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RBOG 2023 Nr. 2

Anbringen einer Abdeckung an einer Überwachungskamera zur Vermeidung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Kameraaufnahme als vorsorgliche Massnahme

Art. 28a Abs. 1 ZGB Art. 28 ZGB Art. 8 DSG Art. 261 Abs. 1 ZPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Berufungsbeklagten haben auf ihrem Grundstück eine Überwachungskamera angebracht. Der benachbarte Berufungskläger verlangte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Entfernung der Kamera durch die Berufungsbeklagten. Er machte geltend, die Kamera sei mindestens teilweise auf sein Grundstück ausgerichtet. Die Berufungsbeklagten hielten dem entgegen, die Kamera filme nur ihr eigenes Grundstück. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts wies das Gesuch ab. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob die Kamera das Grundstück des Berufungsklägers erfasst und damit eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeit darstellt.

Aus den Erwägungen:

[…]

4.

4.1.

Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden[1]. Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (lit. a) sowie den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger (lit. b) mitteilen[2].

Art. 8 DSG sorgt für Transparenz beim Bearbeiten von Personendaten. Das Recht auf Auskunft verwirklicht einen Teil des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung[3] und der persönlichen Freiheit[4]. Es ist eines der zentralen Elemente des Datenschutzrechts. Die durch die Auskunft verschaffte Kenntnis der betreffenden Person darüber, dass und welche Daten über sie bearbeitet werden, sind Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer weiteren Rechte und Ansprüche. Gleichzeitig dient die Auskunftserteilung aber auch dem Datenbearbeiter als Massnahme, mit welcher er durch die Schaffung von Transparenz bei den betroffenen Personen Vertrauen bilden kann[5]. Klagen aus dem DSG zum Schutz der Persönlichkeit richten sich nach Art. 28, 28a sowie 28l ZGB. Die klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass die Datenbearbeitung gesperrt wird, keine Daten an Dritte bekanntgegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden[6]. Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Gericht im vereinfachten Verfahren nach der ZPO[7].

4.2.

4.2.1.

Der Berufungskläger stellte zusammen mit einem weiteren Nachbarn ein Auskunftsbegehren nach Art. 8 DSG. Er stellte darin diverse Fragen im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung der Überwachungskamera. Zunächst wollte er wissen, welche ihn betreffenden Daten in der Datensammlung der Berufungsbeklagten vorhanden seien. Weiter fragte er nach dem Zweck der Datenbearbeitung, nach der Kategorie der bearbeiteten Personendaten, nach der an der Sammlung Beteiligten und nach den Datenempfängern. Sodann verlangte er Angaben zu natürlichen oder juristischen Personen, welche die Installation vorgenommen oder dabei mitgeholfen hatten.

In der Folge teilten die Berufungsbeklagten mit, die Überwachung beschränke sich lediglich auf ihr Grundstück, und es handle sich um eine handelsübliche Kamera. Die dabei gesammelten Daten seien jederzeit geschützt und könnten ausschliesslich durch sie gesichtet respektive ausgewertet werden. Diese würden, wenn keine besonderen Vorkommnisse aufgezeichnet würden, fortlaufend durch die neuen Aufnahmen nach 24 Stunden automatisch überschrieben.

4.2.2.

In diesem Schreiben beantworteten die Berufungsbeklagten somit nicht alle vom Berufungskläger gestellten Fragen und sorgten insofern nicht für hinreichende Transparenz. Dies gilt es im Rahmen der Prüfung, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, zu berücksichtigen. Dem Berufungskläger hätte gestützt darauf an sich auch eine Klage zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 4 DSG offen gestanden. Er begründete sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen indessen mit einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 f. ZGB und berief sich damit nicht auf Art. 15 Abs. 4 DSG, sondern auf Art. 15 Abs. 1 DSG. Es ist somit zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung des Berufungsklägers im Sinn von Art. 28 ZGB vorliegt.

5.

5.1.

5.1.1.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen[8]. Nach Art. 28a Abs. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Ziff. 1), eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Ziff. 2) und/oder die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Ziff. 3).

5.1.2.

