Art. 602 Abs. 2 ZGB
Entscheide
- RBOG 2023 Nr. 14
Die Erbenvertretung handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit in eigenem Namen in Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft.
Die Erbenvertretung handelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit in eigenem Namen in Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft.