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RBOG 2023 Nr. 19

Keine Haftung mangels Verletzung einer anerkannten Regel der tiermedizinischen Wissenschaft; kein Abstellen auf ein Gutachten, das sich auf eine nicht einschlägige Lehrmeinung abstützt

Art. 398 Abs. 2 OR Art. 394 OR Art. 157 ZPO Art. 183 Abs. 1 ZPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.

1.1.

Der Berufungsbeklagte ist Inhaber einer Reitanlage. Als ein Springreiter ein Pferd des Berufungsbeklagten ritt, stellte er an dessen Vorderbein eine Verletzung fest, welche möglicherweise durch einen Schlag eines anderen Pferdes verursacht worden war. Der herbeigerufene Tierarzt, ein Angestellter der Berufungsklägerin, behandelte die Wunde und verordnete Medikamente sowie ein zurückhaltendes Bewegungsregime. Während der folgenden Tage stand er in telefonischem Kontakt mit dem Springreiter. 17 Tage später ritt der Springreiter das Pferd in der Reithalle des Berufungsbeklagten im Trab, als das Pferd eine Fraktur am selben Vorderbein erlitt. Die herbeigerufene Notfalltierärztin der Berufungsklägerin röntgte das Pferd noch im Reitstall und empfahl dem Berufungsbeklagten aufgrund der Fraktur die Euthanasie des Pferdes. Diese erfolgte unmittelbar nach erteilter Zustimmung.

1.2.

Der Berufungsbeklagte klagte in der Folge gegen die Berufungsklägerin auf Ersatz des Werts des Pferdes. Das Bezirksgericht schützte die Klage teilweise und verpflichtete die Berufungsklägerin zur Zahlung von rund Fr. 0,5 Mio. Die Berufungsklägerin erhob dagegen Berufung und beantragte die Abweisung der Klage. In der Anschlussberufung verlangte der Berufungsbeklagte eine höhere Schadenersatzsumme.

Aus den Erwägungen:

Zwischen den Parteien bestand unbestrittenermassen ein mündlicher Auftrag nach Art. 394 ff. OR. Inhalt des Auftrags war die tiermedizinische Behandlung des Pferdes, insbesondere von dessen Verletzung am linken Vorderbein, gegen Entgelt. Im Rahmen dieses Auftrags hat der Tierarzt das Pferd untersucht und behandelt, nicht aber geröntgt. Weiter ist unbestritten, dass das Pferd 17 Tage später eine dislozierte Radiusfraktur am linken Vorderbein erlitt und in der Folge euthanasiert werden musste. Wie bereits vor Vorinstanz ist auch im Berufungsverfahren strittig, ob die Berufungsklägerin aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung ihres Tierarztes aus diesem Auftrag schadenersatzpflichtig ist.

[…]

3.

3.1.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte gemäss Art. 394 Abs. 1 OR, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Eine Vergütung ist laut Art. 394 Abs. 3 OR zu leisten, wenn sie verabredet oder – wie hier – üblich ist.

Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs des Auftraggebers sind das Vorliegen eines Schadens nach Art. 97 OR, einer Vertragsverletzung (Sorgfaltswidrigkeit), des Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und Schadenseintritt sowie eines Verschuldens des Beauftragten[1].

3.2.

In Bezug auf die Sorgfaltspflicht halten die Bestimmungen über den Auftrag fest, dass der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung der ihm übertragenen Geschäfte haftet[2]. Art. 398 Abs. 1 OR verweist auf die Sorgfaltspflicht der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Diese ist in Art. 321e OR geregelt. Demnach ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt[3]. Gemäss Abs. 2 dieser Norm bestimmt sich das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrads oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.

3.3.

Die Wahrnehmung der Sorgfalt im Sinn des auftragsrechtlichen Tätigkeitsgebots beinhaltetet die zweckgerichtete, zweckmässige und erfolgsbezogene (das heisst richtige) Verfolgung der Vertragsziele; in Frage steht also der Vertragsgegenstand als objektive Richtlinie. Die erforderliche Sorgfalt misst sich am konkreten Leistungsziel, welchem sich der Schuldner verschrieben hat. Erforderlich ist die Sorgfalt, welche ein gewissenhafter Beauftragter mit der vertraglich verlangten Qualifikation in der gleichen Lage unter Berücksichtigung des spezifischen Vertragsinhalts bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwendet. Nichteinhaltung der Sorgfalt bedeutet Vertragsverletzung. Es gilt aber auch, den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen[4]. An das Wirken des Beauftragten ist ein abstrakter Sorgfaltsmassstab anzulegen, objektiviert betrachtet im Licht des berufsspezifischen Durchschnittsverhaltens. Die den Sorgfaltsmassstab bestimmenden objektivierten Faktoren ergeben sich aus der Art und Schwierigkeit der vertragsgemäss zu verrichtenden Arbeit und der dazu erforderlichen Fachkenntnis[5].