Unter Persönlichkeit ist die Gesamtheit des Individuellen zu verstehen, soweit dieses Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann. Unter den Schutz der Persönlichkeit fallen im physischen Schutzbereich namentlich die persönliche Freiheit sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit und im sozialen Schutzbereich das Recht am eigenen Bild und der eigenen Stimme sowie das Recht auf Achtung der Privatsphäre[9]. Die Privatsphäre wird in drei Teilbereiche eingeteilt, nämlich den Geheim- oder Intimbereich, den Privatbereich und den Gemein- oder Öffentlichkeitsbereich[10]. Zum Privatbereich gezählt werden etwa Bilder von umfriedeten privaten Gärten und Höfen, von Balkonen und Hausfassaden[11].

5.1.3.

Bei der Verletzung der Persönlichkeit ist eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen zu verlangen[12]. Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Mass­stab, wobei in erster Linie der Gesamteindruck massgebend ist[13]. Grundsätzlich ist jede Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, es sei denn, sie ist durch Einwilligung der verletzten Person, durch überwiegende Interessen oder durch das Gesetz gerechtfertigt[14].

5.2.

5.2.1.

Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

5.2.2.

Glaubhaft ist eine Tatsache, wenn das Gericht eher vom Vorliegen der zu beweisenden Tatsache ausgehen kann als von deren Nichtvorliegen ("einfache Wahrscheinlichkeit"). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass es sich nicht verwirklicht haben könnte. Wird blosses Glaubhaftmachen verlangt, begnügt sich der Gesetzgeber somit mit einem weniger strengen Beweismass. Numerisch ausgedrückt muss die Wahrscheinlichkeit mindestens 51% betragen[15].

5.2.3.

Der Erlass vorsorglicher Massnahmen setzt ferner Gegebenheiten voraus, bei denen ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Sachentscheid nicht zumutbar erscheint. Die Massnahme muss ferner auch notwendig sein[16]. Schliesslich muss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Darunter fallen sämtliche Beeinträchtigungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die durch das inkriminierte Verhalten verursacht werden (können). Die Beeinträchtigung absoluter Rechte (zum Beispiel Persönlichkeitsrechte) ist im Nachhinein oft kaum mehr zu beheben[17].

5.3.

Die gestützt auf das Begehren des Berufungsklägers und eines weiteren Nachbarn erteilte Auskunft der Berufungsbeklagten fiel knapp aus und umfasste, wie erwähnt, nicht alle gestellten Fragen. Sie war im Übrigen allgemein gehalten, indem sie etwa lediglich von handelsüblicher Kamera sprach. Immerhin führten die Berufungsbeklagten aber aus, dass die Kamera ausschliesslich auf das eigene Grundstück gerichtet sei und die Daten nach 24 Stunden automatisch überschrieben würden, wenn keine besonderen Vorkommnisse aufgezeichnet würden. Vor der Installation der aktuellen Kamera war dort bereits eine andere Überwachungskamera angebracht. Auch zu dieser verlangte der Berufungskläger damals Auskunft im Sinn von Art. 8 Abs. 1 DSG. Das Antwortschreiben liegt im Recht. Es fällt auf, dass die Berufungsbeklagten damals noch ausführlicher Auskunft erteilten. So nannten sie unter anderem auch den genauen Kameratyp, den Speicherort, die Zugriffsrechte, die Art der Installation und den Grund der Überwachung. Damit wusste der Berufungskläger über die neu installierte Kamera aufgrund der weniger ausführlichen und unvollständigen Antwort der Berufungsbeklagten weniger als damals über die alte Kamera. Das ist subjektiv, aber auch objektiv geeignet, das Misstrauen des Berufungsklägers in die Datensammlung der Berufungsbeklagten mittels der neuen Kamera zu erhöhen, umso mehr, als das Verhältnis der Parteien bereits angespannt war. Unter diesen Umständen liegt die Wahrscheinlichkeit, dass die neue Überwachungskamera auch Teile des Grundstücks des Berufungsklägers erfassen könnte, bei über 50%, zumal man bei der Kamera aufgrund der Plastikkuppel nicht erkennen kann, wohin sie gerichtet ist und was sie aufnimmt. Daran ändern – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch die von den Berufungsbeklagten vor Vorinstanz eingereichten Screenshots der Aufnahmewinkel der alten und der neuen Kamera nichts. Dass die Beschriftung beim Screenshot der neuen Kamera auf dem Kopf steht, vermag das Vertrauen in die korrekte Installation der Kamera, zu der die Berufungsbeklagten entgegen dem Auskunftsbegehren keine Auskunft gaben, nicht zu erhöhen, aber auch nicht zu vermindern. Der Screenshot ist daher weder zugunsten noch zulasten der einen oder anderen Partei zu gewichten. Die Berufungsbeklagten hätten es mit genaueren Angaben zum Auskunftsbegehren des Berufungsklägers aber in der Hand gehabt, dessen Misstrauen entgegenzuwirken und Transparenz zu schaffen. Da sie das unterliessen, haben sie eine allfällige Unsicherheit zum Aufnahmewinkel der Kamera zu tragen. Damit machte der Berufungskläger glaubhaft, dass ein ihm zustehender Anspruch, nämlich sein Persönlichkeitsrecht, verletzt ist[18]. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unbestritten ist, dass es sich um eine Persönlichkeitsverletzung handelt, wenn das Nachbargrundstück – auf welche Art auch immer – von einer Überwachungskamera erfasst wird.

