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RBOG 2022 Nr. 48

Einstellung des Strafverfahrens aus Opportunitätsgründen; Präzisierung von RBOG 2014 Nr. 16


Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO Art. 54 StGB


  1. Der Beschwerdeführer bog mit seinem Fahrrad von einer Nebenstrasse in die B-Strasse Richtung C ein. A fuhr mit seinem Personenwagen in die entgegengesetzte Richtung ebenfalls auf der B-Strasse und überholte auf der Gegenfahrbahn den vor ihm fahrenden Personenwagen. Zwischen dem Beschwerdeführer und A kam es zu einer Frontalkollision, bei der sich der Beschwerdeführer schwere Verletzungen zuzog. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen ihn, stellte dieses indes später gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB wieder ein. Gegen die (Begründung der) Verfahrenseinstellung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

  2. a)    Die Staatsanwaltschaft wandte den gesetzlichen Strafbefreiungsgrund von Art. 54 StGB an[1]. Danach sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm trotz Nichtverurteilung Kosten auferlegt worden wären, was einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleichkäme. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Begründung der erfolgten Einstellung. Der Beschwerdeführer bestreitet, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben, und will dies in der Einstellungsverfügung entsprechend formuliert haben. Es stellt sich daher vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.

    b)    aa)    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen[2]. Das ergibt sich aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das naturgemäss darauf gerichtet ist, eine günstigere Entscheidung für den Betroffenen herbeizuführen[3].

    bb)    Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach Schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruchs. Die Einstellung (oder auch der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrunds führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestands oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO nicht vereinbar[4].

    cc)    Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht kein rechtlich geschütztes Interesse an der zusätzlichen Prüfung und positiven Feststellung, dass eine folgenlose Verfahrenseinstellung (mit Wirkung eines Freispruchs) nicht "nur" wegen eines materiell-strafrechtlichen Strafbefreiungsgrunds geboten sei, sondern dass es darüber hinaus auch noch zum vornherein an jeglicher strafrechtlichen Schuld beziehungsweise Tatbestandsmässigkeit fehle. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten. Sie garantiert der beschuldigten Person lediglich, dass sie nicht ohne gerichtliches Urteil als schuldig erklärt wird, nicht dass ein Tatverdacht widerlegt wird[5].

    dd)    Durch die Einstellung des Verfahrens wird die beschuldigte Person somit in der Regel nicht beschwert. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn die Begründung und/oder das Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre[6].

    c)    aa)    Soweit der Beschwerdeführer festgestellt haben will, dass er keine schwere Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat, fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, da kein Anspruch auf Feststellung der Schuldlosigkeit besteht. Zu prüfen ist aber, ob ihm in der Einstellungsverfügung ein Schuldvorwurf gemacht wird.

    bb)    Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft machte sich der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig, indem er mit seinem Fahrrad von der Nebenstrasse in die vortrittsberechtigte B-Strasse eingebogen sei, ohne seiner Pflicht, an der Wartelinie anzuhalten und den sich auf der B-Strasse befindlichen Fahrzeugen den Vortritt zu gewähren, nachzukommen. Im angefochtenen Entscheid wird demnach nicht nur eine Verdachtslage zum Ausdruck gebracht; vielmehr kommt die Begründung einem Schuldvorwurf gleich. Das verträgt sich nicht mit der Unschuldsvermutung. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

  3. a)    Die Strafbefreiungsgründe gemäss Art. 52 ff. StGB ermöglichen es den Organen der Strafrechtspflege, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Strafverfolgung oder die Anklage beziehungsweise Verurteilung zu verzichten[7].

    b)    Das Obergericht hielt in RBOG 2014 Nr. 16 fest, die Unschuldsvermutung verlange, dass bei einer Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 54 StGB der Tatvorwurf begründet werde. Nur wo dieser erstellt sei, komme eine Einstellung gestützt auf die erwähnten Bestimmungen in Betracht. Fehle nämlich bereits ein tatbestandsmässiges, rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten, sei das Verfahren bereits deswegen einzustellen[8].