3.4.

3.4.1.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ähnelt die Haftung des Tierarztes derjenigen des Arztes, selbst wenn die Analogie nicht in allen Punkten exakt ist[6].

3.4.2.

Die Besonderheit der ärztlichen Kunst liegt darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, was aber nicht heisst, dass er diesen auch herbeiführen oder gar garantieren müsse; denn der Erfolg als solcher gehört nicht zu seiner Verpflichtung. Die Anforderungen an die ärztliche Sorgfaltspflicht lassen sich zudem nicht ein für alle Mal festlegen; sie richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Ermessensspielraum, den Mitteln und der Zeit, die dem Arzt im einzelnen Fall zur Verfügung stehen, sowie nach dessen Ausbildung und Leistungsfähigkeit. Allgemein lässt sich immerhin sagen, dass seine Haftung sich nicht auf grobe Verstösse gegen Regeln der ärztlichen Kunst beschränkt. Der Arzt hat seine Patienten stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutz ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen[7].

3.4.3.

Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Mass­nahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat für jene Gefahren und Risiken, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind, im Allgemeinen nicht einzustehen und übt eine gefahrengeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rechnung zu tragen ist. Dem Arzt ist sowohl in der Diagnose wie in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum gegeben, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Sich für das eine oder das andere zu entscheiden, fällt in das pflichtgemässe Ermessen des Arztes, ohne dass er zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn er bei einer Beurteilung ex post nicht die objektiv beste Lösung gefunden hat. Eine Pflichtverletzung ist daher nur dort gegeben, wo eine Diagnose, eine Therapie oder ein sonstiges ärztliches Vorgehen nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und damit ausserhalb der objektivierten ärztlichen Kunst steht[8]. Die Prüfung, ob dem Arzt eine Ermessensüberschreitung zur Last gelegt werden kann, beurteilt sich somit nicht nach dem Sachverhalt, wie er sich nachträglich dem Experten oder dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der Arzt im Zeitpunkt, in dem er sich für eine Massnahme entschied oder eine solche unterliess, von der Sachlage halten musste[9]. Die Sorgfaltspflicht des Arztes umfasst auch die Pflicht, sich nach einem Eingriff oder einer Behandlung um den Patienten zu kümmern[10].

3.4.4.

Als Beauftragter schuldet der Arzt dem Patienten nicht die Wiederherstellung der Gesundheit, sondern nur, aber immerhin eine darauf ausgerichtete Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Eine durch die Behandlung verursachte neue gesundheitliche Beeinträchtigung ist indessen vom blossen Ausbleiben des Behandlungserfolgs zu unterscheiden. Zwar kann ein solches Ergebnis nicht an sich schon als Vertragsverletzung qualifiziert werden, da medizinische Behandlungen und Eingriffe in einem gewissen Mass mit Risiken verbunden sind, die auch bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt nicht vermeidbar sind. Soweit die Möglichkeit negativer Auswirkungen der Behandlung aber erkennbar ist, muss der Arzt alle Vorkehren treffen, um deren Eintritt zu verhindern. Deren Eintritt begründet dann eine tatsächliche Vermutung, dass nicht alle gebotenen Vorkehren getroffen worden sind, und dass somit eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Diese Vermutung dient der Beweiserleichterung, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge[11].

4.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Tierarzt im Zusammenhang mit der Behandlung des Pferdes nicht vollumfänglich nach den anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaft vorgegangen sei, da er trotz der Verdachtsdiagnose einer Fissur, die er hätte stellen müssen, (rund) zehn Tage nach dem Unfall keine Röntgenuntersuchung durchgeführt habe. Die Berufungsklägerin bestritt das Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob an dem Tag bei der Verletzung des Pferdes der Verdacht auf eine Fissur bestand, beziehungsweise, ob der Tierarzt eine solche Verdachtsdiagnose hätte stellen müssen. Sodann ist darüber zu befinden, ob der Tierarzt rund zehn Tage nach dem Unfall eine Röntgenuntersuchung hätte durchführen müssen.