5.4.

Zu prüfen ist weiter, ob dem Berufungskläger aus der Persönlichkeitsverletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht[19]. Dies ist zu bejahen. Ein Zuwarten bis zum Sachentscheid ist nicht zumutbar, geht es doch um die Beeinträchtigung eines absoluten Rechts. Diese Verletzung ist im Nachhinein nicht mehr zu beheben.

5.5.

Die Voraussetzungen von Art. 261 Abs. 1 ZPO sind folglich erfüllt, weshalb das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen hat. Es ist somit darüber zu entscheiden, welche Massnahme notwendig ist, um das Persönlichkeitsrecht des Berufungsklägers nicht zu verletzen.

5.5.1.

Der Berufungskläger selbst beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch vor Obergericht die Entfernung der Kamera; Eventualanträge stellte er nicht. In der Berufungsschrift berief er sich aber auf die Dispositionsmaxime in dem Sinn, als von Amtes wegen eine mildere Massnahme angeordnet werden könne. Eine blosse Abschaltung der Kamera nehme den Überwachungsdruck nicht ab, da das nicht überprüfbar sei. Denkbar wäre als mildere Massnahme ein teilweises Abdecken der Plastikkuppel. Letzterem stimmten die Berufungsbeklagten als Eventualmassnahme zumindest sinngemäss zu, führten sie doch bereits vor Vorinstanz in der Gesuchsantwort aus, durch die Montage eines schmalen Blechstreifens könnte auch optisch angezeigt werden, dass die Kamera nur die Zufahrt filme. In der Berufungsantwort brachten sie vor, das Abkleben der halben Plastikkuppel sei unverhältnismässig, da dies die Überwachung des Vorplatzes faktisch halbieren würde. Es sei aber, sofern eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, die mindestmögliche Massnahme anzuordnen.

5.5.2.

Vorab ist zu prüfen, ob eine mildere Massnahme in Form eines teilweisen Abklebens der Kamera oder eines Anbringens eines Blechstreifens an der Kamera ohne entsprechenden Antrag überhaupt angeordnet werden könnte, ob dies also mit der Dispositionsmaxime vereinbar ist.

5.5.2.1.

Die Dispositionsmaxime besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat[20]. Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren und in zweiter Linie an der Begründung derselben[21]. Die Dispositionsmaxime beschränkt die Entscheidkompetenz des Gerichts auf die Rechtsschutzanträge der Parteien. Das Gericht darf im Dispositiv keine Rechtsfolge anordnen, die nicht durch den Rechtsschutzantrag gedeckt ist; das Zugesprochene muss sich im Rahmen des Anbegehrten halten. Das italienische Marginal von Art. 58 ZPO spricht anschaulich von "corrispondenza tra il chiesto e il pronunciato", der Korrespondenz des Anbegehrten mit dem Zugesprochenen. Das Gericht darf den durch die Klageanträge umrissenen Entscheidungsrahmen namentlich weder quantitativ überschreiten, indem es dem Kläger "mehr" als das Verlangte zuspricht, noch qualitativ überschreiten, indem es dem Kläger etwas "anderes" ("Aliud") als das Verlangte zuspricht[22]. Die Dispositionsmaxime wird durch einen anderen Grundsatz abgemildert, dass Rechtsbegehren gemäss Art. 52 ZPO stets objektiviert nach Treu und Glauben auszulegen und bei Unklarheit oder offensichtlicher Unvollständigkeit durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht zu ergänzen sind. Die richterliche Anordnung muss mithin nicht dem Wortlaut des (begründeten) Klageantrags, sondern dessen Sinn entsprechen[23].

