Art. 738 Abs. 2 ZGB
Entscheide
- RBOG 2024 Nr. 06
Der Umfang eines gemessenen Wegrechts richtet sich nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks im Zeitpunkt der Errichtung. Zu deren Eruierung sind Mittel aus der Zeit der Errichtung der Dienstbarkeit heranzuziehen.