5.

5.1.

5.1.1.

Nach Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Der Auftraggeber hat den Schaden in qualitativer und quantitativer Hinsicht, die Sorgfaltswidrigkeit und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Schadenseintritt zu beweisen. Der Beauftragte hat darzutun, dass ihn kein Verschulden trifft, er trägt mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens[12].

5.1.2.

Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen des Berufungsbeklagten, des Tierarztes, der Notfalltierärztin und des Springreiters sowie das tiermedizinische Gutachten samt der Beantwortung der Ergänzungsfragen und die Krankengeschichte des Pferdes ab dem Unfalltag im Recht. Bei der Befragung eines weiteren Zeugen und dem Wertgutachten ging es einzig um den Wert des Pferdes, womit diese beiden Beweismittel für die hier zu beurteilende Frage der Sorgfaltspflichtverletzung nicht massgebend sind.

5.1.3.

Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise[13]. Sind Aussagen von Parteien oder Zeugen zu würdigen, so ist einerseits auf ihre Glaubhaftigkeit, und andererseits auf die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen selber abzustellen. Die Glaubwürdigkeit lässt sich an der Persönlichkeit einer Person, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt[14]. Die Aussagenanalyse basiert auf der grundlegenden Annahme, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von jenen Aussagen unterscheiden, die nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen ("Undeutsch-Hypothese"). Die Lehre hat dazu vielfältige Realitätskriterien herausgearbeitet, deren Vorhandensein durch die Analyse und kritische Würdigung der Aussagen zu überprüfen ist. Je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, umso glaubhafter ist sie. Konstanz muss nur im eigentlichen Kerngeschehen vorliegen: Gleich bleiben soll in der Aussage alles aus dem Geschehensablauf, was für die aussagende Person nach ihrem subjektiven Empfinden von zentraler Bedeutung war. Je mehr die Struktur der Aussage gleich bleibt – unter inhaltlichen Gesichtspunkten (Detailreichtum, Individualität, Verflechtung), unter sprachlichen Gesichtspunkten (Sprachfluss, Satzbau, Ausdrucksweise), unter situativen Gesichtspunkten (Körpersprache, Gefühle), insbesondere im Verhältnis zwischen unbestrittenem Geschehen und beweisrelevantem Sachverhalt –, umso eher kann dies dafür sprechen, dass die aussagende Person subjektiv die Wahrheit sagt. Je impulsiver und assoziativer, je weniger chronologisch oder sonst wie geordnet, je weniger bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielend eine Aussage ist, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie realitätsbegründet ist. Ferner sollte eine Aussage homogen wirken: Die darin enthaltenen Details müssen sich trotz verschiedenartiger Anknüpfungspunkte, zusammenfassend betrachtet, zu einem stimmigen, einheitlichen Ganzen zusammenfügen[15]. Sowohl Zeugen- als auch Parteiaussagen stellen vollwertige Beweismittel dar und unterliegen wie alle anderen Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung[16]. Das Gericht muss sich für jede der zu beweisenden Tatsachen überlegen, ob es nach dem anwendbaren Beweismass davon überzeugt ist, dass sich die Tatsache verwirklicht hat. Erforderlich ist dafür die auf objektive Gesichtspunkte gestützte subjektive Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der betreffenden Tatsache[17].

5.1.4.

5.1.4.1.

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen[18]. Bei Verfahren mit Verhandlungsmaxime ist bei von Amtes wegen einzuholenden Gutachten Zurückhaltung angebracht, um nicht eine Partei, welche den Sachverhalt ungenügend substantiiert oder ein Gutachten nicht rechtzeitig beantragt hat, ungerechtfertigt zu bevorzugen[19]. Als Gegenstand des Gutachtens kommt alles in Betracht, was Beweisthema sein kann und besondere Fachkunde voraussetzt[20]. Gegenstand des Gutachtens sind aber nicht Rechts-, sondern nur Tatfragen[21]. Ein Gutachten muss unter anderem die Darstellung der Grundlagen, insbesondere der vorgegebenen Tatsachen (Anknüpfungstatsachen), der fachlichen Grundlagen und der gewählten Untersuchungsmethoden und die Bezeichnung beigezogener Hilfspersonen, Parteien oder Drittpersonen enthalten. Alsdann sind die eigenen Befunde mit genauer Angabe, wie sie ermittelt wurden, das heisst, auf welche Quellen und Untersuchungsmethoden sie sich abstützen, darzustellen, die Schlussfolgerungen (Erkenntnisse) wiederzugeben sowie zu begründen und als Quintessenz die Expertenfragen zu beantworten[22].