5.5.2.2.

Die Berufungsbeklagten brachten zu Recht nicht vor, dass das teilweise Abkleben oder Anbringen eines Blechstreifens ein "Mehr" oder ein "Aliud" wäre, denn es handelt sich um ein milderes Mittel, also um ein "Weniger". Demnach wäre eine solche mildere Massnahme mit der Dispositionsmaxime vereinbar.

5.5.3.

Durch das Abkleben der Überwachungskamera oder durch das Anbringen eines Blechstreifens an der Überwachungskamera kann ein allfälliges Überwachen des Grundstücks des Berufungsklägers ausgeschlossen werden, ohne dass die Kamera entfernt werden müsste. Anders als bei der Desinstallation der Kamera können die Berufungsbeklagten dadurch ihren Vorplatz weiterhin überwachen. Sowohl das Abkleben als auch das Anbringen eines Blechstreifens ist von aussen sichtbar und insofern der Kontrolle des Berufungsklägers zugänglich[24]. Beide Massnahmen sind somit milder als das beantragte Entfernen der Kamera. Da sich die Kamera im Aussenbereich befindet und demnach der Witterung ausgesetzt ist, birgt das Abkleben der Plastikkuppel allerdings die Gefahr, dass sich der angebrachte Klebestreifen rasch wieder ablösen könnte. Das Abkleben erweist sich folglich im Vergleich zum Entfernen der Kamera nicht als gleich wirksam. Ein Blechstreifen hält der Witterung demgegenüber stand. Damit steht mit dem Anbringen eines Blechstreifens an der Überwachungskamera eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme als das Entfernen der Kamera zur Verfügung. Demnach wird den Berufungsbeklagten eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Entscheids angesetzt, um die Kamera auf ihrer Liegenschaft, welche oberhalb der Garage platziert ist, mittels Anbringens eines Blechstreifens so auszurichten, dass sie lediglich ihr Grundstück, nicht aber die Liegenschaft des Berufungsklägers erfasst.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 6. Juli 2023, ZBS.2023.9


[1]    Art. 8 Abs. 1 DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz, SR 235.1)

[2]    Art. 8 Abs. 2 DSG

[3]    Art. 13 Abs. 2 BV

[4]    Art. 10 BV

[5]    Rudin, in: Datenschutzgesetz, Handkommentar (Hrsg.: Baeriswyl/Pärli), Bern 2015, Art. 8 N. 1

[6]    Art. 15 Abs. 1 DSG

[7]    Art. 15 Abs. 4 DSG

[8]    Art. 28 Abs. 1 ZGB

[9]    Meili, Basler Kommentar, 7.A., Art. 28 ZGB N. 17

[10]  Meili, Art. 28 ZGB N. 23

[11]  Meili, Art. 28 ZGB N. 26

[12]  Meili, Art. 28 ZGB N. 38

[13]  Meili, Art. 28 ZGB N. 42

[14]  Art. 28 Abs. 2 ZGB; Meili, Art. 28 ZGB N. 45 ff.

[15]  Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5.A., N. 894

[16]  Zürcher, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), 2.A., Art. 261 N. 12 ff.

[17]  Zürcher, Art. 261 ZPO N. 23 ff.

[18]  Vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO

[19]  Vgl. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO

[20]  Art. 58 Abs. 1 ZPO

[21]  BGE vom 20. Dezember 2010, 4A_572/2010, Erw. 4.2; BGE vom 1. Juni 2010, 5A_168/2010, Erw. 3

[22]  Hurni, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 58 ZPO N. 17

[23]  Hurni, Art. 58 ZPO N. 18

[24]  Dies im Gegensatz zu einem blossen Abschalten der Kamera.


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