Art. 517 Abs. 1 ZGB
- RBOG 2023 Nr. 20
Die Vormerknahme der Niederlegung des Willensvollstreckermandats durch die Aufsichtsbehörde hat keine Auswirkung auf Haftungs- und Verantwortlichkeitsansprüche der Erbengemeinschaft.
Die Vormerknahme der Niederlegung des Willensvollstreckermandats durch die Aufsichtsbehörde hat keine Auswirkung auf Haftungs- und Verantwortlichkeitsansprüche der Erbengemeinschaft.