Das Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO[23]. Die zentralen Kriterien für die Überprüfung und Würdigung eines Gutachtens sind seine Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit[24]. Vollständigkeit bedeutet, dass nicht nur die gestellten Fragen vollständig zu beantworten sind. Vielmehr müssen auch die Darlegung der Grundlagen und Befunde sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen vollständig sein. Bestehen zu einer Frage verschiedene Fachmeinungen, sind diese anzugeben[25]. Unter klar wird präzis, verständlich und widerspruchsfrei verstanden. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie beziehungswiese aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat[26]. Die Schlüssigkeit ist für den Beweiswert eines Gutachtens auschlaggebend. Die Schlussfolgerungen müssen widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Jeder Widerspruch zwischen den von der sachverständigen Person erörterten Grundlagen und Befunden zu den von ihr gezogenen Schlussfolgerungen weckt Zweifel an deren Richtigkeit. Ebenso können Widersprüche zum wissenschaftlichen Schrifttum oder zu den von anderen Fachleuten, namentlich von einem Privatgutachter, in einer entscheidwesentlichen Sachfrage ernsthafte Zweifel an der Schlüssigkeit begründen[27]. Das Gericht prüft das Gutachten von Amtes wegen, das heisst unabhängig vom Vorliegen von Anträgen der Parteien auf Erläuterung oder Ergänzung, auf allfällige Mängel[28]. Genügt ein Gutachten diesen Anforderungen nicht, ist nach Art. 188 Abs. 2 ZPO vorzugehen. Der sachverständigen Person sind Erläuterungs- und/oder Ergänzungsfragen zu stellen[29].

5.1.4.2.

Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen[30]. Auf ein unklares oder nicht schlüssiges Gutachten darf das Gericht nicht abstellen. Brachte auch eine Erläuterung beziehungsweise Ergänzung keine Klarheit und Schlüssigkeit, ist nötigenfalls ein Obergutachten durch eine andere sachverständige Person in Auftrag zu geben[31].

5.1.4.3.

Beweismittel ist nur das Gutachten einer gerichtlich bestellten sachverständigen Person. Das Privatgutachten oder Parteigutachten ist ein Gutachten einer Fachperson, das eine Partei in Auftrag gegeben hat. Es kann Vergleichszwecken dienen. Wird das Privatgutachten dem Gericht eingereicht, kommt diesem aber nur die Bedeutung von Parteivorbringen zu. Es kann aber dazu dienen, erhebliche Zweifel an einem bereits vorliegenden gerichtlichen Gutachten zu erwecken und Anlass zu einem Obergutachten zu geben[32].

5.2.

In der Krankengeschichte hielt der Tierarzt am Unfalltag unter "Anamnese" fest: "li prox lat Radius Cut nach Schlag in Führanlage. vl 3/5 Hangbein, belastet gut. Evt. morgen Ktr.".

Dieser Eintrag sagt nichts darüber aus, ob der Tierarzt am Unfalltag eine Verdachtsdiagnose auf eine Fissur hätte stellen müssen.

[…]

5.9.

Gestützt auf die Aussagen des Tierarztes, des Berufungsbeklagten und des Springreiters sowie auf das Gutachten hatte Ersterer am Unfalltag bei der Untersuchung des Pferdes den Verdacht auf eine Fissur beziehungsweise hätte eine solche Verdachtsdiagnose zumindest stellen müssen. Dies allein stellt jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten kann dem Tierarzt nicht vorgeworfen werden, dass er direkt nach dem Unfall am Unfalltag keine Röntgenuntersuchung durchführte. Eine solche wäre gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Tierärzte nicht zielführend gewesen, weil Fissuren kurz nach Eintritt einer Verletzung auf dem Röntgenbild mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht sichtbar wären. Der Gutachter führte dazu aus, eine initiale Röntgenuntersuchung in den ersten Stunden oder Tagen nach dem Unfallgeschehen biete keine zufriedenstellende, diagnostische Sicherheit (Sensitivität). Diese mangelnde Sensitivität erkläre sich dadurch, dass der Projektionswinkel zumindest einer der erstellten Röntgenaufnahmen sehr nahe der Ebene der Fissur liegen müsse, um diese erkenntlich zu machen. Erst, wenn es im Laufe der Zeit zu einer Resorption von Knochensubstanz entlang der Fissur komme, würden Fissuren zuverlässiger (auch bei suboptimaler Projektion) bei einer Röntgenuntersuchung erkennbar.

