Art. 169 ZGB
- RBOG 1999 Nr. 13
Unabhängig von der Kenntnis des Ehegatten beginnt die Frist für das Verwertungsbegehren einer Familienwohnung von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an zu laufen
Unabhängig von der Kenntnis des Ehegatten beginnt die Frist für das Verwertungsbegehren einer Familienwohnung von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an zu laufen