Skip to main content

RBOG 2023 Nr. 15

Das Verbot des Umbaus einer Stockwerkeigentümereinheit setzt den Beweis einer negativen Auswirkung im Vergleich zum Status quo voraus.

Art. 684 Abs. 1 ZGB Art. 684 Abs. 2 ZGB Art. 8 ZGB


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Parteien sind alle Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Berufungsbeklagte hat in ihrem Stockwerkeigentum eine Produktionsstätte. Ihr wurde ein Umbau in ihrem Stockwerk­eigentum durch die Gemeinde bewilligt. Die von den Berufungsklägern gegen das Bauvorhaben erhobenen Einsprachen wies die Gemeinde ab. Die Berufungskläger erhoben gegen den Entscheid der Gemeinde Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt und reichten gleichzeitig beim Bezirksgericht Klage gegen die Berufungsbeklagte auf Unterlassung des Bauvorhabens ein. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren machen die Berufungskläger geltend, durch die Umsetzung des Bauvorhabens werde die Produktionskapazität vergrössert, was zu vermehrtem Aufkommen von Liefer- und Lastwagen führe, was negative Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Stockwerkeigentümer habe. Die nachgesuchten baulichen Änderungen seien deshalb zu verbieten.

Aus den Erwägungen:

[…]

5.2.

5.2.1.

Jedermann ist nach Art. 684 Abs. 1 ZGB verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten sind laut Art. 684 Abs. 2 ZGB insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.

5.2.2.

Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet; vorbehalten sind anderslautende gesetzliche Bestimmungen. Wer somit übermässige Immissionen behauptet, trägt einerseits die Beweislast dafür, dass die von ihm monierten Immissionen tatsächlich vorliegen und diese als übermässig zu qualifizieren sind. Andererseits hat er die Ursache der Immissionen, soweit sie zur Behebung oder zur Anordnung zweckmässiger Schutzmassnahmen notwendig sind, zu beweisen[1].

5.3.

5.3.1.

Hier ist einzig relevant, welche Veränderungen durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauprojekts eintreten. Deshalb haben die Berufungskläger substantiiert darzulegen, was Inhalt und Gegenstand der Baubewilligung ist, und inwiefern die Umsetzung des (bewilligten) Projekts zu einer (vermehrten) Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Berufungskläger durch Liefer- und Lastwagen führt.

Die Berufungskläger behaupteten in der Berufungsschrift eine sukzessive Vergrösserung der Produktionsstätte der Berufungsbeklagten. Es bleibt jedoch offen, in welchem Ausmass die behauptete Produktionsausweitung in den vergangenen Jahren oder Jahrzehnten (unbestrittenermassen) bereits erfolgte, ob und in welcher Relation eine solche Erweiterung durch das streitgegenständliche Bauvorhaben noch zusätzlich bewirkt wird, und dass Letzteres schliesslich zu einem vermehrten Aufkommen von Last- und Lieferwagen führt. Mit anderen Worten beschrieben die Berufungskläger zwar wiederholt den Status quo und das aktuelle Aufkommen von Last- und Lieferwagen, jedoch ohne Ausführungen dazu zu machen, was hiervon auf das (unter Umständen teilweise schon umgesetzte und soweit bewilligungspflichtige) streitgegenständliche Bauvorhaben zurückzuführen und was diesbezüglich betreffend Verkehrsaufkommen noch zu erwarten ist. Verweise auf entsprechende, substantiierte Ausführungen vor Vorinstanz finden sich in der Berufungsschrift nicht, wobei es nicht Sache der Berufungsinstanz ist, die Rechtsschriften vor Vorinstanz danach zu durchforsten. Überdies führte bereits die Vorinstanz aus, der Status quo bilde nicht Gegenstand der Bauunterlassungsklage, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern das geplante Bauvorhaben eine Verschlechterung des Verkehrsaufkommens bewirken solle.

5.3.2.

