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RBOG 2023 Nr. 12

Fehlende Legitimation der verbeiständeten Person zur Anfechtung der Genehmigung des Berichts der Beistandsperson; Ergänzung zu RBOG 2020 Nr. 5

Art. 450 Abs. 1 ZGB Art. 411 Abs. 1 ZGB § 84 KESV Art. 419 ZGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin ist verbeiständet. Die eingesetzte Beiständin erstattete ordentlichen Bericht für eine zweijährige Berichtsperiode, welchen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

[…]

3.3

Ausgehend von den Rügen der Beschwerdeführerin ist demnach im Beschwerdeverfahren strittig, ob die Vorinstanz den jüngsten Bericht der Beiständin genehmigen durfte.

4.

4.1

Die Berichtsprüfung dient zum einen der Rechenschaftsablage des Beistands gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, indem sie die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit der Mandatsträgerin oder des Mandatsträgers ermöglicht. Zum anderen soll sie eine Standortbestimmung und Evaluation der Zwecktauglichkeit einer Massnahme gewährleisten[1]. Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu geben[2]; im Übrigen konkretisiert das kantonale Recht näher, über welche Aktionsfelder der Beistand Bericht abzulegen hat[3]. Das Ergebnis der Berichts- und Rechnungsprüfung wird in einem formellen Entscheid festgehalten, dessen Funktion es primär ist, das Verhältnis zwischen der Mandatsträgerin oder dem Mandatsträger einerseits und der Behörde andererseits zu regeln. Die im Bericht festgehaltenen Tatsachen, Eindrücke und Beobachtungen haben weder von sich aus noch erhalten sie durch die behördliche Genehmigung den Charakter behördlich festgestellter Tatsachen. Gegenüber Dritten entfaltet die Berichtsgenehmigung in diesem Sinn keine direkten Wirkungen[4].

4.2.

Aus der Funktion des Genehmigungsentscheids, das interne Verhältnis zwischen Beistand und Behörde zu regeln, folgt, dass Drittpersonen im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 ZGB normalerweise kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung haben[5]. Eine Beschwerdebefugnis ist nur dort denkbar, wo die Drittperson ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse durchsetzen will. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Interesse mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt beziehungsweise mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen[6]. Analoges gilt für am Verfahren beteiligte Personen gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Da der Genehmigungsentscheid primär das interne Verhältnis zwischen der Behörde und der Beistandsperson regelt und der Bericht nicht dazu dient, die Führung der Beistandschaft zu überprüfen, fehlt es auch einer am Verfahren beteiligten Person am aktuellen und praktischen Interesse, wenn sie im Berichtsprüfungsverfahren geltend macht, die Beistandschaft sei nicht korrekt geführt worden. Der betroffenen Person steht für solche Rügen der Rechtsbehelf nach Art. 419 ZGB offen. Solange diese sich jedoch darauf beschränkt, dem Bericht der Beistandsperson die eigene Sachverhaltsdarstellung entgegenzuhalten, ohne nach Art. 419 ZGB vorzugehen, ist das aktuelle und praktische Interesse an einem Rechtsmittel gegen den Genehmigungsentscheid zu verneinen. Darauf ist in der Regel nicht einzutreten[7].

4.3.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerdeschrift darauf festzuhalten, sie akzeptiere den Bericht nicht und lehne die Beistandschaft ab, da sie "nicht legitim […] und eine Zumutung" sei. Soweit sie dadurch Kritik an der Mandatsführung vorbringt, ist darauf nicht näher einzugehen, denn diese bildet nicht Thema im Berichtsprüfungsverfahren. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar, wo und weshalb der genehmigte Bericht unzutreffend sein soll. Ebensowenig ist erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch die Berichtsgenehmigung tangiert sein könnte.

Auf die Beschwerde wird somit mangels aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Genehmigung des Berichts der Beiständin durch die Vorinstanz richtet.

[…]

Obergericht, 3. Abteilung, 5. April 2023, KES.2023.10


[1]    Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7054; Vogel, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Breitschmid/Jungo), 3.A., Art. 415 ZGB N. 2; Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 287

[2]    Art. 411 Abs. 1 ZGB

[3]    § 84 KESV (Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung, RB 211.24)

[4]    Botschaft, S. 7056; Vogel, Art. 415 ZGB N. 14; Biderbost, in: Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Hrsg.: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck), Zürich/Basel/Genf 2016, N. 8.299

[5]    Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022, 810 22 49, Erw. 4.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2016, 810 16 91, Erw. 5

[6]    RBOG 2020 Nr. 5

[7]    Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 27. Dezember 2018, V‑2017/214 P, Erw. 1g


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