6.

6.1.

Die Vorinstanz erblickte eine Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass der Tierarzt rund zehn Tage nach dem Unfall nach den anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaft keine Röntgenuntersuchung durchgeführt hatte. Es ist somit zu prüfen, ob eine Röntgenuntersuchung rund zehn Tage nach dem Unfall indiziert gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist die Frage zentral, wie nach den anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaft bei einer Verletzung des Pferdes mit Fissurverdacht vorzugehen ist. Nur, wenn die anerkannten Regeln der tiermedizinischen Wissenschaft eine Röntgenuntersuchung einige Tage nach der Verletzung vorsehen, könnte der Tierarzt eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

[…]

6.4.

Zusammenfassend empfiehlt ein Grossteil der Autoren, dass das Pferd nach einer Schlagverletzung am Vorderbein mit Fissurverdacht beziehungsweise mit einer nicht eindeutig feststellbaren Fissur zunächst ruhigzustellen ist, bis eine Fissur ausgeschlossen werden kann. Diese Verhaltens­empfehlung kann als anerkannte Regel der tiermedizinischen Wissenschaft gelten. In der Lehre nicht geklärt wird jedoch, ob die Fissur mittels Röntgenuntersuchung auszuschliessen ist. Diesbezüglich ist die Lehre in der tiermedizinischen Wissenschaft nicht eindeutig. Was die Röntgenuntersuchung bei Fissurverdacht rund zehn Tage nach der Verletzung anbelangt, äussert sich ein Teil der Autoren nicht dazu. Die anderen Autoren sehen eine solche nur bei andauernder Lahmheit als angezeigt. Der Gutachter führte aus, nach der einschlägigen Literatur sei in Verdachtsfällen die Röntgenuntersuchung nach sieben bis 14 Tagen zu wiederholen, falls die initial erstellten Röntgenbilder "negativ" (also ohne den Befund einer Fissur) seien. Dieser Schluss ist zu undifferenziert. Zum einen sehen nicht alle Autoren eine Röntgenuntersuchung als angezeigt; es handelt sich somit nicht um eine einschlägige Lehrmeinung. Zum anderen wird eine Röntgenuntersuchung nur dann als indiziert betrachtet, wenn das Pferd weiterhin lahmt, was hier gerade nicht der Fall war. Der Gutachter stützte seine Ansicht somit nicht auf die einschlägigen Grundlagen ab. Insofern erweist sich das Gutachten nicht als schlüssig, und es ist zweifelhalt, ob die darin gezogenen Schlussfolgerungen richtig sind. Damit überzeugt das Gutachten zu wenig, und es kann nicht unbesehen darauf abgestellt werden.

Im Übrigen ist der Einwand der Berufungsklägerin nicht gänzlich unbegründet, dass der Gutachter im Gutachten an mehreren Stellen lediglich seine persönliche Meinung wiedergegeben habe. Der Gutachter gab seine Ansicht zwar als solche zu erkennen, doch erscheint diese kaum faktenbasiert, denn sie gründet weniger auf wissenschaftlichen Grundlagen als auf seiner eigenen Erfahrung als Tierarzt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch das Argument der Berufungsklägerin zu berücksichtigen, dass er kein "auf dem Feld tätiger" Tierarzt sei, sondern in einer spezialisierten Pferdeklinik nur Pferde mit schwerwiegenden Verletzungen behandle.

6.5.

