Art. 712 p ZGB
- RBOG 2004 Nr. 7
Besteht eine Stockwerkeigentümergemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern, ist für die Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung stets die Anwesenheit beider Mitglieder erforderlich
Besteht eine Stockwerkeigentümergemeinschaft nur aus zwei Mitgliedern, ist für die Beschlussfähigkeit der Stockwerkeigentümerversammlung stets die Anwesenheit beider Mitglieder erforderlich