    c)    Diese Rechtsprechung ist wie folgt zu konkretisieren beziehungsweise zu relativieren:

    Der Verzicht auf eine Verurteilung fällt in die Kompetenz des Gerichts und stellt die Strafbefreiung im eigentlichen Sinn dar[9]. Eine gerichtliche Strafbefreiung setzt einen Schuldspruch voraus, das heisst die Feststellung der Tatschuld. Ist die Schuldfrage zweifelhaft, muss die beschuldigte Person freigesprochen werden; der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten"[10] gilt für solche Fälle uneingeschränkt[11].

    Eine Einstellung im Vorverfahren in Form eines Verzichts auf die Weiterverfolgung hat hingegen eine andere Qualität. Der Verzicht auf die Strafverfolgung oder Anklage ist Ausdruck des verfahrensrechtlichen Opportunitätsprinzips; hier kommt es zu einem Verzicht auf die Strafverfolgung vor Klärung der Schuldfrage[12]. Bei einer Einstellung wird somit bewusst von einer Entscheidung über die Stichhaltigkeit der Anklage und damit von einer formellen Schuldfeststellung abgesehen. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung darf deshalb von jemandem nicht gesagt werden, er sei schuldig. Ein Einstellungsentscheid darf keinem Schuldspruch gleichkommen beziehungsweise keine Schuldfeststellung enthalten. Es gilt weiterhin uneingeschränkt die Unschuldsvermutung[13]. Bei einem Verzicht auf die Strafverfolgung vor gerichtlicher Klärung der Schuldfrage sind demnach die Anforderungen, welche die EMRK und die BV an die Strafbefreiung stellen ‑ namentlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung ‑, zu beachten. Es muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen, der die Strafverfolgungsorgane zum Tätigwerden veranlasst. Basis eines Verzichts auf die Strafverfolgung ist in der Folge nicht eine Schuldfeststellung, sondern ein hinreichend geklärter (belastender) Sachverhalt[14]. Ein (belastender) Sachverhalt ist hinreichend geklärt, wenn er im Fall einer Anklage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schuldspruch führen würde oder wenn wenigstens für die Schuld eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, oder umgekehrt die Unwahrscheinlichkeit eines Freispruchs, falls das Verfahren durchgeführt würde[15]. Für die bei Art. 52 ff. StGB für die Strafbefreiung vorausgesetzte Schuld bedeutet dies im Stadium des Vorverfahrens ‑ also vor der Verurteilung ‑, dass ein Schuldverdacht oder ein ausreichender Tatverdacht vorliegen muss. Es ist in dieser Prozessphase nur eine hypothetische Beurteilung der Schuldfrage zulässig. Der Fall braucht nicht weiter aufgeklärt zu werden, als es für eine entsprechende Wahrscheinlichkeitsprognose notwendig ist. Es wird lediglich ausgedrückt, dass selbst wenn die Tat bewiesen wäre, eine Sanktion unter Berücksichtigung der Tatschuld nicht notwendig erscheint. Eine behördliche Sachverhaltsfeststellung verbunden mit einem Schuldverdacht verletzt die Unschuldsvermutung nicht[16].