Aus den Aussagen des Tierarztes und des Berufungsbeklagten ergibt sich, dass der Tierarzt am Tag des Unfalls eine Fissur in Betracht zog, aber von einer Quetschverletzung ausging und deshalb ein zurückhaltendes Bewegungsregime anordnete. Die Schonung beziehungsweise Ruhigstellung entspricht der Empfehlung eines Grossteils der Autoren, weshalb dem Tierarzt in dieser Hinsicht keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Weiter ist nach den übereinstimmenden Aussagen des Tierarztes und des Springreiters erstellt, dass das verletzte Vorderbein des Pferdes bereits nach kurzer Zeit, anfänglich noch unter Medikamenten, gut und schnell verheilte, aber das Bein noch etwas geschwollen war, weshalb man mit dem Wiederaufbau noch etwas länger zuwartete. Nach zehn bis zwölf Tagen wies es keine Lahmheitsanzeichen mehr auf. Der Tierarzt schloss eine Fissur deshalb aus und verzichtete insbesondere auf eine Röntgenuntersuchung. Die Vorinstanz erblickte darin gestützt auf das Gutachten eine Sorgfaltspflichtverletzung. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Gutachters ist jedoch – wie gezeigt – keine anerkannte Regel der tiermedizinischen Wissenschaft bewiesen, wonach bei einer Schlagverletzung mit anfänglichem Fissurverdacht nach rund zehn Tagen eine Röntgenuntersuchung indiziert ist, wenn das Pferd keine Lahmheitsanzeichen mehr zeigt. Weder der Gutachter noch der Berufungsbeklagte konnten eine massgebliche Grundlage nennen, die in einem solchen Fall eine Röntgenuntersuchung für angezeigt hält. Vielmehr durfte der Tierarzt bei objektiver Betrachtung aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der untypischen Präsentation der Verletzung am Unfalltag und des positiven sowie raschen Heilungsverlaufs, eine Fissur ausschliessen und von einer Röntgenuntersuchung absehen. Er hat damit in seinem pflichtgemässen Ermessen gehandelt. Folglich ist eine Sorgfaltspflichtverletzung seitens des Tierarztes nicht bewiesen.

Gestützt auf die im Recht liegende Literatur sprach das klinische Bild am Unfalltag überdies nicht für das Vorliegen einer Fissur. Dem Tierarzt ist dabei zugute zu halten, dass es sich bloss um eine kleine, wenig blutende Wunde und um eine untypische Stelle für eine Fissur oder Fraktur in einem Bereich des Vorderarms handelte, welcher mit einer Muskelschicht bedeckt ist, dass die Verletzung insbesondere in Bezug auf die Lahmheit schnell heilte, dass das Pferd aufgrund der Schwellung länger ruhiggestellt wurde und dass es der Springreiter behutsam aufbaute.

6.6.

Da eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht bewiesen ist, ist die Berufungsklägerin nicht schadenersatzpflichtig. Bei diesem Ergebnis müssen die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht nicht geprüft werden. Die Berufung ist folglich begründet, und die Klage ist abzuweisen.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 17. Januar 2023, ZBR.2022.11

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 23. Januar 2024 ab, soweit es darauf eintrat (4A_419/2023).


[1]    Oser/Weber, Basler Kommentar, 7.A., Art. 398 OR N. 30

[2]    Art. 398 Abs. 2 OR

[3]    Art. 321e Abs. 1 OR

[4]    Oser/Weber, Art. 398 OR N. 24

[5]    Oser/Weber, Art. 398 OR N. 27

[6]    BGE vom 11. Januar 2005, 4C.345/2003, Erw. 3.1; BGE 93 II 21

[7]    BGE 120 Ib 412 f.; BGE vom 11. Januar 2005, 4C.345/2003, Erw. 3.1

[8]    BGE 130 I 344 f.; BGE 120 Ib 413; BGE vom 21. Januar 2019, 6B_1118/2018, Erw. 3.1.3

[9]    BGE 130 I 344

[10]  BGE vom 11. Januar 2005, 4C.345/2003, Erw. 3.1

[11]  BGE 120 II 250; BGE vom 11. Januar 2005, 4C.345/2003, Erw. 3.1

[12]  Oser/Weber, Art. 398 OR N. 32

[13]  Art. 157 ZPO

[14]  Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996 S. 115

[15]  Zweidler, S. 119 ff.

[16]  Hafner, Basler Kommentar, 3.A., Art. 191 ZPO N. 4

[17]  Baumgartner, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar (Hrsg.: Oberhammer/Domej/Haas), 3.A., Art. 157 N. 1

[18]  Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO

[19]  Dolge, Basler Kommentar, 3.A., Art. 183 ZPO N. 2; Weibel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 183 N. 9

[20]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 4 f.

[21]  Weibel, Art. 183 ZPO N. 5; BGE 130 I 345

[22]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 10; Weibel, Art. 187 ZPO N. 3a

[23]  Sutter-Somm/Seiler, in: Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Seiler), Zürich 2021, Art. 183 N. 3

[24]  Weibel, Art. 187 ZPO N. 6

[25]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 11

[26]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 12

[27]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 13

[28]  Weibel, Art. 187 ZPO N. 6

[29]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 14

[30]  BGE 130 I 345 f.

[31]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 15; vgl. BGE 118 Ia 146

[32]  Dolge, Art. 183 ZPO N. 17; vgl. BGE 141 III 437


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