Art. 391 Abs. 3 ZGB
- RBOG 2013 Nr. 5
Präzisierung des Umfangs der Mitwirkungsbeistandschaft; Beschränkung des Rechts der Beiständin, die Post zu öffnen
- RBOG 2023 Nr. 11
Eine Bewilligung zum Öffnen der Post durch die Beistandsperson für direktes Korrespondieren mit Geschäftspartnern im Rahmen der Unterstützung bei administrativen Aufgaben ist nicht notwendig.