Art. 571 Abs. 2 ZGB
- RBOG 2004 Nr. 13
Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das Zahlen fälliger (liquider) Erbschaftsschulden durch einen Erben als blosse Verwaltungshandlung oder als Einmischung gilt
Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das Zahlen fälliger (liquider) Erbschaftsschulden durch einen Erben als blosse Verwaltungshandlung oder als Einmischung gilt