den Fotos gestossen. Diese Darstellung ist nicht etwa neu, sondern ergibt sich aus den Akten und war der Staatsanwaltschaft entsprechend bekannt. Damit kommt die Staatsanwaltschaft um eine Auseinandersetzung mit den sich daraus ergebenden Fragen nicht herum. Eine Einstellung unter Verweis auf die Verfügung des Amts A zur Hofräumung, die nicht überprüft werden könne, auf "eine seit Jahren andauernde Problematik hinsichtlich der Tierschutzgesetzkonformität auf dem Hof" des Beschwerdeführers und das Teiltierhalteverbot von vier Jahren zuvor ‑ das gerichtsnotorisch gerade nicht vollzogen wurde ‑ genügt nicht. Auch der subjektive Tatbestand kann nicht nur mit einer pauschalen Begründung abgehandelt werden.             

    d)    Damit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit es um den Kern des Tatvorwurfs gegen den Beschwerdegegner geht (Vorbereitung der Hofräumung, Verfügung zur Hofräumung, Hofräumung, Wegnahme und Veräusserung der Tiere). Auf diesen Sachverhalt bezogen sind die Tatbestände des Amtsmissbrauchs, des Diebstahls und der Sachentziehung zu prüfen. Weitere Tatbestände, die mit diesem Sachverhalt erfüllt sein könnten, macht der Beschwerdeführer nicht (mehr) geltend. Auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu Freiheitsberaubung, Veruntreuung sowie Hausfriedensbruch braucht deshalb im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen zu werden; diese Straftatbestände müssen auch bei der Neubeurteilung nicht mehr geprüft werden.

    Zu bestätigen ist demgegenüber die Einstellung gegenüber den unbekannten Beschuldigten, da diese laut Staatsanwaltschaft ausdrücklich nicht Beschuldigte im Sachverhaltskomplex 3 sind, was der Beschwerdeführer nicht beanstandete.


Obergericht, 2. Abteilung, 31. Mai 2022, SW.2022.18


[1]  "In dubio pro duriore"

[2]  BGE 138 IV 190; BGE 138 IV 91; BGE vom 11. Januar 2022, 6B_160/2021, Erw. 2.2

[3]  RBOG 2013 Nr. 29 Erw. 2.c.aa

[4]  RBOG 2013 Nr. 29 Erw. 2.c.bb

[5]  Heimgartner, Basler Kommentar, 4.A., Art. 312 StGB N. 6

[6]  Trechsel/Vest, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Art. 312 N. 3

[7]  BGE 127 IV 211; BGE 114 IV 42; BGE 113 IV 30

[8]  Heimgartner, Art. 312 StGB N. 8

[9]  Heimgartner, Art. 312 StGB N. 11

[10] Heimgartner, Art. 312 StGB N. 4; BGE 127 IV 212 f.; BGE vom 8. Juli 2019, 6B_1212/2018, Erw. 2.3; BGE vom 15. Mai 2019, 6B_214/2019, Erw. 4.7

[11] BGE vom 19. November 2018, 1C_57/2018, Erw. 3 und 5.3

[12] Heimgartner, Art. 312 StGB N. 22; Trechsel/Vest, Art. 312 StGB N. 7; BGE vom 19. November 2018, 1C_57/2018, Erw. 3

[13] Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Art. 186 StGB N. 38

[14] Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen (Abs. 1).

[15] Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Behörden haben Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren; dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.

[16] Dazu ausführlich RBOG 2020 Nr. 30

[17] BGE vom 9. Februar 2018, 6B_1318/2017, Erw. 7.3

[18] Es genügt jedenfalls nicht, wenn die Staatsanwaltschaft ‑ bei dieser umfangreichen Aktenlage ‑ pauschal ausführt, es seien jedenfalls keine Hinweise darauf vorhanden, dass die Hofräumung ohne Anlass oder zu sachfremden Zwecken mit einer Bevorteilungs- oder Benachteiligungsabsicht durchgeführt worden wäre.


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