Art. 681 a Abs. 3 ZGB
- RBOG 2001 Nr. 7
Bei der Klage des Vorkaufsberechtigten auf Übertragung des Eigentums ist nach Eintragung des Dritterwerbers im Grundbuch dieser und nicht mehr der Veräusserer passivlegitimiert
Bei der Klage des Vorkaufsberechtigten auf Übertragung des Eigentums ist nach Eintragung des Dritterwerbers im Grundbuch dieser und nicht mehr der Veräusserer passivlegitimiert