    d)    Die Staatsanwaltschaft klärte den Tatvorwurf nicht abschliessend ab. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er gestützt auf die Auswertungen seines Velocomputers vor dem Unfall bereits eine grössere Stecke auf der B-Strasse zurückgelegt habe und ein Auto auf der Überholspur nicht sichtbar gewesen sei. Das Auto sei bei seinem Einbiegen in die Strasse über 130 m von der Einfahrt entfernt gewesen. Die von der Polizei ermittelte Kollisionszone sei unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft befasste sich mit dieser Argumentation nicht. Ebenso wenig legte sie dar, wieso der Velocomputer von E, der gemäss dem Beschwerdeführer lediglich eine halbe Fahrradlänge vor ihm gefahren sowie mit einem U- oder V-Turn nach links in die B-Strasse einbogen sei und diese problemlos habe überqueren können, nicht (mit)massgebend sein könnte. Aus der von der Kriminalpolizei angefertigten und mit den GPS-Daten des Beschwerdeführers überlagerten Darstellung ist die Geschwindigkeit des überholenden Personenwagens von A nicht berücksichtigt. Es wurde zudem nicht erhoben, wann und ob der Beschwerdeführer beim Einbiegen den überholenden Personenwagen sehen konnte, und ob der Fahrzeuglenker das Überholmanöver bereits eingeleitet hatte.

    e)    Da die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren aus Opportunitätsgründen einstellte, war sie nicht verpflichtet, die Schuldfrage zu klären. Allerdings darf sie diesfalls ‑ wie dargelegt ‑ wegen der Unschuldsvermutung weder im Dispositiv noch in der Begründung einen Schuldvorwurf erheben. In Bezug auf die Begründung der Opportunitätseinstellung ist die Beschwerde somit zu schützen und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese kann durch Anpassung der Begründung eine korrekte, die Unschuldsvermutung nicht verletzende Einstellungsverfügung auch ohne weitere Ermittlungen erlassen. Entscheidend ist, dass weder das Dispositiv noch die Begründung einen Tatvorwurf enthalten, sondern dass durchwegs "nur" von einem Tatverdacht gesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft kann zum Beispiel ihre konkreten Überlegungen, weshalb sie den Tatverdacht nicht weiter abklärt, sondern aus Opportunität einstellt, in die Begründung der Einstellungsverfügung einfliessen lassen. Oder, wenn die Begründung kurz und knapp ausfallen soll, könnte sie zum Beispiel festhalten, für den Fall, dass der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln erfüllt wäre, müsste die Voruntersuchung gemäss Art. 54 StGB eingestellt werden, weil der Beschwerdeführer angesichts der erlittenen Verletzungen durch den Unfall so schwer betroffen sei, dass eine Bestrafung unangemessen erscheine.

  4. Zusammenfassend ist die Beschwerde zu schützen.

Obergericht, 2. Abteilung, 21. Juni 2022, SW.2022.44


[1]  Sogenannte Opportunitätseinstellung

[2]  Art. 382 Abs. 1 StPO

[3]  Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 232

[4]  BGE vom 20. April 2011, 1B_3/2011, Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen

[5]  BGE vom 20. April 2011, 1B_3/2011, Erw. 2.4; BGE vom 28. Februar 2008, 6B_568/2007, Erw. 5.2

[6]  Bosshard/Landshut, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 322 N. 10; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3.A., N. 1461, insbesondere Fn. 59; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3.A., Art. 322 N. 7; BGE 119 IV 46; BGE vom 28. Februar 2008, 6B_568/2007, Erw. 5.2

[7]  Trechsel/Keller, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Vor Art. 52 N. 4

[8]  Erw. 2.a

[9]  Trechsel/Keller, Vor Art. 52 StGB N. 4

[10] "In dubio pro reo"

[11] Riklin, Basler Kommentar, 4.A., Vor Art. 52-55 StGB N. 30

[12] Riklin, Vor Art. 52-55 StGB N. 31; Trechsel/Keller, Vor Art. 52 StGB N. 4

[13] Riklin, Vor Art. 52-55 StGB N. 31

[14] Riklin, Vor Art. 52-55 StGB N. 31; Trechsel/ Keller, Vor Art. 52 StGB N. 4

[15] Riklin, Vor Art. 52-55 StGB N. 31

[16] Riklin, Vor Art. 52-55 StGB N. 31; vgl. Trechsel/Keller, Vor Art. 52 StGB N. 4; BGE vom 28. Februar 2008, 6B_568/2007, Erw. 5.2


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