Art. 296 Abs. 1 ZGB
- RBOG 2025 Nr. 04
Mehrjähriger Kontaktabbruch, anhaltender und umfassender Elternkonflikt sowie chronische Kommunikationsunfähigkeit rechtfertigen ausnahmsweise die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge
Mehrjähriger Kontaktabbruch, anhaltender und umfassender Elternkonflikt sowie chronische Kommunikationsunfähigkeit rechtfertigen ausnahmsweise die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge