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RBOG 2023 Nr. 11

Eine Bewilligung zum Öffnen der Post durch die Beistandsperson für direktes Korrespondieren mit Geschäftspartnern im Rahmen der Unterstützung bei administrativen Aufgaben ist nicht notwendig.

Art. 391 Abs. 3 ZGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde errichtete für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB und beauftragte die eingesetzte Beiständin, ihn bei der Bezahlung und Rückforderung von Krankheitskosten zu unterstützen. Zudem ermächtigte sie die Beiständin, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen und zu bearbeiten. Mit Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Massnahme.

Aus den Erwägungen:

[…]

2.6.

2.6.1.

Eine besondere Regelung sieht Art. 391 Abs. 3 ZGB vor. Ohne Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand oder die Beiständin nur dann deren Post öffnen oder deren Wohnräume betreten, wenn die Erwachsenenschutzbehörde die Befugnis dazu ausdrücklich erteilt hat. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Privatsphäre, insbesondere die Achtung der Wohnung sowie des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, grundrechtlich geschützt ist und Eingriffe in Grundrechte einer ausdrücklichen Gesetzesgrundlage bedürfen[1]. Ob eine derartige behördliche Ermächtigung angezeigt erscheint, ist im Einzelfall abzuklären, wobei im Entscheid aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips genau festzulegen ist, ob – beim Öffnen der Post – die Ermächtigung die gesamte Korrespondenz oder nur einen Teil davon umfasst oder ob sie sich nur auf bestimmte Kommunikationsmittel bezieht[2].

2.6.2.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, dass er in keiner Art und Weise zu einer Zusammenarbeit mit einer Beistandsperson bereit sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er seine Post nicht an die Beistandsperson zur Weiterbearbeitung weiterleiten werde. Damit die Beistandsperson weiteren finanziellen Schaden verhindern könne, sei sie zu ermächtigen, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen und zu bearbeiten.

2.6.3.

Die umfassende Ermächtigung der Vorinstanz an die Beistandsperson, die Post des Beschwerdeführers ohne Einschränkung öffnen und bearbeiten zu dürfen, geht zu weit. In der Praxis informiert die Beistandsperson üblicherweise zum Beispiel die Krankenkasse, Steuerbehörde, AHV-Ausgleichskasse, Bank, Postfinance und andere Adressaten über die ihr zustehende Vertretungsbefugnis gemäss Art. 394, 395 oder 398 ZGB und wird gestützt darauf die direkte Abwicklung der Geschäfte mit ihr anordnen, anstatt die Post beim Verbeiständeten zu behändigen oder zu sich umleiten zu lassen. Ein solch direktes Korrespondieren mit den Geschäftspartnern fällt einerseits nicht unter den Begriff "Post öffnen", und andererseits besteht bei einem solchen Vorgehen auch faktisch für die Beistandsperson kein Anlass, die Post des Verbeiständeten zu öffnen. Deshalb benötigt sie auch keine entsprechende Ermächtigung, weder von der verbeiständeten Person noch von den Behörden[3].

Damit die Beiständin dafür besorgt sein kann, dass die Krankassenausstände ausgeglichen werden und der Beschwerdeführer die vollen Leistungen geltend machen kann sowie, dass die Krankheitskosten fristgerecht über die Ergänzungsleistungen zurückgefordert werden, ist sie darauf angewiesen, über die per Post erfolgte Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und den Sozialversicherungseinrichtungen rechtzeitig informiert zu sein. Um dieses Ziel erreichen zu können, ist es indessen nicht notwendig, dass die Beiständin sämtliche Post des Beschwerdeführers öffnen darf. Es genügt, wenn sie die entsprechenden Institutionen anweist, ihr gestützt auf die Ernennungsurkunde die jeweilige Korrespondenz direkt zuzustellen. So wird auch gewährleistet, dass einzig die zuständige Beiständin und nicht beispielsweise eine Drittperson innerhalb der Berufsbeistandschaft vom Inhalt der Korrespondenz Kenntnis nimmt.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Mai 2023, KES.2023.19


[1]    Biderbost, Basler Kommentar, 7.A., Art. 391 ZGB N. 22

[2]    Biderbost, Art. 391 ZGB N. 23; Meier, in: FamKommentar Erwachsenenschutz (Hrsg.: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler), Bern 2013, Art. 391 ZGB N. 34

[3]    RBOG 2013 Nr. 5 Erw. 5.b.bb; Biderbost, Art. 391 ZGB N. 26


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