Eine Vergrösserung der Produktionskapazität zufolge des streitgegenständlichen Bauvorhabens und ein daraus resultierendes, vermehrtes Aufkommen von Liefer- und Lastwagen bestreitet die Berufungsbeklagte. Selbst wenn folglich von einer genügenden Substantiierung ausgegangen würde, ist anzumerken, dass die beweisbelasteten Berufungskläger zum Beweis der Produktionserweiterung einzig auf einen Zeitungsartikel verweisen, wonach die Berufungsbeklagte ihre Produktion vergrössere und aus diesem Grund das Verkaufslokal schliesse. Auf den mass­gebenden Baubewilligungsbeschluss gehen die Berufungskläger jedoch nicht ein. Allfällige Verweise in der Replik auf vorinstanzliche Beilagen (Fotos) zeigen den Status quo und beweisen nicht, wie sich die Situation nach der Realisierung des Bauvorhabens gemäss der Baubewilligung darstellt. Zudem führt eine grössere Produktionsfläche nicht automatisch zu einer höheren Produktion und/oder zu erhöhten Immissionen. Dies müssten die Berufungskläger beweisen.

5.3.3.

Die in der Berufungsschrift aufgeführten Beweise bezüglich des Aufkommens von Liefer- und Lastwagen betreffen augenscheinlich öffentliche Verkehrsflächen. So bezieht sich die erwähnte Spezialbewilligung, die der Berufungsbeklagten von der Gemeinde ausgestellt wurde, auf das Parkieren "in der blauen Zone vor der Liegenschaft". Aus den Fotos, die mit der Klageschrift eingereicht wurden, geht nicht hervor, wo die Grenze zwischen der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft, den Nachbargrundstücken und dem Eigentum der öffentlichen Hand verläuft, und wo sich gemäss den Berufungsklägern "ihre Parkplätze vor dem Haus" befinden sollen. Diese müssten ja auf der Liegenschaft der Stockwerkeigentümergemeinschaft liegen. Die Fotos beziehen sich jedoch vorwiegend auf die Strasse und auf Parkplätze in der blauen Zone sowie auf den Platz vor der Bank an derselben Strasse. Dass diese Flächen im Gesamteigentum der Stockwerkeigentümergemeinschaft stehen würden, wurde weder dargetan, noch ist dies anzunehmen. Die Berufungskläger können in Bezug auf Flächen, die in privatem Dritteigentum oder in öffentlichem Eigentum stehen, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Nutzung öffentlichen Grundes richtet sich nach dem öffentlichen Sachenrecht und dem kantonalen Strassenbenützungsrecht[2].

Dasselbe gilt auch für die weiteren, von den Berufungsklägern eingereichten Fotos. Somit kann offen bleiben, ob – wie von der Berufungsbeklagten vorgebracht – diese Fotos nicht zu berücksichtigen seien, da sie aus einer widerrechtlichen Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Private stammten.

5.3.4.

Die Berufungskläger verwiesen in der Berufungsschrift für ihre weitere Behauptung, dass der Zugang zur Tiefgarage und die Parkplätze in der Tiefgarage immer wieder mit illegal abgestellten Last- und Lieferwagen versperrt würden, als Beweismittel auf Fotos. Sie nahmen in der Berufungsschrift aber nicht konkret Bezug auf ihre Rechtsschriften vor Vorinstanz. Insofern ist dieses Vorbringen nicht weiter zu prüfen. Ferner beweisen die fraglichen Fotos nicht, dass die Zufahrt zur Tiefgarage mit illegal abgestellten Fahrzeugen – von Ausnahmen abgesehen – versperrt wird. Zudem sagen die Fotos überhaupt nichts über die Dauer und Häufigkeit einer allfälligen Behinderung – mithin über die Schwere einer mutmasslichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Berufungskläger – aus.

5.4.

Zusammenfassend ist das Vorbringen der Berufungskläger, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben zu einer grösseren Produktionskapazität und damit zu einem zusätzlichen Aufkommen von Liefer- und Lastwagen führen würde, was negative Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der Stockwerkeigentümer habe, mangels rechtsgenüglicher Substantiierung und fehlender Beweise nicht zu berücksichtigen. Die eingereichten Fotos erbringen diesen Beweis nicht.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 29. November 2023, ZBR.2023.3


[1]    Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2013, LB120039, Erw. 3.8

[2] BGE 126 I 139 mit Hinweisen


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.